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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-05-06

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-06

Wortprotokoll

Vorab vielleicht noch einmal: Was ist das Ziel dieser Motion? Das Ziel der Motion ist es, Exzesse, sprich Auswüchse, zu verhindern. Es geht um Motorräder, welche "speziell störende Emissionen produzieren". Niemand in Ihrer Kommission will das Motorradfahren verbieten, und niemand von der Kommissionsmehrheit vergönnt den Töfffahrern ihr Hobby. Aber bei der entsprechenden Ausübung dieses Hobbys gibt es Grenzen. Auch die Bewohner der Alpentäler und der Städte, die Strassenanwohner haben in diesem Lande Rechte, sprich ein Anrecht darauf, dass sie vor übermässigem und unnötigem Lärm verschont bleiben. Sie sollen sich nicht, wie das ein Vertreter der Motorradbranche letzte Woche in der "Rundschau" gesagt hat, halt einen Pamir aufsetzen müssen.

Wenn gesagt wurde, dass bei einer Annahme der Motion ein beträchtlicher Teil der Motorräder nicht mehr gebraucht werden könnte oder sogar verschrottet werden müsste, so ist das Stimmungsmache und Angstmacherei und hat mit der besagten Absicht der Kommission nichts, aber auch gar nichts zu tun. In der Kommission war von solchen Absichten nie und mit keinem Wort die Rede. Es ist eine absolute Selbstverständlichkeit, dass auch bei der Ausgestaltung der entsprechenden Gesetzgebung - ich habe es gesagt - das verfassungsmässige Prinzip der Verhältnismässigkeit gilt. Aufgrund der zwischenzeitlich und mindestens in Ansätzen bekanntgewordenen Fakten und allenfalls weiterer Abklärungen kann der Ständerat - ich habe es ebenfalls gesagt - die Kommissionsmotion auch ändern, wenn er das denn für notwendig erachten sollte.

Die Verhältnismässigkeit wurde angesprochen. Verhältnismässig könnte es beispielsweise sein, dass bei Motorrädern besonders laute und entsprechend auch schadstoffintensive Ersatzschalldämpfer, die nachträglich eingebaut wurden, wieder ausgebaut werden und die ursprüngliche Auspuffanlage wieder eingesetzt wird. Ein solcher Rückbau ist technisch ein Leichtes und damit auch absolut verhältnismässig, weil ja der Originalauspuff noch vorhanden ist. Das bestätigen Ihnen auch alle Experten der Strassenverkehrsämter. Allein mit einer solchen sehr einfachen Massnahme könnte eine merkliche Verbesserung der heutigen Lärmsituation erreicht werden.

Wenn etwa gesagt wird, dass hier eine unzulässige Rückwirkung eingeführt werden soll, so gilt es festzustellen, dass eine Rückwirkung nicht etwa per se verboten ist. Die Rückwirkung ist sehr wohl zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt und diese verhältnismässig ist. Hier geht es einzig darum, dass ein typischer Umgehungstatbestand korrigiert werden soll.

Ich ersuche Sie abschliessend - der Herr Vizepräsident mahnt mich zum raschen Vorgehen -, die Motion anzunehmen und dafür einzustehen, dass bestehende Auswüchse beseitigt werden, unnötig exzessiver Lärm an der Quelle eliminiert wird und viele lärmgeplagte Menschen in diesem Land wieder zur Ruhe kommen.