Bieri Peter · Ständerat · 2001-09-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-20
Wortprotokoll
Die Ausgangslage ist bekannt: Unser Rat hat am 20. März dieses Jahres mit 27 zu 12 Stimmen beschlossen, den Entwurf des vorliegenden Gesetzes an den Bundesrat zurückzuweisen. Der Nationalrat hat am 11. Juni dieses Jahres die Rückweisung abgelehnt - in Kenntnis der in der Zwischenzeit geführten Verhandlungen der verschiedenen beim Film direkt involvierten Gruppierungen und der dabei gefundenen Lösung. Dieses Geschäft steht damit wiederum in unserem Rat zur Behandlung an. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat das Filmgesetz am 27. August nochmals behandelt. Sie tat dies in Kenntnis der zwischen den interessierten Parteien einvernehmlich gefundenen Lösung. Der bei der Vermittlungsverhandlung erzielte Kompromiss wurde in der WBK-Sitzung als Antrag Bieri/Schiesser eingereicht. Er fand in der Folge die ungeteilte Zustimmung der Kommission. Auch der Bundesrat signalisierte im Vorfeld, dass er sich diesem Vorschlag anschliessen könne, und bestätigte dies an der Kommissionssitzung.
Die WBK beantragt Ihnen deshalb, an der Rückweisung nicht festzuhalten, da sie überzeugt ist, dass sich die Mängel, die am 20. März 2001 bei der Rückweisung angeführt wurden, in der Zwischenzeit beheben liessen.
Nach dieser formellen Darstellung der Fakten erlaube ich mir darzustellen, was die Kritikpunkte waren und was zu dieser nun vorliegenden Lösung geführt hat. Ich werde das Konzept, das nun gefunden worden ist, an dieser Stelle etwas ausführlicher im Gesamtzusammenhang darstellen, mich dann in der Detailbehandlung dafür nicht mehr zu jedem Gesetzesartikel äussern, sondern mich darauf beschränken, nurmehr zu den geänderten Artikeln Erklärungen zu machen.
Unbestritten ist sicher die Erkenntnis, dass das alte Filmgesetz aus dem Jahre 1962 einer Totalrevision zu unterziehen ist. Das neue Filmgesetz ist zudem die gesetzliche Ausführung einer Bestimmung, welche im Jahre 1999 als Artikel 71 in die Verfassung aufgenommen wurde.
Die dort - wenn auch nur in einer Kann-Formel - festgehaltene Aufgabe des Bundes zur Förderung der Filmproduktion und der Filmkultur blieb anlässlich der Eintretensdebatte bei unserer ersten Beratung unbestritten. Auch wurde allgemein anerkannt, dass die Gewährleistung und Förderung der Vielfalt - dabei denken wir vor allem an die Sprachen- und Angebotsvielfalt sowie die Förderung der Qualität des Filmschaffens und des Filmangebotes - eines staatlichen Engagements bedürfen. Unbestritten blieb auch die Erkenntnis, dass der Staat sich finanziell bei der Förderung des Filmschaffens zu beteiligen habe, da ja der Film ein Ausdruck einer lebendigen und gelebten Kultur eines Landes und einer Gesellschaft ist. Die selektive und die erfolgsabhängige Filmförderung wurden als taugliche Massstäbe für die staatliche Filmförderungspolitik anerkannt.
Die verschiedenen Votanten haben sich auch klar für den Einbezug der Filmbranche in die Verantwortung bei der Realisierung der Zielsetzungen ausgesprochen. Dabei sind die Filmschaffenden und die Produzenten ebenso angesprochen wie die Verleiher und die Kinobetreiber. Gerade in diesem letzten Punkt ergab sich aber vonseiten einzelner Ratsmitglieder heftige Kritik. Es wurde beanstandet, dass das Gesetz der Eigenverantwortung der Branche zu wenig Rechnung trage. Die Kritiker forderten, dass die staatliche Intervention zur Durchsetzung der Angebotsvielfalt bei der Filmvorführung nur subsidiär zu erfolgen habe. Primär habe die Branche durch Selbstregulierungsmassnahmen dafür besorgt zu sein, dass die Bedingungen erfüllt würden. Insbesondere die im Gesetz angedrohte Abgabe bei Verletzung der Angebotsvielfalt trage zu sehr den Charakter einer Strafmassnahme. Da es infolge der Subjektivität der Einschätzung ausserordentlich schwierig sei, festzustellen, wie die Angebotsvielfalt in der Filmwelt zu definieren, zu kontrollieren und wie deren Verletzung zu ahnden sei, wurden Befürchtungen geäussert, die Behörden könnten in diesem Wirtschafts- und Kulturbereich ungebührlichen Einfluss geltend machen. Generell wurde der pönale Charakter des Gesetzes kritisiert, was einen Kollegen veranlasste, in dieser Vorlage ein Polizeigesetz anstelle eines Kulturförderungsgesetzes zu sehen.
