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Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Es geht um den Verfassungsgrundsatz, dass die Zustimmung beider Räte notwendig ist, um Beschlüsse fassen zu können. Die Bestimmung im neuen Absatz 3 sieht vor, dass der Gesetzgeber für bestimmte, hier abschliessend aufgezählte Fälle ein Verfahren vorsehen muss, welches das Zustandekommen von Beschlüssen ermöglicht, auch wenn sich die beiden Räte nicht einig sind. In gewissen Fällen wird dies im Gesetz, ohne ganz eindeutige Verfassungsbasis, schon heute vorgesehen. Artikel 20 Absatz 4 Geschäftsverkehrsgesetz sieht vor, dass im Falle des Scheiterns des Einigungsprozesses beim Budget oder bei Nachträgen der Beschluss der dritten Beratung massgebend wird, der den tieferen Betrag oder den tieferen Personalbestand vorsieht, und Artikel 24 Absatz 2 Geschäftsverkehrsgesetz sieht vor, dass eine Volksinitiative gültig ist, wenn ein Rat zweimal ihre Gültigkeit bejaht hat.

Das Problem eines Nullentscheides bei Uneinigkeit der Räte kann sich auch dann stellen, wenn das Volk einer allgemeinen Volksinitiative oder der Durchführung einer Totalrevision der Bundesverfassung zugestimmt hat. Dabei wäre aber ein Nullentscheid sicher nicht im Sinne des Volksentscheides. Vor diesem Hintergrund sollten auch hier gesetzliche Lösungen vorgesehen werden. Selbstverständlich wird dabei der in Artikel 148 Absatz 2 Bundesverfassung festgehaltene Grundsatz der Gleichstellung der beiden Kammern zu beachten sein. Eine gesetzliche Regelung, welche vorsieht, dass gewisse Entscheide abschliessend vom Nationalrat oder vom Ständerat gefällt werden dürfen, ist demnach nicht [PAGE 503] zulässig. Es wird keiner Kammer im Vorherein die abschliessende Kompetenz zugesprochen.