Bieri Peter · Ständerat · 2014-09-08
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08
Wortprotokoll
Mein Antrag stellt in dieser Thematik, die sehr intensiv in der Kommission diskutiert wurde, nicht einfach einen billigen Kompromiss dar, er lehnt sich jedoch eng an die bundesrätliche Argumentation an, während er auch die Überlegungen, die wir von den Fortpflanzungsmedizinern gehört haben, aufnimmt. Die Erhöhung der Anzahl Embryonen von drei auf fünf bei einer In-vitro-Entwicklung ohne Präimplantationsdiagnostik und von acht auf zwölf bei einer In-vitro-Entwicklung mit Präimplantationsdiagnostik nimmt diese Kritik der Fortpflanzungsmediziner auf, wonach mit drei und acht Embryonen die Chance, eine erfolgreiche Schwangerschaft zu erzielen, zu gering sei, was wiederum zusätzliche Schwierigkeiten und Probleme für eine gelingende Nachkommenschaft mit sich bringe. Mit meinem Antrag nehme ich diese Kritik auf und komme ihr durch eine moderate Erhöhung entgegen, wobei immer noch eine klare Beschränkung vorgesehen ist.
Warum nun braucht es diese Einschränkung? Der Nationalrat hat eine reine Wiederholung des neuen Textes in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung beschlossen. Wollte man dies, so bräuchte man - da die Wiederholung des gleichen Inhalts im Gesetz erfolgt - ja gar keine Gesetzesbestimmung aufzunehmen. Der Verfassungstext ruft jedoch nach einer Präzisierung im Gesetz, da er den Schutz der Embryonen aus ethischen Überlegungen in sich trägt. Der Antrag der Kommissionsmehrheit nimmt nun die Zahl Zwölf auf. Dies ist jedoch eine Zahl, die de facto keine Einschränkung mehr bedeutet, dies vor allem dort, wo keine Präimplantationsdiagnostik erfolgt. Der Bundesrat hat klar und auch nachvollziehbar in der Botschaft begründet, dass eine Unterscheidung der Zahl je nach Einsatzart angezeigt sei. Es ist verständlich, dass die Ärzte möglichst keine Einschränkungen möchten. Es ist aber auf der anderen Seite auch in der gesellschaftlichen und in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers, die Embryonen als werdendes Leben möglichst zu schützen.
Aus diesem Grund haben wir diese quantitative Einschränkung der in vitro zu entwickelnden Embryonen vorgenommen. Wenn wir diese Einschränkung vornehmen, dann muss sie auch eine Wirkung haben und kann nicht einfach auf einer Höhe angesetzt werden, die, wie uns die Mediziner sagen, erfahrungsgemäss kaum greift, da in der Regel kaum mehr als zwölf Eizellen je Zyklus gewonnen werden können. In diesem Sinne verstehe ich meinen Minderheitsantrag als Entgegenkommen, aber auch als Wahrung des Willens zu einem möglichst geringen Embryonenverbrauch, und insbesondere verstehe ich ihn auch im Sinne einer Nachachtung der in der Bundesverfassung festgelegten Vorgaben.
In dem Sinne möchte ich Sie bitten, meinem Minderheitsantrag zuzustimmen.