AB 156613
Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-03
Wortprotokoll
2. Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung
2. Loi fédérale sur la procréation médicalement assistée
[VS]
Detailberatung - Discussion par article
[VS]
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Titre et préambule, ch. I introduction, préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. I Art. 3
Antrag der Kommission
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
[VS]
Antrag Munz
Abs. 4
Keimzellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden.
Schriftliche Begründung
Ein Kind hat in der Schweiz das Recht, seinen biologischen Vater zu kennen. Seit 2001 muss die Spenderbank alle Akten über Spender und Empfänger an ein zentrales Register im Amt für das Zivilstandswesen weiterreichen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Kinder die Informationen über ihre biologischen Väter einholen. Falls gewünscht, wird ein Kennenlernen des biologischen Vaters ermöglicht. Dieser Vorgang wurde ganz im Sinne des Kindeswohls geschaffen. Auch Artikel 3 des Fortpflanzungsmedizingesetzes ist dem Kindeswohl gewidmet. Es kann aber sicher nicht im Sinne des Kindeswohls sein, wenn der biologische Vater bei der Zeugung bereits tot ist. Samen von Spendern, die seit ihrer Spende verstorben sind, sollen demnach nicht mehr zur Zeugung von Kindern verwendet werden dürfen. Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn Samenspenden von Spendern auch über den Tod hinaus genutzt werden dürfen, nicht aber befruchtete Eizellen von einem Paar in fester Beziehung, bei dem der Vater bereits gestorben ist. Aus Gründen des Kindeswohls bitte ich Sie, dem Streichungsantrag zuzustimmen.
[VS]
Ch. I art. 3
Proposition de la commission
Al. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
[VS]
Proposition Munz
Al. 4
Il est interdit d'utiliser les gamètes d'une personne après sa mort.