Stöckli Hans · Ständerat · 2014-03-17
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-17
Wortprotokoll
Wir sind ja aufgerufen, Gesetze nicht für uns, für die Kommissionen oder für den Bundesrat zu machen. Unser Adressat ist vielmehr die Bevölkerung, sind diejenigen, die mit diesen Gesetzen dann auch etwas unternehmen können sollen. Der Titel dieses Gesetzentwurfes lautet "Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland". Wir haben also in die definierende Überschrift des Gesetzes einerseits die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland, andererseits aber auch die Institutionen der Schweiz im Ausland aufgenommen. Das ist auch richtig so, denn vom Benutzer dieses Gesetzes aus betrachtet ist es wichtig, dass er alle einschlägigen Bestimmungen in einem einzigen Gesetz findet und nicht zehn, zwanzig Gesetze suchen muss, um sich durchzuschlagen und seine Pflichten und Rechte zu entdecken.
Deshalb bin ich schon etwas erstaunt darüber, welche Grundsatzdebatte jetzt zur Klärung der aufgeworfenen Frage geführt wird. Zweifellos handelt es sich hierbei nicht um das einzige Gesetz, das verschiedene Departemente verbindet. Beim Ausländerrecht beispielsweise ist das WBF genauso betroffen wie das EJPD, und es käme niemandem in den Sinn, die entsprechenden Gesetze nach Departementen aufzuschlüsseln. Nach den Artikeln 174 und insbesondere 177 unserer Verfassung ist der Bundesrat ja eine Kollegialbehörde. Es ist also der Bundesrat als Kollegialbehörde und nicht der Departementsvorsteher gefordert. Da ergibt sich ja bereits die einzige materielle Differenz, die genannt wurde. Es ist richtig, dass Artikel 20 des Gesetzes, welches die WBK vorbereitet und durchgebracht hat und das man eben hier integrieren möchte, im Unterschied zu Artikel 80 des von der SPK erarbeiteten Gesetzes das EDI und nicht den Bundesrat als Vollzugsbehörde nennt. Aber diese Differenz kann dann der Bundesrat zweifellos ausräumen; er kann definieren, wer die einzelnen Bereiche des Gesetzes zu vollziehen hat.
Ich bin schon erstaunt darüber, dass jetzt mit diesem Gesetz einfach ein Auslandschweizergesetz vorgelegt werden soll. Das Gesetz ist nicht nur für die Auslandschweizer gedacht, Artikel 2 Litera d hält als Zweck auch fest, dass die Präsenz und Vernetzung der Schweiz im Ausland gefördert werden solle. Wie kann man das besser machen als mit Auslandschweizerinnen und -schweizern, die man unterstützt, und [PAGE 220] mit Schweizerschulen im Ausland? Dieses Gesetz regelt auch den konsularischen Schutz Dritter. Mit Artikel 56 besteht die Möglichkeit, Personen zu definieren, für welche die Schweiz eine spezielle Schutzfunktion übernimmt. Gemäss Artikel 57 erhalten zudem ausländische Unternehmungen Schutz, wenn sie ihr Zentrum in der Schweiz haben. Es ist aber auch möglich, dass ausländische Unternehmungen Schutz erhalten, wenn sie von Schweizerinnen und Schweizern geleitet werden. Schliesslich ist Artikel 58 eine wichtige Vorschrift, die besagt, dass die Schweiz den Schutz der verschiedenen Interessen fremder Staaten übernehmen kann; das ist auch in diesem Gesetz geregelt. Es ist also nicht so, dass man mit diesem Gesetz nur die Rechte der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland regelt.
Es wurde ausgeführt, dass das Gesetz, welches über die Bildung legiferiert, auch Bund, Kantone und Private einbeziehen würde. Aber auch mit dem vorliegenden Gesetz sind die Kantone gefordert, man denke an die soziale Fürsorge oder an die Abstimmungen. Auch die Privaten sind erwähnt, beispielsweise die Auslandschweizer-Organisation. Ich verstehe daher nicht, weshalb wir, weil wir ja Gesetze für die Bevölkerung machen müssen, diese beiden Vorlagen nicht als ein einziges Gesetz unter dem Titel "Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland" verabschieden wollen.
Ich lehne den Antrag des Bundesrates ab und unterstütze die einhellige Position der SPK.