Wir mussten anlässlich der Frühjahrssession 2001 in Lugano auch feststellen, dass die in der Film- und Kinobranche engagierten Verbände offenbar die in der Locarno-Erklärung vom August 2000 beschlossene Vereinbarung in der Gesetzesvorlage des Bundesrates nicht sinngemäss umgesetzt sahen. Im Nachgang zum Rückweisungsentscheid unseres Rates vom 20. März 2001 und zu den teils geharnischten Reaktionen in der Öffentlichkeit hat sich in der Filmwelt eine Gesprächsbereitschaft zur Lösung der verfahrenen Situation gezeigt. Das war denn auch der Grund, weshalb ich mit Unterstützung unseres Kollegen und WBK-Mitgliedes Fritz Schiesser am 23. April 2001 die interessierten Gruppierungen sowie das Bundesamt für Kultur zu einer Vermittlungsverhandlung nach Zürich eingeladen habe.
Das Ergebnis dieser Vermittlungsverhandlungen liegt Ihnen nun vor. Sowohl die Procinema wie auch die Cinésuisse - als die wichtigsten Verbände - akzeptieren die nun vorliegende Lösung. Wir haben dies auch einer schriftlichen Mitteilung der beiden Verbände entnehmen können, die Sie gestern erhalten haben.
Mit dem neuen Konzept geht man bei der Sicherstellung der Angebotsvielfalt grundsätzlich von einer [PAGE 529] Branchenvereinbarung aus. Die Branche trifft fürs Erste selbstständig Massnahmen, bei denen sich Vorführ- und Verleihunternehmen bzw. deren Verbände verpflichten, die Programmation in einer Kinoregion so weit als möglich vielfältig und in guter Qualität zu gestalten. Das Verhältnis zur staatlichen Behörde wird in dieser Phase so geregelt, dass vor dem Abschluss einer Branchenvereinbarung die beteiligten Verbände dem Departement Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dabei beschränkt sich die Stellungnahme auf diejenigen Massnahmen, welche die Förderung der Angebotsvielfalt betreffen. Im Übrigen ist die Branche frei, sich zu organisieren. Auch erfolgt bei der Branchenvereinbarung nur eine Stellungnahme vonseiten des Bundes und noch keine verpflichtende oder gar zwingende staatliche Intervention.
Wenn der Gesetzgeber es der Branche überlässt, selbst für die im Gesetz festgelegte Zielsetzung besorgt zu sein, muss er in der Umsetzungsphase die Möglichkeit besitzen zu evaluieren, ob mit der Branchenvereinbarung die Angebotsvielfalt gewährleistet ist. Genauso wie beim Abschluss der Branchenvereinbarung das Departement zur Stellungnahme eingeladen ist, muss bei der Evaluation vice versa die Branche ihre Stellungnahme abgeben können. Ist die Angebotsvielfalt verletzt, so wird die Branche aufgefordert, innert angemessener Frist die Wiederherstellung der Angebotsvielfalt sicherzustellen. Die Wiederherstellung ist wiederum ein Auftrag, den die Branche selbstständig ausführt.
