Merlini Giovanni · Nationalrat · 2014-11-27
Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2014-11-27
Wortprotokoll
Mi permetto di attirare la vostra attenzione sull'importanza della decisione che ci accingiamo a prendere su questa proposta di minoranza che difendo anche a nome del mio gruppo. Dalla nostra decisione dipende infatti, almeno in parte, anche il futuro del segreto bancario a livello interno.
Wenn wir jetzt auf diese neue Geldwäschereireform einschwenken, indem wir uns Ständerat und Bundesrat anschliessen, müssen wir die Verantwortung für eine gefährliche Aushöhlung des Bankgeheimnisses im Inland übernehmen. Das will meine Minderheit vermeiden, und deshalb bitte ich Sie dringend, auch im Namen meiner Fraktion, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen.
Dieser Minderheitsantrag hält fest an dem von unserem Rat in der Sommersession bevorzugten Konzept der unrechtmässigen Steuerrückerstattung gemäss Artikel 305bis Ziffer 1bis des Strafgesetzbuches bzw. der Abgaberückerstattung gemäss Artikel 14 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. Der Minderheitsantrag hält also fest an der Umschreibung des qualifizierten Steuerdelikts als Vortat der Geldwäscherei und lehnt den rechtsunsicheren Ansatz der Mehrheit ab. Der einzige kleine Unterschied gegenüber unserem Beschluss in der Sommersession liegt in der Reduktion der Wertschwelle der Rückerstattung von 200 000 auf 100 000 Franken, sodass sich dieser Sachverhalt im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates nicht als eine Seltenheit erweisen wird.
Sie wissen es, Geldwäscherei setzt als Vortat einen ungerechtfertigten Geldzufluss voraus. Gerade dieses Erfordernis [PAGE 1980] wäre aber nicht gegeben, wenn wir beim falschen Begriff der Steuerersparnis ansetzen würden. Wie soll dann eine Steuerhinterziehung von z. B. 100 000 oder 200 000 Franken vom Finanzintermediär lokalisiert werden, wenn überhaupt kein Geldzufluss vorhanden ist? Diese heikle Frage der Lokalisierbarkeit des Geldzuflusses wird bei der Version der Mehrheit vollumfänglich ausgeblendet. Es tut mir leid, aber das steht einfach mit dem schweizerischen Grundkonzept der Vortat bei der Geldwäscherei nicht im Einklang. So würde sich jeder Finanzintermediär vorsorglich vor allfälligen Vorwürfen der Behörden durch eine Flut von Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei schützen, damit er eines Tages nicht zur Rechenschaft gezogen wird.
Zur Frage der Gafi-Konformität: Wenn man sich das Glossar der Gafi-Empfehlungen aufmerksam anschaut, so findet man einen Passus, wonach die Staaten frei sind, die als Geldwäschereivortat geltenden Steuerdelikte zu definieren. Sie sind dabei nicht verpflichtet, ein vorgegebenes Modell zu übernehmen. So kann die Schweiz problemlos bei der unrechtmässigen Steuer- bzw. Abgabenrückerstattung und nicht bei der Steuerersparnis ansetzen. Die Lösung der Mehrheit weist hingegen unüberwindbare Praktikabilitätsgrenzen auf. Eine Ersparnis kontaminiert per definitionem das ganze Vermögen des Steuerpflichtigen. Wie könnte dann der Finanzintermediär feststellen, ob sich der Betrag der ersparten Steuer bzw. Abgabe auf dem einen oder auf dem anderen Konto des Klienten oder des Steuerpflichtigen befindet? Bei den indirekten Steuern ist der neue qualifizierte Abgabebetrug mit dem Bestimmtheitsgebot insofern nicht vereinbar, als kein expliziter Verweis auf einen bezifferten Schwellenwert kodifiziert wird.
Unverständlich sind übrigens auch die unterschiedlichen Betrugsmodelle. Wir haben auf der einen Seite das Urkundenmodell für die direkte Steuer und auf der anderen Seite das Arglistmodell für die indirekte Steuer. Wieso denn? Dies alles bewirkt Rechtsunsicherheit für den Finanzintermediär und entzieht dem Schwellenwert jeglichen Nutzen, da in vielen Fällen der gleiche Sachverhalt sowohl einen qualifizierten Steuerbetrug als auch einen qualifizierten Abgabebetrug bildet.
Hinzu kommt, dass die Formulierung des Bundesrates und der Mehrheit eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Folge hat. Aufgrund der in den kantonalen und kommunalen Steuergesetzen vorgesehenen unterschiedlichen Steuersätze der Einkommens- und der Vermögenssteuer würde der gleiche Sachverhalt in einem Kanton den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen, in einem anderen Kanton hingegen nicht, je nachdem, ob die Steuerersparnisschwelle erreicht ist oder nicht. Auf diese Weise würde die alltägliche Tätigkeit der Banken, der Finanzintermediäre und vieler Staatsanwaltschaften der Kantone praktisch paralysiert. Diese Regelung wäre mit dem Bankgeheimnis für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem schweizerischen Verständnis des Rechtsstaates nicht mehr im Einklang. Durch die Annahme unseres Minderheitsantrages hat der Rat bereits in der letzten Sommersession eine praktikable und saubere Alternative gutgeheissen, und zwar im Rahmen des Spielraumes, welchen uns die Gafi-Empfehlungen gestatten.
Ich bitte Sie deshalb auch im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, hier festzuhalten und auch jetzt unserem Antrag der Minderheit I zuzustimmen.