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Stähelin Philipp · Ständerat · 2001-10-04

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-10-04

Wortprotokoll

Artikel 25 Absatz 2 des geltenden KVG sieht im Grundsatz eine weit gehende Gleichbehandlung von Ärzten und Chiropraktoren vor. Chiropraktoren handeln wie Ärzte in eigener Verantwortung und entscheiden über die diagnostischen und therapeutischen Massnahmen, die für ihre Patientinnen und Patienten notwendig sind. Mit anderen Worten: Die Chiropraktoren handeln selbstständig und nicht etwa im ärztlichen Auftrag, wie das bei medizinischen Hilfspersonen der Fall ist.

Wie auch zahlreiche Mediziner überweisen die Chiropraktoren ihre Patientinnen und Patienten zur erweiterten Abklärung bei Bedarf, etwa in der Radiologie, an Spezialisten und zur gezielten Weiterbehandlung etwa an Physiotherapeuten. Die Leistungen der Chiropraktoren werden seit 1964 im Rahmen der Krankengrundversicherung übernommen. Dabei sind auch unter dem KVG die Kosten der Überweisungen ursprünglich ohne Weiteres übernommen worden. Auch der Tarifvertrag von 1986 enthielt die Delegationsmöglichkeit der Chiropraktoren.

Seit einiger Zeit machen nun aber einzelne Kassen Schwierigkeiten. Sie können sich dabei auf das Gesetz abstützen. Artikel 25 sieht heute nicht vor, dass Chiropraktoren Leistungen zulasten der Grundversicherung delegieren dürfen. In der Folge dürfen in diesen Fällen auch die Kosten für notwendige Folgebehandlungen bei Physiotherapeuten nicht mehr übernommen werden. Was bedeutet dies aber?

Es hat zur Folge, dass die Patientin oder der Patient vom Chiropraktor zum Hausarzt geschickt wird, der die formell notwendige Überweisung vornimmt. War der Patient nicht in allgemein ärztlicher Behandlung oder hat er keinen Hausarzt, dann muss er sich zuerst einen solchen suchen. Dieser muss nach einer weiteren Konsultation und allenfalls eigenen Abklärungen die notwendige Verordnung bestätigen und den Patienten weiter verweisen. Es versteht sich im Übrigen, dass der Patient zuallerletzt auch wieder beim Chiropraktor vorbeikommt.

Durch dieses Prozedere wird die Geschichte kompliziert und erheblich verteuert. Das Verfahren ist kompliziert. Die Doppelkonsultationen verursachen nicht zu rechtfertigende Mehrkosten. Diese Kosten mögen im Lichte des Gesundheitswesens als tragbar erscheinen. Es handelt sich jährlich vielleicht um einen Betrag in der Grössenordnung von einigen hunderttausend Franken. Aber es ist nicht einzusehen, weshalb die Gesundheitskosten nicht auch im Kleinen nach unten korrigiert werden sollen.

Der Minderheitsantrag geht in diese Richtung. Er will Kosten senken und entspricht einer vernünftigen Praxis. Er entspricht einer vernünftigen Praxis und vereinfacht die Abläufe. Ich habe mich hierzu im Detail orientieren lassen, weil ich gelegentlich die Schweizerische Chiropraktorengesellschaft berate. Ich hätte diesen Antrag aber nicht gestellt, wenn nicht klar herausgekommen wäre, dass die Kosten tatsächlich gesenkt werden können. Ich habe in der Folge im Übrigen auch festgestellt, dass die Krankenversicherer - Santésuisse also - diese Auffassung teilen und diesen Antrag auch unterstützen.

Beizufügen ist im Übrigen auch, dass heute bereits verschiedene Kantone in diese Richtung tätig geworden sind und im kantonalen Recht den Chiropraktoren das Verordnungsrecht zugestehen. So legt beispielsweise Artikel 44 des neuen Genfer "Loi sur l'exercice des professions de la santé, les établissements médicaux et diverses entreprises du domaine médical" vom 11. Mai 2001 fest, dass "les chiropraticiens inscrits ont le droit .... de prescrire des traitements de physiothérapie et de masso-kinésithérapie". Oder die bernische Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen enthält die Vorschrift, dass physikalische Behandlungen nur auf ärztliche oder chiropraktische Anordnung durchgeführt werden dürfen. Das sind die beiden neuesten Erlasse, die ich kenne. Auch die Kantone sehen also in der Verordnungskompetenz der Chiropraktoren keine Ausweitung, sondern eine Vereinfachung und damit Einsparung.

Der Antrag der Minderheit regelt im Übrigen den Anordnungsumfang nicht, sondern legt die Lösung in die Hand des Bundesrates. Dieser kann die Voraussetzung umschreiben und auch neuen Entwicklungen anpassen.

Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.