Joder Rudolf · Nationalrat · 2014-09-15
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-09-15
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage zur Änderung des Vernehmlassungsgesetzes haben wir noch eine Differenz zum Ständerat. Es geht um Artikel 3a. In diesem Artikel wird geregelt, wann mit sachlicher Begründung auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden kann.
Es werden vier Fälle aufgelistet, in denen auf eine Vernehmlassung verzichtet werden kann:
Litera a: wenn das Inkrafttreten eines Erlasses oder die Ratifizierung eines völkerrechtlichen Vertrags keinen Aufschub duldet;
Litera b: wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft;
Litera c: wenn durch die Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind, da zum betreffenden Thema schon eine Vernehmlassung durchgeführt worden ist;
Litera d: wenn Gegenstand der Vernehmlassung ein völkerrechtlicher Vertrag ist, der gegenüber bereits geltenden völkerrechtlichen Verträgen keine wesentlichen neuen Elemente enthält.
Die Mehrheit der vorberatenden Kommission schliesst sich dem vom Ständerat beschlossenen Kompromiss an. Dementsprechend beantragt sie Ihnen, bei völkerrechtlichen Verträgen und bei rascher Inkraftsetzung eines Erlasses nicht auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
Die Argumente sind die folgenden:
1. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 des Vernehmlassungsgesetzes hat der Bundesrat die Möglichkeit, die Vernehmlassung [PAGE 1514] zu verkürzen. Statt dass auf die Vernehmlassung ganz verzichtet wird, kann die Vernehmlassungsfrist reduziert werden.
2. Der Verzicht auf eine Vernehmlassung bei einem völkerrechtlichen Vertrag, der keine wesentlichen neuen Elemente enthält, ist ungenau geregelt. Die Formulierung "keine wesentlichen neuen Elemente" ist schwammig und unbestimmt. Es kann nicht sein, dass der Bundesrat allein über diese Ermessensfrage und die Frage der Dringlichkeit entscheidet. Bei solchen Verträgen geht es ja nicht nur um den Inhalt, sondern es kommt auch auf die Partner der Vertragswerke an.
3. Völkerrechtliche Verträge sind wichtig. Sie befinden sich nicht selten in einem umstrittenen politischen Umfeld. Die Einflussnahme des Parlamentes bei diesen Verträgen ist eingeschränkt. Das Parlament kann nur Ja oder Nein sagen, aber es kann materiell keine Abänderungen vornehmen. Der Bundesrat selber sollte eigentlich interessiert daran sein, den Puls spüren zu können und zu prüfen, ob die Vorlage überhaupt mehrheitsfähig ist oder nicht.
Die Fragemöglichkeit durch die Vernehmlassung sollte nicht zu stark eingeschränkt werden. Die Vernehmlassungsteilnehmer können ja selber entscheiden, ob sie sich an einer Vernehmlassung beteiligen wollen oder nicht. Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission, die Buchstaben a und d zu streichen. Bei Buchstabe b, wo es um organisatorische Fragen bei Bundesbehörden geht, und bei Buchstabe c, wo es darum geht, dass von einer Vernehmlassung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, sich dem Ständerat anzuschliessen. Ziel ist es, Leerläufe und unnötigen administrativen Aufwand zu verhindern, aber gleichwohl einen Beitrag zur Verwesentlichung des Vernehmlassungsverfahrens zu leisten. Bei Buchstabe b ist noch der Hinweis zu machen, dass das Parlament diese Bestimmung erst vor einem Jahr explizit beschlossen hat.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.