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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-11

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-11

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier im Differenzbereinigungsverfahren. Ganz kurz einige Ausführungen zum Hintergrund dieser Angelegenheit:

Wie Sie sich erinnern, gibt es zwei Fälle, in denen die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge in jüngster Vergangenheit umstritten war. Und zwar ging es im Falle der UBS seinerzeit um das Abkommen mit den USA über ein Amtshilfegesuch der amerikanischen Steuerbehörden betreffend die UBS AG im Jahre 2009. Der Bundesrat beschloss trotz einer ablehnenden Stellungnahme der beiden zuständigen parlamentarischen Kommissionen, diesen Vertrag vorläufig anzuwenden. Die Bundesversammlung genehmigte das Abkommen schliesslich dann doch. Nicht so war es im zweiten Fall. Dort ging es um das Luftverkehrsabkommen mit Deutschland aus dem Jahre 2001. Die vorläufige Anwendung dieses Vertrags war vom Bundesrat angeordnet worden; die eidgenössischen Räte genehmigten in der Folge diesen Vertrag aber nicht.

Deswegen haben die APK-SR und die WAK-NR je eine Motion eingereicht mit der Forderung, dass die gesetzlichen Grundlagen für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit beschränkter Bedeutung anzupassen seien, indem im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz ein Katalog derjenigen Verträge oder Vertragsinhalte formuliert werden soll, für die der Bundesrat zuständig sei. Die APK-SR verlangte ihrerseits, dass eine vorläufige Anwendung solcher zukünftiger Verträge der Zustimmung der vorberatenden parlamentarischen Kommissionen bedürfe und nicht bloss ihrer Konsultation. Dies ist der Unterschied zum heutigen Recht, gemäss welchem die Kommissionen bloss das Anrecht auf eine Konsultation haben. Die WAK-NR reichte eine ähnliche Motion ein. Beide Motionen sind von beiden Räten angenommen worden. Demzufolge haben wir uns dem Antrag des Bundesrates widersetzt, der wollte - Sie sehen das auf Seite 2 der Fahne, in der zweiten Spalte von links gesehen -, dass er dann auf die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen verzichten kann, wenn sich mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung dagegen aussprechen.

Damit bringt er ein neues Element in den parlamentarischen Betrieb, nämlich erstens eine Art Vetorecht und zweitens ein Quorum. Ein Quorum kennen wir aber heute bloss bei der Ausgabenbremse. Es ist ein Quorum, bei dem die Mehrheit der Mitglieder eines Rates zustimmen müssen, in unserem Rat sind das 101 Mitglieder. Im vorliegenden Fall schlägt der Bundesrat das Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder jeder der beiden zuständigen Kommissionen vor.

Diese beiden Elemente lehnte unser Rat in der ersten Runde mit 103 zu 57 Stimmen ab. Er verlangte, dass der Bundesrat die Zustimmung der zuständigen Kommissionen einhole, bevor er einen Vertrag vorläufig anwende. Damit war die einfache Mehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder in beiden Kommissionen gemeint, wie das üblicherweise sonst bei Beschlüssen der Kommission oder auch im Plenum der Fall ist. Weiter verlangten wir mit einem Artikel 1ter - Sie sehen das in der Fahne auf Seite 2 in der mittleren Kolonne -, dass das Differenzbereinigungsverfahren nach Artikel 95 ParlG abgewickelt werde, d. h. dass bei einer zweiten Ablehnung eines Antrages die Ablehnung endgültig sei. Das wäre also nicht das übliche Differenzbereinigungsverfahren mit drei Runden und einer anschliessenden Einigungskonferenz, sondern bloss das verkürzte Differenzbereinigungsverfahren.

Im Ständerat stiess unser Anliegen nicht auf Zustimmung. Der Ständerat kehrte gewissermassen zum Status quo ante zurück und sagte, dass sich die Verantwortung für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen nicht teilen liesse. In dringenden Fällen sei der Bundesrat als Exekutive gewissermassen naturgemäss für die vorläufige Anwendung zuständig. Wenn sich hier das Parlament einmische, würden die Verantwortlichkeiten vermischt. Damit übergeht der Ständerat aber die Bedenken, die aufgrund der beiden genannten Fälle seinerzeit zum Entwurf des Bundesrates geführt hatten. Der Ständerat kehrt zum Status quo ante zurück, indem [PAGE 215] der Bundesrat abschliessend für die vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge zuständig ist.

Das wollte wiederum unsere Kommission nicht. Wir schlagen Ihnen deshalb nun die Fassung vor, die Sie in der Fahne auf der rechten Seite finden. Der Ständerat beschloss übrigens mit 23 zu 17 Stimmen die Streichung unserer Anträge und damit eine Rückkehr zum geltenden Recht. Unsere Kommission wiederum beschloss die Formulierung von Artikel 7b Absatz 1bis einstimmig. Das heisst, dass wir die beiden zuständigen Kommissionen wiederum mitsprechen lassen wollen. Hingegen soll das nicht mehr so geschehen, wie wir das zuerst vorgeschlagen hatten, dass nämlich der Bundesrat die Zustimmung vorgängig einzuholen hat, sondern wir schlagen nun vor, dass der Bundesrat dann auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich die beiden zuständigen Kommissionen mit einfacher Mehrheit dagegen aussprechen.

Unsere Kommission beschloss mit 13 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung, am verkürzten Differenzbereinigungsverfahren gemäss Artikel 95 ParlG festzuhalten. Das ist die Ausgangslage der heutigen Diskussion.