Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-11
Wortprotokoll
Bei einer Frühpensionierung kommt es darauf an, wer den früheren Arbeitnehmenden bis zum ordentlichen Pensionsalter die Pension bezahlt. Ist diese von einer Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, ist die Absicherung relativ gut. Insbesondere werden die Vorsorgeeinrichtungen von Expertinnen und Experten und von Kontrollstellen kontrolliert und von den Aufsichtsbehörden überwacht. Falls trotzdem eine Vorsorgeeinrichtung zahlungsunfähig werden sollte, stellt der Sicherheitsfonds die Leistungen sicher. Sind die Leistungen hingegen vom früheren Arbeitgeber geschuldet, dann können die betreffenden Ansprüche im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers tatsächlich gefährdet sein.
Um zu verhindern, dass solche Gefährdungen entstehen, erachtet es der Bundesrat als grundsätzlich sinnvoll, dass der Arbeitgeber die Mittel, die für die Finanzierung einer vorzeitigen Altersleistung notwendig sind, in eine juristisch von ihm getrennte Einrichtung überträgt, jedenfalls soweit dies vom anwendbaren Reglement der Vorsorgeeinrichtung zugelassen wird. Auf diese Weise sind die Leistungen unabhängig von der finanziellen Situation des Arbeitgebers. Ob ein Arbeitgeber bzw. seine Vorsorgeeinrichtung aber diesen Weg einschlagen will, sollte auch in Zukunft im Einzelfall entschieden werden können. Vor allem dort, wo zum Zeitpunkt der Pensionierung einer Arbeitnehmerin die notwendigen Mittel noch gar nicht zur Verfügung stehen, ist eine Lösung über die Vorsorgeeinrichtung nicht möglich. Wäre eine solche obligatorisch, müsste sogar auf die Frühpensionierung verzichtet werden, was nicht im Sinne der Arbeitnehmenden wäre. Aus diesem Grund befürwortet der Bundesrat die geltende Lösung, die es erlaubt, auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht zu nehmen.
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass am 1. Dezember 2010 eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft getreten ist, mit welcher das im vorliegenden Postulat angesprochene Problem erheblich entschärft worden ist. Das geltende Recht sieht nun vor, dass Forderungen von ehemaligen Arbeitnehmenden aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind, in der ersten Konkursklasse eingeordnet werden. Damit unterstehen auch die nach dem Eintritt des Konkurses entstandenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Privileg. Sie gehen damit im Konkurs allen anderen Forderungen vor. Während bei Lohnforderungen die neueingeführte Obergrenze von zurzeit 126 000 Franken besteht, sind Forderungen aus Sozialplänen ausserdem unbeschränkt privilegiert. Auf diese Weise werden die Ansprüche der betroffenen Personen in den dargestellten Fällen geschützt, jedenfalls solange in der Konkursmasse genügend Mittel zur Deckung der Erstklassforderungen vorhanden sind.
Aus Sicht des Bundesrates besteht deshalb kein Handlungsbedarf. Ich beantrage Ihnen die Ablehnung des Postulates.