Engler Stefan · Ständerat · 2014-03-12
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-12
Wortprotokoll
Thema dieser Bestimmung ist das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit.
Der Minderheitsantrag zu Artikel 305bis Ziffer 1ter ist nach Meinung der Mehrheit der Kommission unnötig und redundant; die Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden, auf eine Ergänzung zu verzichten. Ziffer 3 von Artikel 305bis des geltenden Rechts gilt vielmehr auch für die Steuervortat. Die Mehrheit stellt sich auf den Standpunkt, dass die Absicht, welche die Minderheit verfolgt, mit Ziffer 3 von Artikel 305bis bereits erfüllt ist. Gemäss dieser Bestimmung wird der Täter auch bestraft, wenn die Haupttat, das heisst die Steuervortat, im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Hier muss klar gesagt werden, dass die doppelte Strafbarkeit in jedem Fall gegeben sein muss, das heisst, die im Ausland begangene Tat muss zwingend die Voraussetzungen des qualifizierten Steuerbetrugs gemäss Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuchs erfüllen. Anders gesagt: Es muss im Ausland eine vorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung vorliegen, die mittels Verwendung falscher Urkunden begangen wurde. So gesehen erscheint es uns nicht notwendig, es hier durch den Antrag der Minderheit noch ein zweites Mal zu konkretisieren. Die Mehrheit ist in der Sache selbst gleicher Auffassung wie die Minderheit, glaubt aber, mit Ziffer 3 von Artikel 305bis dafür bereits über die gesetzliche Grundlage zu verfügen.