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Germann Hannes · Ständerat · 2012-09-13

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-13

Wortprotokoll

Die Gesetzesänderung, über die wir heute befinden, hat eine lange und bewegte Vorgeschichte. Ich hole etwas aus, in Analogie zum gestrigen Votum des Ratspräsidenten, der einen geschichtlichen Rückblick gemacht hat. Mein Rückblick fällt aber nicht ganz so lang aus.

Die Schweiz war und ist ja bei vielen Menschen als sicherer Hort für Vermögenswerte bekannt. Bereits im Washingtoner Abkommen von 1946 sah sich die Schweiz verpflichtet, die Guthaben verstorbener Nazi-Opfer zugunsten der Flüchtlingsorganisationen an die alliierten Siegermächte zu überweisen. Anfang der Fünfzigerjahre gab es mit Ungarn und Polen Verhandlungen über nachrichtenlose Vermögenswerte. Gemäss einem auf zehn Jahre befristeten Bundesbeschluss von 1962 fielen nachrichtenlose Vermögenswerte an einen vom Bundesrat eingerichteten Fonds. In den Neunzigerjahren, nach dem Fall der Mauer, kamen dann neuerliche Forderungen, vor allem aus den USA. Die Volcker-Kommission machte sich an die Arbeit, und die Geschichte endete in einem Vergleich, der die beiden Schweizer Grossbanken 1,25 Milliarden Dollar zu stehen kam, wobei 800 Millionen Dollar für die Befriedigung von Ansprüchen reserviert wurden, die ihren Grund in nachrichtenlosen Vermögen hatten. Ich weiss nicht, ob es inzwischen für diese 800 Millionen Dollar Anspruchsberechtigte gibt, das ist ja auch nicht mehr unser Problem. Aber der Fall in den USA zeigt eben, wie schwierig es ist, nach sehr langer Zeit überhaupt Anspruchsberechtigte ausfindig zu machen.

Gleichzeitig forderte dann das Parlament den Bundesrat dazu auf, das rechtliche Regime im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten einer Überprüfung zu unterziehen und die notwendigen Gesetzesänderungen vorzuschlagen. Seit 1999 läuft nun also die Suche nach einer Gesamtlösung für nachrichtenlose Vermögenswerte, doch sowohl auf privatrechtlicher als auch auf öffentlich-rechtlicher Ebene fand man sich jeweils bald in einer Sackgasse. Ein erster Verfassungsentwurf des Bundesrates blieb im Jahr 2000 wegen der Kritik der Versicherungen und der Banken sowie der Kantone bereits nach der Vernehmlassung stecken. Eine [PAGE 716] durch eine Expertenkommission des EFD ausgearbeitete umfassende Regelung fand 2004 im Bundesrat keine Gnade. Der privatrechtliche Lösungsansatz über punktuelle Eingriffe im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch stiess ebenfalls auf zu grossen Widerstand. Namentlich die Kritik am vorgesehenen Verfahren der Verschollenerklärung war bei dieser privatrechtlichen Lösung erheblich.

Immerhin gibt es bankenseitig seit dem Jahr 2000 eine Selbstregulierung, an deren Richtlinien zum sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen sich die Banken halten müssen. Was aber fehlt, ist eine eigentliche gesetzliche Verankerung. Auch der jüngste Anlauf drohte bereits wieder zu scheitern. Die WAK-NR setzte eine Subkommission ein, die wesentlich zum jetzigen Lösungsvorschlag beigetragen hat. Der Bundesrat hat in einer Zusatzbotschaft zum Geschäft 10.049 die Eckwerte noch einmal dargelegt.

Die Banken sind nach ihren Standesregeln gehalten, auf eine Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Bankkundin oder dem Bankkunden wegen Nachrichtenlosigkeit zu verzichten. Aus diesen Gründen sehen sich viele Banken zum Teil seit Jahrzehnten gezwungen, nachrichtenlose Vermögenswerte interessenwahrend zu verwalten. Das ist sehr zeit- und kostenaufwendig, denn der Weg über das privatrechtliche Verschollenerklärungsverfahren erweist sich für die Banken als kaum praktikabel. Die heute verwalteten nachrichtenlosen Vermögenswerte, sogenannte Altlasten, werden auf insgesamt 400 Millionen Franken geschätzt, wobei es sich im Einzelfall um kleinere Beträge handelt. Oftmals sind diese eben auf "Götti-Sparheftli", die zur Geburt geschenkt wurden und 10 oder 20 Franken drauf hatten. Die gingen irgendwann vergessen. Der Beglückte weiss gar nichts von seinem Glück und ist nicht mehr ausfindig zu machen. Die Pflicht zur Suche nach den wirtschaftlich Berechtigten verursacht bei den Banken einen enormen Aufwand. Man muss ja den Kontakt zu den wirtschaftlich Berechtigten aufrechterhalten; so sehen es das Gesetz und auch die Standesregelung vor.