Bei der Erhebung einer Abgabe schlägt Ihnen die Kommission vor, dass diese erst im Sinne einer Ultima Ratio erhoben werden kann, wenn der gesetzmässige Zustand innert angemessener Frist nicht wiederhergestellt ist, und dass die Erhebung einer Abgabe dann einzustellen ist, wenn der gesetzmässige Zustand wiederum vorhanden ist. Auch sieht das Konzept vor, dass auf eine Abgabe verzichtet werden kann, wenn ein besonderer Beitrag zur Vielfalt und zur Qualität des Filmangebots einer Kinoregion geleistet wird. Als ein besonderer Beitrag werden Massnahmen verstanden, die über die minimale Erfüllung der Angebotsvielfalt gemäss gesetzlicher Definition hinausgehen.
Einer weiteren Erwähnung bedarf die Tatsache, dass Procinema darauf verzichtet, Bewilligungen für so genannte Multiplexe zu fordern. Unter diesem Begriff werden Kinos mit mindestens fünf Leinwänden verstanden. Multiplexe werden heute meist in den Agglomerationen in Gewerbezonen erstellt. Die Branche befürchtet, dass dadurch die traditionellen, kleineren Vorführbetriebe in den Innenstädten und in kleineren Ortschaften in ihrer Existenz gefährdet werden. Dies wäre der mit diesem Gesetz verlangten Angebotsvielfalt kaum zuträglich. Die Branche verzichtet jedoch aus ordnungspolitischer Sicht auf die Forderung nach einer Bewilligung. Kommt hinzu, dass sich diese Multiplexe auf dem Markt nicht sehr erfolgreich behaupten und, wie die "NZZ" am 1. September 2001 am Beispiel der Stadt Schaffhausen schrieb, die traditionellen Kinos durch diese Herausforderungen zu Innovationen und frischem Tatendrang angespornt werden. Auch lassen die Gewinnaussichten bei den Investoren in die Multiplexe offenbar auf sich warten.
Als dritte grössere Änderung zum bundesrätlichen Entwurf möchte ich auf die Streichung der Androhung von Haftstrafen bei den Strafbestimmungen hinweisen. Nach Überprüfungen durch das Bundesamt für Justiz schlagen Ihnen der Bundesrat und die Kommission vor, es bei Bussen zu belassen, was insbesondere diejenigen Kolleginnen und Kollegen zufriedenstellen dürfte, die in Lugano in diesem Gesetz primär "eine Mentalität der Gefahrenabwehr" sahen, wo "gegen Störer und Rechtsbrecher vorgegangen" werde - das ein Zitat aus dem Diskurs von Herrn Kollega Schmid Carlo.
Nach den Irrungen und Wirrungen, die offenbar zu einem Filmriss in der Schweizer Kulturszene geführt haben, scheint der Film wieder richtig zusammengeschnitten worden zu sein. Da die Kunst des Filmschneidens und des richtigen Zusammenschnitts Teil der Filmtechnik ist, mag dieser Filmriss - im Nachhinein gesehen - so schlecht nicht gewesen sein. Die Rückweisung durch unseren Rat hat in der Filmbranche und bei den Kulturverantwortlichen zu einem Dialog und einem Prozess geführt, der bewirkte, dass die beteiligten Parteien bereits jetzt daran sind, die in der Folge notwendigen Regeln und Vereinbarungen zu erarbeiten.
Ich danke allen Beteiligten der Filmszene, dem Bundesamt für Kultur - insbesondere Herrn Direktor Streiff und Herrn Wehrlin - sowie meinem Kollegen Fritz Schiesser für ihren Beitrag zu dieser etwas ungewöhnlichen politischen Konsensfindung.
Wenn eine politische Lehre aus dem "Fall Filmgesetz" gezogen werden kann, dann vielleicht diejenige, dass eine Kommission gerade bei einem umstrittenen Gesetz genügend Zeit braucht, um ausgereifte Lösungen zu finden. Dass die WBK Ihres Rates infolge der sehr intensiven Arbeit an der Gen-Lex etwas gar wenig Zeit für das Thema Film hatte, ist zwar keine Entschuldigung, führt aber zur Erkenntnis, dass eine seriöse Gesetzesarbeit genügend Zeit für das Gespräch mit den unmittelbar daran interessierten Kreisen und für die sachliche Auseinandersetzung mit einem Thema benötigt.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser nun vorliegenden Fassung zuzustimmen.