Bulliard-Marbach Christine · Nationalrat · 2014-03-18
Bulliard-Marbach Christine · Nationalrat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-18
Wortprotokoll
Nachdem der Ständerat das Weiterbildungsgesetz behandelt hat, beschäftigen wir uns heute ein zweites Mal damit. Wie Sie wissen, hat der Ständerat die Änderungen, die wir im Nationalrat in der Wintersession 2013 beschlossen haben, mit grosser Mehrheit unterstützt. Es bleiben nur noch wenige Differenzen zu bereinigen, nichtsdestotrotz sind diese Differenzen sehr wichtig, vor allem die ersten in unserer Debatte.
In Artikel 4 Absatz bbis will der Ständerat die Kantone nicht zur Information und Orientierung über Weiterbildungsangebote verpflichten. Im Namen der Mehrheit der WBK empfehle ich Ihnen jedoch, am Beschluss des Nationalrates festzuhalten und den Antrag der Minderheit Wasserfallen abzulehnen. Solche Dienstleistungen sind nötig, wenn wir Rahmenbedingungen wollen, die jedem das Interesse an Weiterbildungen ermöglichen. Ich erinnere Sie daran, dass die Weiterbildungsbeteiligung bei gut ausgebildeten Personen sehr hoch ist, aber bei weniger gut Ausgebildeten ist sie heute definitiv zu tief. Um dies zu ändern, müssen wir die Angebote zugänglicher, besser lesbar und attraktiver gestalten.
In Artikel 5 will der Ständerat die Verantwortung der Arbeitgeber für die Weiterbildung wieder aufnehmen. Im Dezember 2013 hat der Nationalrat diese Verantwortung gestrichen. Ich spreche erneut im Namen der Mehrheit der Kommission, wenn ich sage: Mit der Wiederaufnahme dieses Absatzes hat der Ständerat richtig entschieden. Es besteht kein Zweifel, dass die Arbeitnehmer Verantwortung für ihre Weiterbildung tragen, niemand anders kann neue Kompetenzen für sie gewinnen. Aber auch der Arbeitgeber hat eine Verantwortung, nämlich wenn es darum geht, die berufliche Entwicklung seiner Angestellten zu fördern. Die Formulierung "begünstigen" ist flexibel genug, um zu vermeiden, dass Unternehmen untragbare Verpflichtungen eingehen müssen. Ausserdem erlaubt uns diese Formulierung, auch im Bereich der Weiterbildung das bewährte Prinzip der Sozialpartnerschaft zu bekräftigen.
Die WBK bittet Sie also, den Antrag der Minderheit Schilliger entschieden abzulehnen und sich dem Beschluss des Ständerates anzuschliessen.
Artikel 7 des Gesetzes betrifft die Anrechenbarkeit von Bildungsleistungen. Ich möchte betonen, dass die Formulierung der WBK viel präziser ist als diejenige des Ständerates. Es scheint mir insbesondere notwendig, die Kantone explizit mit der Förderung der Durchlässigkeit zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung und der Anrechenbarkeit von Leistungen zu beauftragen.
Bei Artikel 9 geht es um die Wettbewerbsbedingungen bei staatlich organisierten und privaten Weiterbildungsangeboten. Die Mehrheit der WBK empfiehlt Ihnen, auch bei Absatz 2 am Entscheid des Nationalrates festzuhalten: Die Weiterbildungsangebote unserer Universitäten verzerren den Wettbewerb nicht, wenn sie zu Marktpreisen angeboten werden. Die in der Vergangenheit hart erkämpfte Offenheit unserer Hochschulen, auch Weiterbildungen anzubieten, müssen wir unbedingt erhalten. Es ist meiner Meinung nach klar, dass die Weiterbildung an einer Hochschule etwas anderes bietet als ein ähnliches Angebot einer privaten Organisation. Beide müssen aber existieren können.
Ich bitte Sie, die Anträge der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.