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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-05

Wortprotokoll

Ich setze den Dialog gerne fort. Aber bevor ich damit beginne, möchte ich noch etwas sagen, weil dieser Artikel zu Missverständnissen Anlass geben kann. Deshalb sage ich zuerst etwas zur Frage der Stellvertretung. Man muss dabei unterscheiden zwischen einer Stellvertretung im Willen und einer Stellvertretung bei der Erklärung des Willens. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Die Stellvertretung im Willen verstösst klar gegen den Kern der schweizerischen gesellschaftlichen Wertvorstellungen, gegen den Ordre public. Ehen, die so geschlossen werden, dass jemand für jemand anderes entscheidet, tragen den Charakter einer Stellvertretung im Willen, und solche Ehen werden in der Schweiz nicht anerkannt und sollen auch weiterhin nicht anerkannt werden. Die Stellvertretung bei der Willenserklärung ist demgegenüber nach geltendem Recht anzuerkennen bei Ehen, die im Ausland geschlossen werden, sofern der Stellvertreter - und das ist ganz wichtig - von der vertretenen Person nachweislich und rechtsgenüglich ermächtigt worden ist. Das ist die Stellvertretung bei der Willenserklärung. Der Bundesrat erachtet es nicht als sinnvoll, diese heute geltende Regel zu ändern. Bei Fällen, in denen sich zwei erwachsene Personen freiwillig zur Ehe entschlossen haben, möchte der Bundesrat an der traditionell liberalen Haltung der Schweiz bei der Anerkennung von formgültig beschlossenen ausländischen Ehen festhalten. Zum einen stellt das Recht auf Ehe ein verfassungsmässiges Grundrecht dar, das habe ich vorhin schon ausgeführt, und zum anderen bildet die Frage, ob jemand verheiratet ist, auch eine zentrale Statusfrage; und hierin besteht ein erhöhtes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Es stimmt zwar, dass Stellvertreterehen nicht unserem Rechtsverständnis entsprechen. Letztlich geht es hier aber um eine blosse Formfrage und nicht um einen zentralen Wert unserer Rechtsordnung, solange - und ich betone das - die Eheschliessung dem freien Willen der Betroffenen entspricht. Die zentrale Frage, die uns beschäftigt und auch beschäftigen muss, ist, ob die Ehe freiwillig geschlossen worden ist oder nicht. Die Frage ist nicht, in welcher Form diesem Willen Ausdruck gegeben worden ist. Die aktuelle Rechtslage entspricht übrigens derjenigen verschiedener anderer Staaten, z. B. auch derjenigen Deutschlands. Eine ganze Reihe von Staaten geht sogar noch weiter und lässt die Stellvertretung auch bei inländischen Eheschliessungen zu, einige generell, andere zumindest für gewisse Fälle. Dazu gehören Italien, die Niederlande, Polen, Portugal und Spanien und auch gewisse Bundesstaaten der USA. Wenn wir jetzt generell keine Stellvertreterehen mehr anerkennen würden, so würde dies auch Eheschliessungen betreffen, bei denen die [PAGE 451] Gefahr einer Zwangsehe gar nicht oder kaum besteht, und das ist nicht sinnvoll.

Eine Umfrage des Bundesamtes für Migration unter den kantonalen Migrationsbehörden zur Häufigkeit und zur Problematik der Stellvertreterehen hat übrigens ergeben, dass offensichtliche Stellvertreterehen nur in sehr geringer Zahl vorkommen und oft eben auch auf legitime Gründe zurückzuführen sind. Es gibt zum Beispiel die Situation, dass eine Schwangerschaft, ein Unfall oder eine Krankheit vorliegt, oder es besteht beispielsweise eine berufsbedingte Abwesenheit, ein dringlicher Hilfseinsatz in einem Krisengebiet. Es geht hier also nicht nur darum, dass diese Personen keinen Termin finden konnten, sondern darum, dass sie, vielleicht auch aus nachvollziehbaren Gründen, verhindert waren, persönlich anwesend zu sein. Aber noch einmal: Die Willensäusserung der betroffenen Personen muss rechtsgültig und nachvollziehbar vorliegen.

Wir sehen deshalb hier keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Ihre Kommission, es wurde erwähnt, hat den entsprechenden Antrag verworfen; auch der Nationalrat stimmte einem gleichlautenden Minderheitsantrag nicht zu.

Ich bitte Sie hier, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.