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AB 156226

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2014-03-04

Wortprotokoll

Die Efta-Staaten und die beiden zentralamerikanischen Staaten Costa Rica und Panama haben am 24. Juni 2013 in Trondheim dieses umfassende Freihandelsabkommen unterzeichnet. Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten das Abkommen mit der Botschaft vom 4. September 2013 zur Genehmigung unterbreitet. Das Abkommen mit den zentralamerikanischen Staaten ist Teil des Ausbaus des Netzes von Freihandelsabkommen im Rahmen der Aussenwirtschaftsstrategie.

Panama und Costa Rica sind in Zentralamerika die beiden wichtigsten Aussenhandelspartner unseres Landes. 2012 hat das Handelsvolumen mit Panama 303 Millionen Franken betragen, dasjenige mit Costa Rica 169 Millionen Franken. Unsere wichtigsten Exportprodukte sind die pharmazeutischen Erzeugnisse, die Uhren und die Maschinen. Die wichtigsten Importprodukte sind die landwirtschaftlichen Produkte sowie Edelmetalle und Edelsteine. Die Schweiz ist zudem ein wichtiger Investor: Ende 2011 belief sich der Bestand an schweizerischen Direktinvestitionen in den zentralamerikanischen Staaten auf rund 1,7 Milliarden Franken, wovon 524 Millionen Franken auf Costa Rica entfielen. Das Freihandelsabkommen festigt und vertieft die bilateralen Beziehungen Schweiz-Costa Rica und Schweiz-Panama im Allgemeinen, was auch für die politischen Beziehungen positive Auswirkungen haben kann.

Ein Wort zum Warenhandel: Es geht, zum Teil mit Übergangsfristen, um Zollabbau, was die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Exportprodukte betreffen wird. Die ausgehandelten Übergangsfristen sind mit denen vergleichbar, welche die EU mit den beiden Verhandlungspartnern ausgehandelt hat. Die Efta-Staaten erhalten somit einen vergleichbaren Marktzugang auf den beiden Märkten wie die hauptsächlichen Konkurrenten aus der Europäischen Union. Das führt zu einer wesentlichen Verbesserung unserer Wettbewerbsfähigkeit.

Zu den Ursprungsregeln und den Zollerleichterungen: Die Ursprungsregeln entsprechen den modernen Produktionsmethoden und sind ohne viel Bürokratie nutzbar. Der Handel wird durch Erleichterungen bei Zollverfahren gefördert.

Zu den "technical barriers to trade" und den "sanitary and phytosanitary measures": In den Bereichen technische Handelshemmnisse sowie sanitäre und phytosanitäre Massnahmen wird unter anderem die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden geregelt, mit dem Ziel, auftauchende Probleme möglichst rasch lösen zu können. Die Schweizer Produktevorschriften einschliesslich Kennzeichnungsvorschriften werden durch das Freihandelsabkommen nicht berührt. Das in der Schweiz geltende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bleibt unverändert hoch.

Zum Stichwort Dienstleistungen: Hier geht es um verbesserte Rechtssicherheit und Marktzugangsverpflichtungen für verschiedene Dienstleistungen wie Installationsdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Distributions- und Logistikdienstleistungen.

Zu den Investitionen: Die Bestimmungen im Investitionskapitel betreffen die Niederlassung von Unternehmen, d. h. den Marktzugang für Direktinvestitionen. Diese Bestimmungen ergänzen die bilateralen Investitionsschutzabkommen der Schweiz mit Panama und Costa Rica.

Zum Schutz des geistigen Eigentums: Das Schutzniveau ist in ausgewählten Bereichen über die multilateralen Standards der WTO hinaus verbessert, beispielsweise beim Schutz von geografischen Angaben, bei Testdaten oder Marken. Eine erhöhte Rechtssicherheit durch die Vereinbarungen zur Rechtsdurchsetzung ist gegeben.

Zum öffentlichen Beschaffungswesen: Das Abkommen erschliesst den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten der zentralamerikanischen Länder mitsamt dem Zugang zu den Beschaffungen der Panamakanal-Behörde.

