Schwaller Urs · Ständerat · 2012-06-05
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-05
Wortprotokoll
Die ersatzlose Streichung von Artikel 190 der Bundesverfassung ist nur auf den ersten Blick und vordergründig eine sogenannt einfache, pragmatische, elegante und intelligente Lösung, wie dies in den letzten Wochen in verschiedenen befürwortenden rechtlichen Aufsätzen geschrieben und wie es auch gesagt worden ist. Der Schein, dass es eine einfache Lösung sei, trügt. Mit der ersatzlosen Streichung von Artikel 190 entfällt auch die Massgeblichkeit der Bundesgesetze; das gilt nicht nur für das Bundesgericht. Die Gebundenheit und Massgeblichkeit entfällt - so, wie ich es verstehe - für sämtliche rechtsanwendenden Behörden. Betroffen sind nicht nur die Gerichte des Bundes und die kantonalen Gerichte - und zwar die Gerichte aller Stufen, eingeschlossen die Einzelrichter -, sondern auch viele erstinstanzliche Anwender von Bundesgesetzen und auch nichtrichterliche Rechtsmittelinstanzen.
Ich teile die Auffassung, die unter anderem von Professor Giovanni Biaggini vertreten wird, dass sich mit der ersatzlosen Streichung von Artikel 190 - so, wie sie vorgeschlagen ist - im ausgeprägt dezentralen System der Bundesrechtsverwirklichung, wie wir es in der Schweiz kennen, das erhöhte Risiko einer uneinheitlichen Praxis ergibt. Das ist gerade auch der Rechtssicherheit abträglich. Professor Rhinow weist in einem anderen Aufsatz darauf hin, dass Artikel 190 der Bundesverfassung heute Bundesgesetze auch gegenüber den kantonalen Regierungen "immunisiere", wie er sagt. Das ist richtig und wichtig. Mit der ersatzlosen Streichung von Artikel 190 kann meines Erachtens ein zusätzliches Konfliktpotenzial im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen entstehen. Gleiches kann ich mir auch im Verhältnis zwischen Bundesrat und Bundesgesetzgeber vorstellen. Die Rechtssicherheit leidet hier ein weiteres Mal. Eine ersatzlose Streichung von Artikel 190 scheint mir nicht der richtige Weg zu sein.
Es kommt hinzu, dass in unserem direktdemokratischen System mit Initiative und Referendum und mit Blick auf die Balance zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sowie unter Beachtung der Stellung des Souveräns alles gegen eine einseitige Stärkung der Judikative spricht. Ich will keinen Richterstaat; ich will nicht, dass die Richter faktisch zum Bundesgesetzgeber werden. Warum soll ich fünf Richtern mehr zumuten und vertrauen als 246 Parlamentariern und Parlamentarierinnen, wenn diese ihre Arbeit gründlich machen?
An die Adresse von Herrn Luginbühl: Der beste Schutz des Volkes vor einem Parlament, das seine Aufgaben nicht wahrnimmt, ist, dass dieses Volk dann andere Parlamentarier wählt. Auch Richterwahlen haben sich übrigens in den letzten Jahren immer mehr zu Wahlen in Funktion der prozentualen Stärke der Parteien entwickelt, und nicht immer war fachliche Kompetenz allein ausschlaggebend.
An uns Parlamentariern ist es im Gegenzug - damit möchte ich schliessen -, bei der Prüfung, bei der Redaktion von Bundesgesetzen zum Teil sorgfältiger vorzugehen und uns die Frage der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen, aber auch von Initiativen, vor der Schlussabstimmung, vielleicht auch vor der Volksabstimmung, zu stellen und nicht, wie das heute oft der Fall ist, erst hinterher.
Alles in allem kann dem Antrag auf eine ersatzlose Streichung von Artikel 190 der Bundesverfassung also nicht zugestimmt werden.