Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-11
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-11
Wortprotokoll
Man hat mittlerweile über eine ganze Palette von Vorschlägen für die Regelung der vorläufigen Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen diskutiert, eine Regelung, die pro Jahr etwa zwei- bis viermal in Anspruch genommen wird! Völkerrechtliche Verträge werden ja nur vorläufig angewendet, wenn es sich um wichtige Interessen der Schweiz handelt, die ausserdem von besonderer Dringlichkeit sind. Nur in solchen Fällen hat der Bundesrat die Möglichkeit, völkerrechtliche Verträge vorläufig anzuwenden. Die Differenz, die wir heute diskutieren, betrifft ausschliesslich die Verpflichtung des Bundesrates zur vorgängigen Konsultation der zuständigen Kommissionen. Das ist der Bereich, über den wir heute noch diskutieren. Ich bin froh, dass Ihre Kommission nicht auf dem ursprünglichen Entscheid Ihres Rates beharrt hat. Der Ständerat vertrat mit deutlicher Mehrheit die Auffassung, dass die gegenwärtige Regelung genügend sei und es überhaupt keiner Änderung bedürfe.
Ihre Kommission mochte allerdings, im Unterschied zum Ständerat, nicht auf jede Änderung am heutigen Recht verzichten und hat sich für eine Regelung ausgesprochen, die man - das darf man, glaube ich, sagen - grundsätzlich als einen tauglichen Kompromiss zwischen der Position des Ständerates und der ursprünglichen Regelung Ihres Rates bezeichnen kann. Nach dieser Regelung verzichtet der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung, wenn die beiden zuständigen Kommissionen sich dagegen aussprechen, dies, weil bei einer solchen Ausgangslage eine spätere Genehmigung des Abkommens auch wenig wahrscheinlich sein dürfte. Die Lösung, die jetzt vorgeschlagen wurde, hat gegenüber Ihrer vor einem Jahr beschlossenen Lösung ganz klare Vorteile. Die Verantwortung für die vorläufige Anwendung verbleibt beim Bundesrat. Die Kompetenzen werden nicht verwischt. Nur wenn beide zuständigen Kommissionen die vorläufige Anwendung ablehnen und die ablehnende Haltung damit sehr deutlich ausfällt, hat der Bundesrat darauf zu verzichten. Spricht sich die eine Kommission für die vorläufige Anwendung aus und die andere dagegen, so verbleibt dem Bundesrat ein Handlungsspielraum. Mit dieser Regelung wird der Handlungsspielraum des Bundesrates gegenüber dem geltenden Recht zwar beschränkt, allerdings in einem Ausmass, das der Bundesrat als vertretbar erachtet. Deshalb beharrt der Bundesrat nicht mehr auf seinem ursprünglichen Vorschlag, sondern könnte sich dem Vorschlag Ihrer Kommission anschliessen.
Nun hat aber eine Mehrheit Ihrer Kommission für die Stellungnahme der zuständigen Kommission noch zusätzlich ein Differenzbereinigungsverfahren vorgesehen. Ich habe fast etwas den Eindruck, dass hier ein Missverständnis vorliegt, das ich gerne auszuräumen versuche. Aufgrund der Diskussion in der Kommission habe ich den Eindruck, dass einzelne Kommissionsmitglieder von der Annahme ausgegangen sind, dass bei Zustimmung der Kommission des Erstrates gar keine Konsultation der Kommission des Zweitrates mehr erfolgt. Das trifft nicht zu. Ein Verzicht auf das Differenzbereinigungsverfahren bedeutet nicht, dass sich der Bundesrat mit der Konsultation einer einzigen Kommission begnügen kann. Auch wenn die Erstkommission der vorläufigen Anwendung zustimmt, hat der Bundesrat die zweite Kommission zu konsultieren. So verlangt es das Gesetz ausdrücklich, und ich beantrage Ihnen daher, auf die Verankerung eines Differenzbereinigungsverfahrens zu verzichten. Ich erinnere Sie daran, dass wir hier über Situationen reden, bei denen auch eine besondere Dringlichkeit gegeben ist. Auch von daher scheint ein Differenzbereinigungsverfahren eigentlich quer in dieser speziellen Landschaft zu stehen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Heim zu unterstützen.