Hurter Thomas · Nationalrat · 2013-06-05
Hurter Thomas · Nationalrat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-05
Wortprotokoll
Ich spreche zu Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2. Hier geht es um die Verwendung der Schwerverkehrsabgabe. Diese geplante Verwendung der Schwerverkehrsabgabe ist eigentlich ordnungspolitisch falsch. Die Schwerverkehrsabgabe sollte auf der einen Seite eine Lenkungsabgabe sein, aber auf der anderen Seite fordern wir hier immer wieder, Kostentransparenz bei den verschiedenen Verkehrsträgern zu erreichen. Nur so wissen unsere Bürgerinnen und Bürger, was wo wie viel kostet. Sämtliche Politikerinnen und Politiker reden immer wieder davon, dass sie die Bahn nicht gegen die Strasse ausspielen wollen oder umgekehrt. Doch für eine Entflechtung dieser Finanzierung bietet dann kaum jemand Hand. Da in den kommenden Jahren bei den verschiedenen Verkehrsträgern aber Milliarden fehlen werden, wäre es unumgänglich, diese Entflechtung endlich an die Hand zu nehmen.
Ich bin mir auch im Klaren, dass wir heute diese Entflechtung nicht erreichen können. Aber wir sollten die Frage des Systems hier diskutieren. Was wir dringend diskutieren müssen, ist die klare Zuweisung dieser Mittel. In diesem Zusammenhang ist es interessant, dass die Mehrheit der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen eindeutig zu weit gehen will. Die Mehrheit will nämlich neu Teile des Ertrages der Schwerverkehrsabgabe neben den ursprünglichen vier Grossprojekten - Bahn 2000, Neat, Lärmsanierung der Eisenbahnen und Anschluss ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz - noch für weitere Eisenbahninfrastrukturen verwenden. Damit öffnen die Befürworter einer solchen Lösung die Büchse der Pandora. Auf der anderen Seite werden sie hier wortbrüchig, denn bei der damaligen Festlegung der Schwerverkehrsabgabe haben sie ausdrücklich auf deren Verwendung für diese vier Grossprojekte hingewiesen.
Ich bitte Sie deshalb im Sinne der Verlässlichkeit Ihres Handelns und der Kostentransparenz, meine Minderheit zu unterstützen und damit das geltende Recht beizubehalten.