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Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-09-24

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-24

Wortprotokoll

Die vorliegende Volksinitiative beabsichtigt die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer. Für mich als Vertreter eines Kantons, der in seiner ganzen Geschichte noch nie eine Erbschafts- und Schenkungssteuer kannte, bedeutet diese Initiative die Einführung einer neuen Steuer. Sie bedeutet einerseits eine radikale Änderung der Besteuerung von zu vererbendem Vermögen und andererseits einen Eingriff in die Souveränität und Steuerautonomie des Kantons.

Kraft des Initiativrechts wird die Souveränität der Kantone dermassen eingeschränkt, dass ihnen das bisherige Recht, eine Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erheben, nun entzogen und dem Bund übertragen wird. Für einige Kantone bedeutet dies zudem die Wiedereinführung eines Steuertatbestandes, den sie zumindest für die direkten Nachkommen im Verlaufe der letzten Jahre mehr und mehr abgeschafft haben. Trotz dieses Entzugs der Steuerhoheit wären die Kantone jedoch für die Erhebung verantwortlich; daran würde auch die Zuteilung eines Drittels des Steuerertrages nichts ändern. Die Kantone hätten auch die Veranlagung vorzunehmen.

Mit zwei Dritteln des Steuerertrages würde der AHV-Ausgleichsfonds alimentiert. Damit würden dem umlagefinanzierten Vorsorgewerk zwar erhebliche finanzielle Mittel zufliessen, die strukturellen Probleme infolge der demografischen Veränderung sowie der längeren Lebenswartung würden aber nicht gelöst. Es geht den Initianten auch nicht um einen nachhaltigen Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der AHV - im Gegenteil: Diese Initiative ist vielmehr als Finanzierungselement für den weiteren Ausbau der ersten Säule zu verstehen.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob dieser markante und verfassungsmässig gravierende Einschnitt in die Steuerkompetenz der Kantone aus föderalistischer und ordnungspolitischer Sicht gerechtfertigt ist und ob die erheblichen Nachteile für die Erbschaftsbegünstigten verantwortbar sind. Es stellt sich auch die Frage, ob eine derartige Abschöpfung - um nicht zu sagen Abzockerei zugunsten des Staates - steuerpolitisch akzeptabel und verantwortbar ist. Dabei gilt es fiskalpolitisch einmal mehr festzuhalten, dass das zu vererbende Vermögen in den meisten Fällen schon mehrmals mit Steuern belastet worden ist. Bei dessen Bildung fielen jeweils die Einkommenssteuern an. Danach wurde das Vermögen jährlich den Vermögenssteuern unterworfen. Der Fiskus profitierte also mehrmals, wiederkehrend und unaufhörlich vom gebildeten Vermögen. Besteht dabei das Vermögen vorwiegend aus mehreren oder einzelnen Immobilien, deren Wert sich durch die Wertentwicklung und durch die progressiv steigenden Schatzungswerte kontinuierlich nach oben bewegt, so erhöht sich der zu versteuernde Vermögenswert zum Vorteil des Staates.

Doch damit nicht genug: Wird die Immobilie vom Besitzer selbst bewohnt, wird ihm zusätzlich ein fiktiver Eigenmietwert auf sein Einkommen aufgerechnet, der das steuerbare Einkommen ein weiteres Mal zugunsten des Staates erhöht und womöglich noch verursacht, dass man in eine höhere Stufe der Steuerprogression gerät. Da muss man sich als Besitzer eines Eigenheimes doch die Frage erlauben dürfen, wie oft der Staat bei Immobilienbesitzern, oder, wie im Falle der vorliegenden Volksinitiative, bei den künftigen Erben einer derartigen Liegenschaft fiskalisch zugreifen und ihnen in die Hosentasche greifen will.

Die Initiative sieht zwar einen Freibetrag von 2 Millionen Franken vor. Doch dieser Betrag kann, je nach Standort der sich im Besitz des Erblassers befindenden Liegenschaft, sehr rasch überschritten werden. Besitzt jemand eine Liegenschaft im Wert von zum Beispiel 3 Millionen Franken und gelangt diese im Todesfall in den Nachlass von zwei erbberechtigten Personen, so hätten diese bei einem Steuersatz von 20 Prozent auf der Differenz zwischen dem Steuerfreibetrag und dem Steuerwert eine Fiskalabgabe von 200 000 beziehungsweise 100 000 Franken pro erbberechtigte Person zu tragen - eine Abschöpfung, die mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht getragen werden könnte. Die Folge davon wäre, dass die Liegenschaft, obwohl sie in der Absicht des Erblassers in der Familie behalten werden sollte, auf dem Markt verkauft werden müsste. Noch schlimmer ginge es Erbberechtigten, wenn es sich um betriebliche Liegenschaften handeln würde. Die Gefahr, einen florierenden KMU-Betrieb verkaufen zu müssen, wäre latent vorhanden, die Fortführung des Familienbetriebes und damit die Erhaltung der Arbeitsplätze wären nicht sichergestellt.

Einmal mehr würde mit dieser Volksinitiative die Grundlage der Eigentumsgarantie angegriffen und damit eine weitere Umverteilungsübung vorgenommen. Die jährliche Besteuerung der Liegenschaftsbesitzer erscheint den Initianten nicht ausreichend zu sein. Sie beabsichtigen einen weiteren Raubbau auf das mehrfach besteuerte Vermögen zulasten der künftigen Erben, und das noch mit einer rund siebenjährigen Rückwirkungsfrist. Ein sorgsam, in der Regel über [PAGE 913] Jahre, ja gar Jahrzehnte aufgebautes Vermögen, das den Nachkommen zum weiteren Besitz und zur Bewahrung übergeben werden soll, kommt fiskalisch einmal mehr auf ungerechte und unverhältnismässige Weise zur Abschöpfung. Die Tragbarkeit der Abschöpfungsrate interessiert die Initianten dabei nicht - im Gegenteil: Sie provozieren die Veräusserung und erschweren die Übernahmemöglichkeiten im Sinne des Erblassers in grober Weise. Diese Initiative ist deshalb abzulehnen. Ein vom Erblasser hinterlassenes Vermögen muss auch in Zukunft uneingeschränkt den Erblassern, insbesondere den direkten Nachkommen, ohne massiv einschränkende Erschwernisse fiskalischer Art übertragen werden können.

Ich lehne diese Initiative deshalb überzeugt und entschieden ab und ersuche diesen Rat, dies dem Stimmvolk heute, in Anlehnung an die Anträge der Mehrheit der Kommission und des Bundesrates, ebenfalls so zu empfehlen.