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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2012-06-05

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-05

Wortprotokoll

Die Bundesverfassung steht an der Spitze der schweizerischen Rechtssystematik. Ihr folgen hierarchisch Gesetze und Verordnungen. Es ist daher selbstredend, dass Gesetze verfassungskonform sein müssen. Das Bundesgericht ist bei deren Beurteilung gemäss Artikel 190 der Bundesverfassung verpflichtet, sich daran zu halten. Dafür, dass diese Bestimmung von Artikel 190 aufrechterhalten wird, gibt es für mich als Nichtjuristen aus dem Blickwinkel der Staatsform der direkten Demokratie und vor allem aus dem Blickwinkel eines Landsgemeindekantons gute Gründe.

Im Zentrum steht für mich das Referendumsrecht, das der Schweizer Bevölkerung erlaubt, sich gegen ein Gesetz zu wehren und es einer Volksabstimmung zu unterziehen. Ein Bundesgesetz, das in Kraft tritt, wurde also entweder implizit, bei Verzicht aufs Referendum, oder explizit, bei Annahme in einer Abstimmung, vom Souverän, der auch die Bundesverfassung angenommen hat, gutgeheissen. Es ist folglich nicht Sache der Richter, diesem Willen zu widersprechen.

Zudem müssen wir uns bewusst sein, dass die Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes oder seiner Konformität mit dem internationalen Recht bei Weitem nicht eo ipso rein rational ist, sondern für die Richter sehr viel Interpretationsspielraum offenlässt, und deren Unvoreingenommenheit in der jeweiligen Sache ist nicht a priori grösser als diejenige von Politikern.

So wählt das eidgenössische Parlament die Bundesrichter. Es erlässt auch die Bundesgesetze, und es genehmigt völkerrechtliche Verträge. In der Trias von Legislative, Exekutive und Judikative kann aufgrund der Kompetenzen eine "natürliche" Vorrangstellung der Legislative erblickt werden. Es steht für mich daher ausser Zweifel, dass eine erweiterte Verfassungsgerichtsbarkeit für eine stabile Entwicklung der Rechtsetzung im Sinne der Verfassung nicht nötig ist. Gleich mehrere Beispiele aus der Vergangenheit zeigen - es wurde gesagt -, dass das Stimmvolk Rechtserlasse, die in der Anwendung bzw. in der Umsetzung Probleme brachten, später korrigiert hat. Hierzu bedurfte und bedarf es keiner verstärkten Gerichtsbarkeit, im Gegenteil. Damit würden ohne Not auch demokratische Spielregeln geändert, da die Drohung mit dem Bundesgericht wohl jeden Abstimmungskampf vereinnahmen würde.

Auch historisch betrachtet ist die Entstehung der Verfassungsgerichtsbarkeit alles andere als das Ergebnis einer das Recht revolutionierenden Entwicklung. Die Verfassungsgerichtsbarkeit entstand in der Regel vielmehr in ausserordentlichen, oft revolutionären Konstellationen und war sehr oft die institutionelle Antwort auf eine revolutionäre Situation. Dies lässt sich an Beispielen aus der europäischen Geschichte eindrücklich belegen, so in der BRD der Nachkriegszeit, so auch in Italien, Spanien und Portugal, wo die Verfassungsgerichtsbarkeit nach Abschaffung der Diktaturen als Antwort auf die negativen Erfahrungen mit der früheren Staatsform eingeführt wurde.

Auch in unserm Bundesstaat ging es dem Verfassunggeber bereits in den Anfängen im Kern um die Feststellung und Festlegung der Gewaltenteilung. Bereits in der Verfassung von 1874 war Artikel 113 Absatz 3 in etwa so formuliert wie der aktuelle Artikel 190. Es gibt in unserem Staat somit eine lange verfassungsrechtliche Tradition der aktuellen Regelung, und sie wurde im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung trotz Kritik ausdrücklich aufrechterhalten.

Schliesslich und endlich geht es hier um nicht mehr und nicht weniger als um das wertvolle Gut, wer in der eidgenössischen Politik, wer in diesem unserem Land das Sagen hat. Wir sind stets gut damit gefahren, dass sich kein Richter über das Volk setzen kann.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen und auf die Vorlage nicht einzutreten.