Nun zum Lösungsvorschlag, den die WAK-NR gemacht hat - ich habe jetzt gesehen, dass noch ein Einzelantrag Rechsteiner Paul eingegangen ist, ansonsten hätte ich das auch auslassen können.

Der Nationalrat hat folgende Eckwerte festgelegt: eine Liquidationsfrist von 50 Jahren und ein vereinfachtes Verfahren für Beträge bis zu 100 Franken; er hat auch festgelegt, dass der Liquidationserlös an den Bund geht, der Untergang des Rechtsanspruchs nur gegenüber der Bank und eine 50-jährige Frist für den Rechtsanspruch gegenüber dem Bund gilt; er hat auch eine Regelung von Publikation, Liquidation und Dokumentation vorgesehen - das betrifft Absatz 4 -; weiter hat er eine Übergangsbestimmung für sofort liquidierbare nachrichtenlose Vermögenswerte beschlossen. Aber wie gesagt ist bei alldem das Altlastenproblem nicht gelöst, wenn wir die heutige Regelung nicht in der einen oder anderen Form durchbringen. Im Weg steht vor allem das Bankkundengeheimnis: Man kann nicht beliebig Daten zu Bankkonten publizieren und Leute in aller Öffentlichkeit darauf aufmerksam machen, wie viel Geld sie zugut haben. Darum sind die Banken hier eingeschränkt.

Der Lösungsvorschlag sieht nun eine Ergänzung zu Artikel 37l Absatz 1 des Bankengesetzes vor, die einen Schuldnerwechsel auch ohne Zustimmung der Gläubiger ermöglicht. Bestehen bleiben die erwähnten sogenannten Altlasten, damit sind die "Götti-Sparheftli" oder die vergessenen Beiträge gemeint, wobei es unter diesen auch grössere Beträge gibt. In der Regel weiss man aber von deren Existenz nach 50 oder mehr Jahren nichts mehr.

Wie sieht nun die jetzige Lösung konkret aus? Mit dem neu in Artikel 37m vorgeschlagenen Verfahren wird endlich vorgesehen, dass die übernehmende Bank die nachrichtenlosen Vermögen nach erfolgter Publikation liquidieren kann - selbstverständlich immer vorausgesetzt, dass sich keine Berechtigten auf die Publikation hin melden. Als Berechtigte in diesem Sinne gelten die Kontoinhaber, die Erbinnen oder Erben der Kontoinhaber oder allenfalls das erbberechtigte Gemeinwesen. Basierend auf dem Gedanken, dass nach erfolgloser Publikation die betreffenden Vermögenswerte nicht mehr nur nachrichtenlos sind, sondern definitiv nicht mehr beansprucht werden oder beansprucht werden können, sie mithin also herrenlos geworden sind, soll die übernehmende Bank diese nun liquidieren bzw. verwerten und den Liquidationserlös mit befreiender Wirkung der Eidgenossenschaft zukommen lassen. Gleichzeitig wird auf diese Weise der erwähnte Rechtfertigungsgrund für die Verletzung des Bankkundengeheimnisses durch die Veröffentlichung der nachrichtenlosen Kundenbeziehung geschaffen.

Damit hat sich die Kommission also auseinandergesetzt. Wir haben in verschiedenen Punkten die Lösung des Nationalrates ausgiebig diskutiert. Wir schlagen Ihnen bei Absatz 1 eine abweichende Regelung vor. Bei den Absätzen 2 bis 4 schlagen wir ein einstufiges Verfahren vor, während der Nationalrat dort ein zweistufiges Verfahren möchte; wir werden darauf nachher, bei der Beratung des Einzelantrages Rechsteiner Paul, exakter eingehen.

Ich bitte Sie im Namen der einstimmigen Kommission, auf die Vorlage einzutreten. Wir haben der vorliegenden Fassung am Schluss dann mit 12 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Ich bitte Sie also schon jetzt, den Anträgen des Bundesrates respektive Ihrer WAK zu folgen.