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preparatory:AB 158169

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2012-12-10

Wortprotokoll

Die zur Diskussion stehende Änderung der Verordnung zur obligatorischen Erfassung der Arbeitszeit basiert auf Artikel 46 des Arbeitsgesetzes. Dieser Artikel verpflichtet die Arbeitgeber, alle Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten. Namentlich müssen Dauer, Beginn und Ende der geleisteten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie der Pausen von einer halben Stunde und mehr ersichtlich sein.

Der zur Diskussion stehende Entwurf für eine Änderung der Verordnung zur obligatorischen Erfassung der Arbeitszeit beabsichtigt weder die Einführung neuer kostentreibender Bürokratie noch eine Einschränkung der flexiblen Arbeitsformen. Ziel der Verordnungsanpassung ist es, Rechtssicherheit und Klarheit beim Vollzug zu schaffen. Eine repräsentative Studie, die im Auftrag des Seco zum Thema flexible Arbeitszeiten erstellt wurde, hat gezeigt, dass über 80 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits jetzt ihre Arbeitszeiten erfassen. [PAGE 2087]

Der Bundesrat versteht es als Daueraufgabe, bestehende Regulierungen zu verbessern und damit zum Bürokratieabbau und zur administrativen Entlastung beizutragen.