Schmid Martin · Ständerat · 2014-09-24
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-24
Wortprotokoll
Vorweg möchte ich hier nochmals wiederholen, was ich in der letzten Session in Bezug auf die Ungültigerklärung festgehalten habe: Ich bin noch heute der Meinung, dass wir diese Initiative nicht für ungültig erklären können. Dafür sind die vorgebrachten Gründe betreffend Einheit der Materie oder Rückwirkung gemäss heutigem Verfassungsrecht nicht ausreichend; somit kann das Parlament diese Initiative auch nicht für ungültig erklären.
Deshalb möchte ich mich jetzt zum Inhalt, zum Materiellen äussern. Vielfach werden gerade die im Erbfall erhobenen Steuern von Bürgerinnen und Bürgern als besonders ungerecht empfunden, weil aus dem Nachlass des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten Einkommenssteuern und aus der Substanz fortwährend Vermögenssteuern bezahlt worden sind - Kollege Graber hat auch schon darauf hingewiesen. Folgerichtig haben heute, solange noch eine Vermögenssteuer erhoben wird, praktisch alle Kantone Schenkungen und Nachlässe an Ehegatten und Kinder von der Erbschafts- oder Nachlasssteuer befreit. Solche Zuwendungen können heute auch zu Lebzeiten ohne Folgen für die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer gemacht werden. Dieses Gefüge aus Kantons- und Bundeskompetenzen sollte meines Erachtens nicht wieder grundlegend umgebaut werden.
Ich teile auch die Schlussfolgerung von Kollege Graber, dass man eben nicht eine Erbschaftssteuer einführen kann, ohne auch den Bereich der Vermögenssteuer zu beachten. Gerade auch die vielfach zitierten liberalen Klassiker haben alle darauf hingewiesen, dass eine Erbschaftssteuer nicht mit einer fortwährenden Substanzbesteuerung vereinbar ist, sondern dass man sich eben für das eine oder das andere entscheiden müsse: Die Erbschaftssteuer sollte nur dort zum Tragen kommen, wo während der Lebenszeit die Substanz nicht auch noch besteuert wird.
Ich möchte einfach darauf hinweisen: Wir haben heute Vermögenssteuern, und wir haben im Immobilienbereich Liegenschaftssteuern, die auf die Substanz wirken. Meines Erachtens haben wir also hier ein Gefüge, das man grundlegend umbauen müsste, wenn man gemäss dieser Volksinitiative eine Erbschaftssteuer einführen würde, um eben auch dem Aspekt der Steuergerechtigkeit Rechnung zu tragen. Nur so lassen sich die Überlegungen der zitierten liberalen Geister auch wirklich umsetzen, wenn Sie diesen zum Durchbruch verhelfen wollen.
Meines Erachtens hat die Initiative neben der höchst bedenklichen Rückwirkung auch noch andere konzeptionelle Mängel, auf die wir hinweisen sollten. Manchmal wird ja nach der Annahme einer Initiative vorgebracht, dass man im Vorfeld nicht auf die Nachteile hingewiesen habe. Deshalb ist es unsere Pflicht, uns auch noch damit zu beschäftigen.
Erhoben würde diese neue Erbschaftssteuer auf dem gesamten Nachlass und auf den nichtbesteuerten Schenkungen. Jedem Steuerpflichtigen - es wurde darauf hingewiesen - würde ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken zustehen. Entscheidend wäre aber der Verkehrs- und nicht der Steuerwert. Heute wird bei der Steuererhebung eben vielfach vom Steuerwert ausgegangen. Diese Initiative sieht aber vor, dass dannzumal von einem Verkehrswert ausgegangen würde. Ich muss nicht weiter darauf hinweisen, dass in der Praxis teilweise signifikante Unterschiede zwischen Steuer- und Verkehrswerten bestehen. Das bezieht sich insbesondere auch auf Immobilienschätzungen. Gerade bei steigenden Boden- und Immobilienpreisen hätte das doch eine massive Auswirkung.
Schnell zeigt sich auch noch eine andere Unzulänglichkeit dieser Initiative: dass nämlich der Freibetrag nur pro Nachlass gilt. Es spielt keine Rolle, wie die Familienverhältnisse sind und auf wie viele Erben der Nachlass aufgeteilt werden soll. Legitime Differenzierungen in diesem Sinne sieht die Initiative nicht vor. Kinder werden mit entfernten Verwandten über einen Leisten geschlagen. Das System einer Nachlasssteuer mit einem Freibetrag von 2 Millionen Franken pro Nachlass führt so zu geradezu willkürlichen Ergebnissen, kann doch ein Vater 2 Millionen Franken steuerfrei auf ein Einzelkind übertragen, während sich der steuerfreie Betrag bei vier Kindern - das Beispiel wurde auch von den Finanzdirektoren eingebracht - auf je 500 000 Franken reduziert. Demgegenüber kann der glückliche Neffe von zwei Tanten, die er beerbt, insgesamt 4 Millionen Franken steuerfrei beziehen.
Es steht schon heute fest, dass sich bei einer Zustimmung durch Volk und Stände sehr viele weitere steuerrechtliche und steuerpolitische Fragen stellen werden. Die Konkretisierung ist offen, und viele Unsicherheiten bleiben, gerade auch bezüglich des Übergangs von Unternehmen oder Landwirtschaftsbetrieben auf Nachkommen oder Dritte. Was würde beispielsweise passieren, wenn ein Betrieb, der auf einen Nachkommen übergeht, nach sieben Jahren wegen schlechten Geschäftsganges veräussert werden müsste? Auf welchen Betrag würde diese Erbschaftssteuer dann nacherhoben? Sie sehen, es würde extrem viele Fragen geben, die bisher von dieser Initiative nicht beantwortet werden.
Ich meine auch, dass diese Initiative eine Ansage gegen das Unternehmertum in der Schweiz ist und die Unternehmer und die KMU im Kern trifft. Ich meine nicht, Kollege Levrat, dass die Erfahrungen aus dem Ausland zeigten, dass sich Familien diesbezüglich immobil verhalten würden. Es gibt Beispiele aus dem Ausland, die zeigen, dass die Einführung oder die Erhöhung von Erbschaftssteuern zu einer geradezu massiven Abwanderung von Unternehmen geführt hat.
Die Erbschaftssteuer-Initiative ist meines Erachtens abzulehnen, weil sie gegen unsere föderalistische Ordnung verstösst und die Steuerhoheit der Kantone im Bereiche der Erbschaftssteuern grundlegend beschneidet, weil sie die Nachfolgeregelung von Unternehmen, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben behindert und Arbeitsplätze gefährdet, weil sie zudem die Finanzierungsprobleme der AHV nicht löst und mit der Rückwirkung eine staatspolitisch nicht hinzunehmende Bestimmung enthält.