Zu den Nachhaltigkeitsaspekten: Wie vorher schon beim aussenwirtschaftspolitischen Bericht gesagt, verfolgt der Bundesrat das Ziel einer kohärenten Aussenwirtschafts- und Aussenpolitik. Demzufolge strebt er in Freihandelsabkommen die Verankerung von Bestimmungen an, die bezwecken, dass das Freihandelsabkommen kohärent mit den Nachhaltigkeitszielen umgesetzt wird. In der Präambel, sehr verehrte Frau Nationalrätin Munz, steht, dass die Vertragsparteien ihr Bekenntnis wie folgt bekräftigen: erstens in Bezug auf die grundlegenden Rechte und Prinzipien der Demokratie und der Menschenrechte, zweitens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Arbeitnehmerrechte, drittens in Bezug auf das Völkerrecht und viertens in Bezug auf Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung. Die Parteien anerkennen weiter die Bedeutung von guter Unternehmensführung und der gesellschaftlichen Unternehmensverantwortung.

Was den Handel und die nachhaltige Entwicklung anbetrifft, bekräftigen die Vertragsparteien, den internationalen und bilateralen Handel im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern. Sie sind bestrebt, in ihrer nationalen Gesetzgebung ein hohes Schutzniveau der Arbeits- und der Umweltstandards vorzusehen. Zu diesem Zweck verpflichten sie sich, diese gemäss den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bzw. in Übereinstimmung mit den auf sie anwendbaren multilateralen Umweltabkommen und unter Einhaltung der von ihnen übernommenen Umweltprinzipien umzusetzen.

Sollten Unstimmigkeiten oder Streitigkeiten auftreten, sieht das Abkommen Konsultationsmechanismen vor. Die Schweiz verfolgt damit, wie die anderen Efta-Staaten und wie übrigens auch die EU, einen Ansatz, welcher kooperations- und dialogorientiert ist. Die relevanten internationalen Abkommen wie die IAO-Abkommen oder die multilateralen Umweltabkommen haben ihre eigenen, themenspezifischen Überwachungs- und Umsetzungsmechanismen. Die Interpretation der entsprechenden Standards muss diesen spezialisierten Mechanismen vorbehalten bleiben. Alles andere würde einerseits zu Doppelspurigkeiten führen und andererseits Rechtsunsicherheiten schaffen. Es gibt also einen gemischten Ausschuss. Über diesen gemischten Ausschuss wird ein Monitoring sichergestellt.

Die Nachhaltigkeitsaspekte sind im Abkommen vorgesehen und werden in der Präambel insbesondere prominent zum Ausdruck gebracht. Die Schweizer Unternehmer erhalten einen präferenziellen Zugang zu den beiden dynamischen zentralamerikanischen Märkten, und zwar für Industrie-, für Landwirtschafts- und für Dienstleistungsprodukte. Das Abkommen verbessert den Marktzugang für Investitionen, auch den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten, und das ist im Fall von Panama von besonderem Interesse. Ganz allgemein werden die Rahmenbedingungen für Schweizer [PAGE 56] Unternehmen, wie etwa der Schutz des geistigen Eigentums, verbessert.

Mit dem Abkommen werden die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf eine neue rechtliche Basis gestellt und weiter vertieft. Potenzielle bzw. effektive Diskriminierungen werden abgewendet, und zwar rede ich von Diskriminierungen, die sich insbesondere aus dem Assoziationsabkommen der zentralamerikanischen Länder mit der Europäischen Union bzw. den USA ergeben könnten.

Mit anderen Worten: Das Freihandelsabkommen leistet einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Schweiz. Es gibt uns vergleichbar lange Spiesse gegenüber unseren Hauptmitbewerbern, der Europäischen Union und den USA. Weiter hilft es mit, den Wirtschaftsstandort Schweiz zu stärken und damit auch die Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen in unserem Land zu sichern.

Ich bitte Sie um die Genehmigung dieses Freihandelsabkommens.

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