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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-06-10

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-10

Wortprotokoll

Mein Einzelantrag zu Artikel 47 Absatz 1bis beruht darauf, dass nach meiner Überzeugung die Ausgangslage bei Nationalratswahlen in Kantonen, die nur einen Nationalrat stellen - also in den Kantonen Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und speziell eben auch bei uns im Kanton Appenzell Innerrhoden -, trotz Bedenken in der Vernehmlassung zu wenig berücksichtigt wird. Die Revisionsvorlage schreibt nun aktuell gemäss Artikel 47 Absatz 1bis auch den Kantonen mit Majorzwahl vor, dass alle Kandidaturen im Voraus elektronisch und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden müssen. Damit wird indirekt für alle Kantone die Pflicht zur Voranmeldung eingeführt.

Das heutige Recht schreibt gemäss den Artikeln 21ff. für die Kantone mit Proporzwahl vor, dass die Kandidaten im Voraus angemeldet werden müssen. Für die genannten Kantone mit Majorzwahl gilt gemäss den Artikeln 47ff. diese Pflicht nicht, was nur schon deshalb logisch ist, weil Wählerinnen und Wähler den Wahlzettel grundsätzlich handschriftlich ausfüllen müssen - dies gemäss Artikel 49 Absatz 1 Litera c - und ihren Kandidaten bzw. ihre Kandidatin noch am Wahltag frei bezeichnen können. Das heisst im Klartext: Jede wählbare Person bleibt, mit Blick auf Artikel 47, auch ohne Voranmeldung bis zum Wahltag wählbar. Nur in jenen Kantonen, in denen das kantonale Recht die stille Wahl vorsieht, sind vorgedruckte Wahlzettel zulässig.

Daher macht die Einführung einer Pflicht zur Voranmeldung in einem Wahlkreis keinen Sinn. Wenn ein Kanton diese einführen möchte, kann er dies heute schon tun, wie z. B. der Kanton Glarus oder der Kanton Nidwalden. Es wäre jedoch meiner Meinung nach grundlegend falsch, wenn die anderen Kantone nun dazu gezwungen würden.

Aufgrund dieser föderalistisch geprägten Überlegungen bitte ich Sie, meinen Einzelantrag zu unterstützen.