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Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat schlägt bei Artikel 139d vor, der Bundesversammlung zu ermöglichen, zwei Volksinitiativen nach einem ähnlichen Verfahren wie bei der Abstimmung über Initiative und Gegenentwurf zur Abstimmung zu unterbreiten. Mit einer solchen Lösung soll verhindert werden, dass am gleichen Abstimmungssonntag zwei Volksinitiativen zur gleichen Verfassungsmaterie angenommen werden, wodurch abweichende oder sogar sich widersprechende Verfassungsnormen verankert würden. Aufgrund der kurzen Behandlungsfristen kann sich der Bundesrat durchaus in die Lage versetzt sehen, solche Initiativen am gleichen Datum vorzulegen.

Der Antrag des Bundesrates wurde in der Kommission von niemandem aufgenommen. Die Kommission stellt sich gegen die Aufnahme dieser Bestimmung, weil sie eine gewisse Manipulationsgefahr in sich birgt. Auch wenn die Bundesversammlung sicher sehr sorgsam prüfen wird, ob zwei Initiativen einander gegenübergestellt werden sollen, setzt sie sich doch immer dem möglichen Vorwurf aus, sie versuche durch dieses Manöver, eine mehrheitsfähige Initiative zu bodigen. Die Änderung stellt einen durchaus schwerwiegenden Eingriff in das System der Volksrechte dar, indem das Anliegen von 100 000 Stimmberechtigten plötzlich mit einem Anliegen von anderen 100 000 Stimmberechtigten gekoppelt wird, ohne dass sich die Betroffenen dazu äussern können.

Auf Gesetzesebene müsste im Fall der Annahme des Antrages des Bundesrates näher umschrieben werden, welche Arten von Volksinitiativen einander gegenübergestellt werden dürfen. Der Bundesrat ist zum Beispiel der Ansicht, dass ähnliche Volksinitiativen einander sinnvollerweise gegenübergestellt werden können, komplementäre Volksinitiativen jedoch nicht. In der Praxis dürfte es jedoch häufig schwierig sein zu bestimmen, ob es sich um ähnliche oder einander ergänzende Volksinitiativen handelt. Der Vorschlag birgt die Gefahr einer weiteren Verrechtlichung der Volksrechte und der Dominanz von Verfahrensfragen gegenüber inhaltlichen Folgen.

Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb, ihrer Fassung zuzustimmen und den Antrag des Bundesrates abzulehnen, um damit jeder Gefahr einer möglichen Manipulation von allem Anfang an vorzubeugen.