Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18
Wortprotokoll
Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe abis ermöglicht die Stimmrechtsbeschwerde bei der allgemeinen Volksinitiative. Wer der Ansicht ist, die Bundesversammlung habe eine allgemeine Volksinitiative - ich betone hier: allgemeine Volksinitiative - nicht gemäss ihrem Wortlaut umgesetzt, kann mit einer Beschwerde an das Bundesgericht gelangen. Das Verfahren hierfür ist auf Gesetzesstufe zu regeln. Diese Bestimmung ist eine Reverenz an die Besonderheiten der allgemeinen Volksinitiative und soll in diesem eng umschriebenen Fall zum Tragen kommen, nicht jedoch in den Fällen von Artikel 139 Absatz 3, also bei Verletzung der Einheit der Materie, der Einheit der Form oder zwingender Bestimmungen des Völkerrechtes. In diesen Fällen beschliesst weiterhin abschliessend die Bundesversammlung.