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Fluri Kurt · Nationalrat · 2013-06-05

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-05

Wortprotokoll

Wir haben hier die drei Grundthemen: die Definition der Grundversorgung, dann das Thema des Einbezugs Dritter in die Planung und schliesslich die Frage der Kantonsbeiträge.

Bei der Definition der Grundversorgung haben wir den Antrag der Minderheit I (Gasser) und den Einzelantrag Regazzi. Die Minderheit I will die Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene im Grundsatz in der Bundesverfassung verankern. Hierzu gilt es aber zu sagen, dass dieses Ziel bereits in Artikel 84 Absatz 2, im Alpenschutzartikel, postuliert ist, dass es in Artikel 196 Ziffer 1 der Bundesverfassung postuliert ist und schliesslich auch im Verkehrsverlagerungsgesetz. Wenn die Verkehrsverlagerung im alpenquerenden Verkehr nicht so funktioniert, wie es in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, dann ist es eine andere Frage, wieso das so ist. Das aber noch einmal im Rahmen dieser Fabi-Vorlage in Artikel 81a der Verfassung festhalten zu wollen bringt der Sache nichts. Deswegen empfiehlt Ihnen die Kommission mit 13 zu 8 Stimmen, diesen Antrag abzulehnen.

Mit seinem Einzelantrag greift Herr Regazzi seinen Minderheitsantrag auf, ergänzt um die Seilbahnen. Wir müssen uns bewusst sein, dass Artikel 81a verlangt, dass Bund und Kantone für ein ausreichendes Angebot sorgen. Das heisst, sie [PAGE 803] bestellen eine Leistung der öffentlichen Verkehrsträger für den Personenverkehr auf Schiene, Strasse und Wasser in allen Landesgegenden. Wenn Sie den Einzelantrag Regazzi annehmen, dann muss man offenbar auch noch Leistungen im Schienengüterverkehr bestellen und diese auch subventionieren. Sie schaffen damit einen wesentlichen neuen Subventionierungstatbestand. Die Gegenfinanzierung ist nirgends vorgesehen, die haben wir vorher, bei Block 2, nicht beschlossen. Deswegen hat Herr Giezendanner vorhin völlig zu Recht als Direktinteressierter und an sich als Profiteur gesagt, ordnungspolitisch gehe das nicht auf. Ich bitte Sie, hier keinen neuen Subventionierungstatbestand zu schaffen, für den wir noch keine Finanzierung vorsehen. Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, diesen Einzelantrag abzulehnen.

Beim Antrag der Minderheit Binder zu Artikel 85 geht es um den Ausdruck "Strassenverkehr" oder "Landverkehr". Inhaltlich geht es darum, dass zwei Drittel des Ertrags aus der Schwerverkehrsabgabe neu in den Bahninfrastrukturfonds fliessen. Deswegen ist es gerechtfertigt, dass wir auch die Finanzierung der bahnbezogenen Auslagen in diese Bestimmung aufnehmen. Betrieb, Unterhalt und Sanierung der Bahninfrastruktur beispielsweise werden zum Teil eben auch mit der Schwerverkehrsabgabe finanziert. Deswegen rechtfertigt es sich, nicht mehr nur vom "Strassenverkehr" zu sprechen, sondern vom "Landverkehr". Die Kommission entschied mit 12 zu 9 Stimmen. Die Mehrheit bittet Sie, den Antrag der Minderheit Binder, die den Ausdruck "Strassenverkehr" beibehalten will, abzulehnen.

Beim Antrag der Minderheit Huber zu Artikel 87a auf Befristung der Befugnis zur Erhebung der Mittel muss man sehen, dass wir es eben nicht mehr mit dem FinöV-Fonds zu tun haben. Der FinöV-Fonds wurde wegen Investitionsspitzen für die Neat, die Bahn 2000 und die Lärmmassnahmen befristet. Hier geht es aber um den Bahninfrastrukturfonds; bei diesem gibt es keine derartigen Investitionsspitzen mehr. Er verteilt die Investitionen über die Jahre. Deswegen hat die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen beschlossen, hier keine Befristung vorzusehen. Ich bitte Sie, sich diesbezüglich der Mehrheit anzuschliessen.

