Bieri Peter · Ständerat · 2001-09-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-09-20
Wortprotokoll
Artikel 21 regelt die Abgabe zur Förderung der Angebotsvielfalt. Diese Abgabe muss nur geleistet werden, wenn die in Artikel 17 und 20 vorgesehenen Massnahmen nicht greifen. In dem Sinne haben sie subsidiären Charakter. In der Kommission hat die Departementsvorsteherin erklärt, die Idee, die dahinterstecke, sei die einer Lenkungsabgabe, die Abgabe sei von der Idee her wie die CO2-Abgabe ausgestaltet. Die Abgabe ist deshalb zeitlich zu beschränken.
Wir haben dies in Artikel 21 mit einem neuen Absatz 4bis eingeführt. Die Abgabe kann nur so lange erhoben werden, bis der gesetzmässige Zustand wieder hergestellt ist. Der Verweis in Absatz 2 auf Artikel 22 besagt, dass auf eine Abgabe verzichtet werden kann, wenn eine andere Leistung erbracht wird. Dies kann in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festgelegt werden. Dabei geht die Zielsetzung dahin, dass ein anderer besonderer Beitrag zur Vielfalt und zur Qualität des Filmangebotes in einer Kinoregion geleistet wird.
Im Weiteren haben wir in Absatz 2 die Abgabehöhe auf höchstens 2 Franken beschränkt. Ich verweise auf das Zusatzblatt, das Sie erhalten haben, wo dieser Absatz 2 jetzt auf der Fahne erscheint. In der ursprünglichen Fahne ist er infolge der verschiedenen Änderungen, die es gegeben hat, verloren gegangen; er ist in der ergänzten Fahne aufgeführt worden. Die Abgabe ist auf höchstens 2 Franken beschränkt und wird in Absatz 2 nicht mehr der Teuerung angepasst.