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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22

Wortprotokoll

Die Bundesversammlung hat am 22. März 2013 eine neue Regelung betreffend die Behandlung von nachrichtenlosen Vermögenswerten verabschiedet. Diese tritt per 1. Januar 2015 in Kraft und will sicherstellen, dass nachrichtenlose Vermögen erst liquidiert werden, wenn alle erdenklichen Anstrengungen unternommen worden sind. Damit soll - unter bestmöglicher Wahrung der Interessen allfällig Berechtigter - Rechtssicherheit geschaffen werden. Gemäss der neuen Bestimmung dürfen Banken nachrichtenlose Vermögenswerte nach 50 Jahren liquidieren, wenn sich die berechtigte Person auf vorgängige Publikation hin nicht meldet. Eine noch längere Frist, eine Frist über 110 Jahre, wurde im Parlament zwar diskutiert, schliesslich aber verworfen. Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Banken der Problematik bewusst sind und versuchen werden, die betroffene Person ausfindig zu machen. Bleibt die Suche ohne Erfolg, kommt es zu einer Liquidation, deren Erlös nach der per 1. Januar 2015 geltenden Regelung im Bankenrecht an den Bund bzw. in die Bundeskasse fällt. Falls dieser Ertrag speziell und ausschliesslich für kompensatorische Massnahmen verwendet werden soll, so bräuchte es dazu eine Änderung dieser formellgesetzlichen Regelung.