Ich komme zum Thema des Einbezugs Dritter in die Planung. Die Kommission lehnte den Antrag Fluri mit 12 zu 7 Stimmen ab, den Antrag Regazzi mit 15 zu 5 Stimmen und den Antrag Quadri mit 20 zu 1 Stimmen. Hier muss ich allerdings bemerken, dass es bei den drei entsprechenden Minderheitsanträgen nicht um die Verfassungsbestimmungen geht, sondern um das Eisenbahngesetz.

Die Gemeinden sind vom Entwicklungsprogramm selbstverständlich betroffen; wie die Bahnhöfe und die Bahnanlagen ausgestaltet werden, ist ortsplanungsrelevant. Ansprechpartner des Bundes sind jedoch die Kantone, nicht die Gemeinden. Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission, den jetzigen Minderheitsantrag I (Fluri) abzulehnen.

Selbstverständlich sind auch die Verlader betroffen; die Verlader sind gewissermassen die Partner der Eigentümer. Eigentümer sind die Eisenbahnunternehmen, die Verlader haben eine ganz andere Rolle. Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission, auch den jetzigen Antrag der Minderheit II (Regazzi) abzulehnen.

In der Synthese dieser Argumente wird von der Kommission auch der jetzige Antrag der Minderheit III (Quadri), die beides kombiniert hat, abgelehnt.

Zur Frage, die auch Herr Nordmann bereits erwähnt hat: Sie sehen bei Artikel 54 des Eisenbahngesetzes, dass wir den Entwurf des Bundesrates gestrichen haben, wonach sich das Beschaffungswesen nach der Bundesgesetzgebung richtet. Wir haben diese Bestimmung mehrheitlich - nicht einstimmig, aber mehrheitlich - aufgehoben, weil das Territorialprinzip gelten soll und weil es bei Investitionen im öffentlichen Verkehr sehr schnell um Grössenordnungen geht, die ohnehin eine öffentliche Ausschreibung zur Folge haben. Hier gibt es keine Minderheit. Zuhanden der ständerätlichen Diskussion ist es aber nicht unwesentlich, das hier in den Materialien festzuhalten.

Nun geht es noch um den Kantonsbeitrag gemäss Artikel 57: Die Kantone betonen immer wieder, dass es ihnen darum gehe, bei der Finanzierung der Publikumsanlagen ihre Autonomie wahrnehmen zu können. Nun sehen Sie aber bei Artikel 57 Absatz 3 gemäss der Fassung des Bundesrates und des Ständerates, dass für den Ausbau die Standards des jeweiligen Eisenbahnunternehmens massgebend sind; den Ausbaustandard legen also die Eisenbahnunternehmen fest. Was machen Sie jetzt, wenn ein Kanton eine Publikumsanlage, beispielsweise Personenunterführungen oder -überführungen, nach seinen Vorstellungen machen will und das nicht dem Standard des betroffenen Eisenbahnunternehmens entspricht? Was passiert da? Das Eisenbahnunternehmen kann über den Kredit des Kantons nicht verfügen, und der Kanton wird keinen höheren Kredit sprechen, der dem Standard des Eisenbahnunternehmens entspricht, mit anderen Worten: Sie haben eine Blockade.

Zudem gibt es im Einleitungssatz zu Absatz 1 die Bestimmung "insbesondere". Vorhin wurde gesagt, hier könne präzis definiert werden, welche Publikumsanlagen von den Kantonen gebaut werden sollten. Es gibt aber diese Bestimmung "insbesondere", die eine Aufweichung der angeblich präzisen Bestimmung ist. Schliesslich gibt es in Absatz 5 die Bestimmung, dass der Bundesrat Beiträge des Bundes für diese Publikumsanlagen vorsehen kann, wenn der Aufwand eines Kantons in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Nutzen steht; auch das ist eine weitere Relativierung dieser angeblich präzisen Bestimmung.

Deswegen hat Ihre Kommission bei Absatz 3 mit 12 zu 10 Stimmen beschlossen, diese Pauschalierung vorzusehen, wie Sie sie in der Fassung der Mehrheit sehen.

Ganz zum Schluss geht es noch um die Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative. Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 16 zu 9 Stimmen, die Initiative abzulehnen und nicht, gemäss Minderheit Rytz Regula, die Initiative und den Gegenentwurf anzunehmen und allenfalls in der Stichfrage dann den Gegenentwurf vorzuziehen. Mit anderen Worten: Die Initiative soll zur Ablehnung empfohlen werden - ohne Annahme der Initiative selbst. Damit empfehlen wir Ihnen, überall der Mehrheit der Kommission zu folgen.

[VS]

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