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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-06-05

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-05

Wortprotokoll

Der Grundsatz ist bekannt: Der Bund leistet gemäss Artikel 66 der Bundesverfassung eine finanzielle Unterstützung an die Kantone für deren Ausbildungsbeiträge.

Mit der nun eingeleiteten Totalrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen werden allgemein folgende Ziele verfolgt:

1. geeignete Voraussetzungen für eine chancengerecht ausgestaltete Tertiärstufe inklusive der höheren Berufsbildung zu schaffen;

2. den Bildungs- und Forschungsplatz Schweiz insgesamt zu stärken;

3. die föderalen Kompetenzen und das Subsidiaritätsprinzip zu respektieren.

Die Vorlage dient als indirekter Gegenentwurf zur Stipendien-Initiative, welche nicht zuletzt deshalb abzulehnen ist, weil sie sich in erster Linie auf den Tertiär-A-Sektor, also auf die universitären Hochschulen und die Fachhochschulen konzentriert, das Subsidiaritätsprinzip untergräbt und dadurch die weit fortgeschrittenen Harmonisierungsbemühungen der Kantone beeinträchtigen und schliesslich zu Mehrkosten von rund 500 Millionen Franken führen würde. Die vorliegende Totalrevision des Ausbildungsbeitragsgesetzes hat im Rahmen der verfassungsmässigen Zuständigkeiten zu erfolgen und muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass für die Vergabe dieser Ausbildungsbeiträge, seien es Stipendien oder Darlehen, die Kantone zuständig sind. Ebenso deutlich ist festzuhalten, dass die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen und die Grundlagen der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) respektiert werden müssen.

Diesen Forderungen gilt es auch in der anstehenden Detailberatung Rechnung zu tragen, speziell bei Artikel 4, Voraussetzungen, und Artikel 5, Verteilung der Bundesbeiträge. Der Beschluss des Nationalrates, dass nur jene Kantone Beiträge des Bundes erhalten sollen, welche neben den formellen auch einige materielle Bestimmungen des Stipendienkonkordates einhalten, muss korrigiert werden, denn dadurch würden die Kantone de facto gezwungen, dem Konkordat beizutreten, wenn sie die Beiträge des Bundes nicht verlieren wollen. Zudem ist, und dies mit Blick auf die ursprünglich ausgehandelten und nach wie vor gültigen Leistungs- und Abgeltungskriterien des NFA, eine Änderung des Verteilmechanismus nach Massgabe der effektiv erstatteten Beiträge der Kantone aus Konsequenzgründen abzulehnen: Der kürzlich publizierte Wirksamkeitsbericht betreffend NFA stellt klar fest, dass das System des nationalen Finanzausgleichs grundsätzlich funktioniert.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, die Stipendien-Initiative abzulehnen und bei den Artikeln 4 und 5 des revidierten Ausbildungsbeitragsgesetzes dem Bundesrat zu folgen.