Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-09-08
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-08
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir folgende Vorbemerkung: Es ist nicht Usanz, dass ein Mitglied der vorberatenden Kommission im Ratsplenum zu einem bestimmten Artikel noch zusätzlich einen Einzelantrag einreicht. Der Grund, dass ich das tue, ist folgendes Missverständnis: In den Kommissionsberatungen gingen wir davon aus, dass der Konzeptentscheid in Artikel 5a, den wir eben gefällt haben, also Festhalten am Beschluss des Ständerates vom 11. März 2014, auch den benannten Artikel 17 Absatz 1 umfasst. Nach der im Nachhinein erfolgten gesetzestechnischen Überprüfung und den entsprechenden Kontrollen des Kommissionssekretariates war dies aber nicht der Fall, sodass einzig die Variante Einzelantrag übrig geblieben ist.
Wenn ich Sie nun ersuche, an unserem ursprünglichen Beschluss festzuhalten, so mache ich dies aus folgenden Überlegungen: Für uns als Gesetzgeber muss der grösstmögliche Embryonenschutz die oberste Handlungsmaxime sein. Nach neuem Recht soll es nun, um unter anderem die Gefahr einer Mehrlingsschwangerschaft zu verringern, zulässig sein, mehr Embryonen zu entwickeln, als einer Frau unmittelbar eingepflanzt werden sollen. Mit anderen Worten: Es müssen nicht mehr alle Embryonen transferiert werden. Um dennoch die Entstehung überzähliger Embryonen so weit als möglich zu verhindern, legt Absatz 1 von Artikel 17 nach wie vor fest, wie viele Embryonen innerhalb eines Behandlungszyklus je nach Art des Verfahrens höchstens entwickelt werden dürfen. Die in Absatz 1 Buchstabe a respektive b definierte Dreier- respektive Achterregel des bundesrätlichen Entwurfes garantiert gemäss den Ausführungen in der Botschaft auf Seite 5934 allen fortpflanzungswilligen Paaren "die gleiche Chance, einen transferierbaren Embryo zu erhalten, unabhängig davon, welche Art von Fortpflanzungsverfahren sie in Anspruch nehmen". Gleichzeitig beachtet eben der bundesrätliche Entwurf, also dieser Gesetzeswortlaut mit der explizit genannten Abstufung der Höchstzahlen, auch die unmissverständliche verfassungsmässige Vorgabe, die da heisst, es sollte nicht mehr als die im konkreten Fortpflanzungsverfahren notwendige Anzahl Embryonen entwickelt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen bitte ich Sie, meinem Einzelantrag zu folgen und in Artikel 17 Absatz 1 dem ursprünglichen Beschluss unseres Rates respektive dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.