Lexipedia

Casanova Corina · 2014-06-10

Casanova Corina · Graubünden · 2014-06-10

Wortprotokoll

Bei sehr knappen Volksabstimmungsergebnissen geht es um die Frage, ob ein Nachzählautomatismus geschaffen werden soll. Der Bundesrat schlägt vor, zur altbewährten Regel der eidgenössischen Räte zurückzukehren: Nachzählungen sind dort und nur dort angebracht, wo Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang ein knappes Abstimmungsergebnis zum Kippen gebracht haben könnten. Der Nationalrat ist dem Bundesrat am 19. März dieses Jahres gefolgt und hat einen Nachzählautomatismus abgelehnt.

Erlauben Sie mir einige Ausführungen, was mit dem Begriff Nachzählautomatismus gemeint ist. Die Ablehnung des Bundesrates beruht darauf, dass Qualitätssicherungsmechanismen bei Bundesurnengängen bereits serienweise im heutigen Verfahren eingebaut sind, wie das Herr Stöckli auch gerade erwähnt hat. Ich möchte Ihnen diese kurz vergegenwärtigen.

Am Abstimmungssonntag wird zwar ein Ergebnis bekanntgegeben, aber dieses setzt sich aus rund 3000 Mail-, Telefon- oder Fax-Übermittlungen zusammen und umfasst einzig die Ja- und die Neinstimmen. Dass dieses Ergebnis immer wieder kleine Fehler enthält, liegt auf der Hand. Einmal werden am Telefon die Ja- und die Neinstimmen verwechselt. Ein anderes Mal ist eine kleine Gemeinde wegen einer EDV-Panne nicht miterfasst. Ein drittes Mal wird über die Sprachgrenze hinweg aus "quatre-vingts" "vierundzwanzig" anstatt "achtzig". Die Fehler sind regelmässig klein, aber sie kommen vor. Da gebe ich Herrn Comte Recht.

Völlig anders läuft die verbindliche Feststellung des Abstimmungsergebnisses, nämlich die Erwahrung. Jede Gemeinde hat nicht nur die Ja- und die Neinstimmen anzugeben, sondern im Abstimmungsprotokoll müssen auch die Anzahl der Stimmberechtigten, die Anzahl der zurückgesandten Stimmrechtsausweise, die Anzahl eingegangener Stimmzettel zu jeder Vorlage, die Anzahl der leeren und die Anzahl der ungültigen Stimmen festgehalten werden. Diese Angaben werden durch die Vertreter des Auszählbüros unterzeichnet. Daraufhin ist das Protokoll zu plausibilisieren. Das heisst, die Ja- und die Neinstimmen pro Vorlage summiert müssen die Anzahl gültiger Stimmzettel ergeben, und diese zu den leeren und ungültigen Stimmzetteln addiert muss die Anzahl der eingelegten Stimmzettel ergeben. Ausserordentliche Wahrnehmungen beim Urnengang müssen im Protokoll ebenfalls festgehalten und unterzeichnet werden.

Das Protokoll wird im Doppel erstellt. Die Stimmzettel sind nach gültigen und ungültigen getrennt zu verpacken und zu versiegeln und mit dem Doppel des Protokolls aufzubewahren. Das erste Original des Protokolls wird am Montag nach der Abstimmung der Bezirksverwaltung übermittelt, die die Protokolle aller ihrer Gemeinden zusammenstellt, erneut nach dem gleichen Vorgehensschema überprüft und erst anschliessend als Bezirksergebnis der kantonalen Verwaltung weiterleitet. Hier werden alle Bezirksteilergebnisse zusammengefasst und ein weiteres Mal plausibilisiert, bevor sie spätestens dreizehn Tage nach der Volksabstimmung im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden.

Jeder Schweizer Stimmberechtigte, also nicht nur die Stimmberechtigten des jeweiligen Kantons, kann diese Veröffentlichung überprüfen. Wenn er darin Fehler zu finden glaubt, kann er innert drei Tagen bei der Kantonsregierung Beschwerde führen. Die Kantonsregierung muss die Beschwerde prüfen und innerhalb von zehn Tagen darüber entscheiden. Ihr Entscheid kann dann vom Beschwerdeführer innerhalb von fünf Tagen ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Der Bundesrat kann die Abstimmungsergebnisse erst verbindlich feststellen, wenn alle Beschwerdefristen in allen Kantonen unbenutzt abgelaufen sind oder wenn das Bundesgericht über sämtliche eingegangenen Beschwerden zur Abstimmung entschieden hat. Zu diesem Zweck übermitteln alle Kantone ihre Abstimmungsprotokolle der Bundeskanzlei. Auf Verlangen müssen sie der Bundeskanzlei auch die Stimmzettel zusenden. Hier werden alle Teilergebnisse aufaddiert und zum dritten Mal überprüft. Das ganze Prozedere dauert also im Minimum eineinhalb Monate. Stellt eine Kantonsregierung von sich aus eine Unregelmässigkeit fest, so trifft sie bereits selber die nötigen Massnahmen zu deren Behebung.

Es gibt also viele Kontrollen, viele Qualitätskontrollen. Das ist sehr, sehr wichtig. In diesem Fall ist, wenn wir von diesen Nachzählungen sprechen, eigentlich etwas anderes gemeint: Hier soll nur nachgezählt werden, wenn eigentlich alles schon ein paarmal gezählt worden ist, plausibilisiert worden ist und eigentlich auch veröffentlicht worden ist. Diese Frist hinauszuzögern bringt Rechtsunsicherheit. Warum Rechtsunsicherheit? Wenn Sie noch einmal zählen, werden Sie noch einmal neue Resultate bekommen. Es sind oft ja nicht Fehler beim Zählen, sondern in der Bewertung gemacht worden. Hinzu kommt z. B. auch, dass vielleicht nicht klar "Nein" oder "Non" geschrieben wird oder nicht klar ist, ob "Ne" auch noch ein "Nein" ist. Solche Fragen sind Bewertungsfragen, die auch jedes Mal wieder neu gesehen werden können.

Aus diesem Grunde ist der Bundesrat klar der Auffassung, dass man zum alten Recht zurückkehren sollte und dass wirklich Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden müssen, wenn ein Abstimmungsergebnis ein sehr knappes ist. Das soll auch so dargelegt werden. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit. So kann der Bundesrat auch rechtzeitig die Abstimmungsresultate in Kraft setzen. Denken Sie z. B. an die Abkommen über die Abgeltungssteuer, denken Sie an andere Steuerfragen, bei denen das Datum der Inkraftsetzung oft der 1. Januar ist. Die rechtzeitige Inkraftsetzung wäre natürlich so nicht mehr möglich.

Ich danke Ihnen, wenn Sie auch der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat folgen. [PAGE 470]