Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · 2014-03-10
Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-03-10
Wortprotokoll
Frau Bundesrätin, ich bin natürlich genügend Unternehmerin, ich habe Ihr Votum sehr gut verstanden. Ich kann es auch unterstützen, aber es geht mir einfach speziell um kleine Unternehmen. Für kleine Unternehmen ist es immer schwierig, wenn man so etwas umsetzen muss - allein dieser ganze Papierkrieg, den ich bereits beim Eintreten erwähnt habe. Das ist bestimmt nicht einfach. Man kann natürlich sagen, man könne das alles in der Verordnung regeln, aber auf die Verordnung haben wir Parlamentarier natürlich keinen Einfluss. Deswegen stehe ich wieder hier und vertrete meine Minderheitsanträge. Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt. Sie wissen ja, ein bedeutender Mann hat einmal gesagt: "Wenn ich wüsste, dass morgen die Welt unterginge, würde ich heute noch ein Apfelbäumchen pflanzen." Und das mache ich jetzt sinngemäss.
Ich begründe gleich beide Minderheitsanträge, den Antrag zu Ziffer 21 und den Antrag zu Ziffer 22. Es geht hier darum, dass Wirtschaftsakteure in der Schweiz im grenzüberschreitenden Handel denjenigen aus dem EU-Raum gleichgestellt werden sollen. Das Bauproduktegesetz unterscheidet zwischen Händlern und Importeuren. Alle im Inland ansässigen Unternehmen, welche ein Bauprodukt aus dem Ausland einführen, gelten als Importeure. Diese Unternehmen müssen gemäss Artikel 10 Ziffer 4 der schweizerischen Bauprodukteverordnung zusätzliche administrative Auflagen erfüllen, obwohl die Bauprodukte gemäss harmonisierten Normen hergestellt werden. Schweizer Unternehmen müssen den Unternehmen im EU-Binnenmarkt gleichgestellt werden. Die EU definiert ein Unternehmen, das ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt, als Importeur. Damit hat die EU nicht primär die Schweiz im Visier, sondern andere Staaten, bei denen keine Gleichwertigkeit technischer Vorschriften, ausgehend von bilateralen Abkommen, existiert.
Bezüglich der Bauprodukte aus solchen Drittstaaten besteht ein ungleich höherer Schutz- und Sicherheitsgedanke. Die europäische Bauprodukteverordnung sieht deshalb vor, dass Importeure ihren Namen, ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder in den beigefügten Unterlagen angeben müssen. Dieselbe höhere Anforderung für Importeure hat der Bundesrat in seinem Entwurf zur Bauprodukteverordnung [PAGE 196] unbesehen übernommen. Damit gilt jede im Inland ansässige natürliche und juristische Person, die ein Bauprodukt aus dem Ausland in der Schweiz in Verkehr bringt, als Importeur. Eine Entlastung von administrativen Auflagen ist aber erst dann möglich, wenn klar zwischen innereuropäischem Handel mit gemäss harmonisierten Normen hergestellten Produkten und dem Import von ausserhalb Europas hergestellten Produkten unterschieden wird.
Ich danke Ihnen für die Unterstützung meiner Minderheit.