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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-06-07

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-07

Wortprotokoll

Zu Artikel 6 noch folgende Bemerkung: In der Kommission wurde die Frage diskutiert, ob die betroffene Person selbst Antrag stellen kann. Zur Klärung verweise ich auf Seite 69 der Botschaft. Dort wird Folgendes festgestellt: "Zeugenschutz wird in den meisten Fällen schon vor dem Haupt- oder Rechtsmittelverfahren relevant, weshalb es sich bei der Antragstellerin vorrangig um die zuständige Staatsanwaltschaft handeln wird." Jetzt kommt das Entscheidende: "Soweit diese nicht von sich aus aktiv wird, hat die aussagende Person oder ihre anwaltliche Vertretung Antrag an die Staatsanwaltschaft zu stellen. Für den Fall, dass die Verfahrensleitung es ablehnt, Antrag um Aufnahme in ein Schutzprogramm zu stellen, kann die betroffene Person gegen diesen Entscheid die im Strafprozess vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen." Sie ersehen daraus, dass die betroffene Person, wenn die Staatsanwaltschaft nicht handelt, auch von sich aus die Initiative ergreifen kann.

Bei Artikel 19 hat sich in der Kommission die Frage gestellt, ob es allenfalls Auswirkungen auf das Bürgerrecht bzw. auf die politischen Rechte haben könnte, wenn für eine Person eine neue Identität aufgebaut wird. Wir haben die Verwaltung gebeten, uns über diese Frage noch Bericht zu erstatten. Besten Dank, Frau Bundesrätin, dass die Stellungnahme bei uns eingetroffen ist. Ich halte jetzt einfach zuhanden der Materialien noch fest, was da gilt. Wie gesagt, die Frage ist: Wenn eine ausländische Person zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung ihrer vorübergehenden neuen Identität einen Schweizer Pass erhält, wird sie dann in die entsprechenden bürgerlichen oder politischen Rechte eingesetzt? Das war unser Thema. Dazu kann ich Ihnen Folgendes sagen: Das Zeugenschutzgesetz sieht keine Einbürgerung von ausländischen Zeugen vor. Da ist nichts vorgesehen. Wie gesagt, hinsichtlich des Bürgerrechts enthält das Zeugenschutzgesetz keine Bestimmungen, und wenn im Sinne von Artikel 19 eine neue Identität mittels eines Passes verliehen wird, dann kann man daraus weder die Verleihung [PAGE 474] des Bürgerrechts noch die politischen Rechte ableiten. Das ist klar.

Eine weitere Bemerkung und eine neue Überlegung: Wenn ein neues Passdokument für Zeugen schweizerischer Nationalität ausgestellt wird, ändert sich für diesen Zeugen oder diese Zeugin schweizerischer Nationalität im Grundsatz nichts. Für den Fall, dass aber Passdokumente für Zeugen ausländischer Nationalität ausgestellt werden, kommt dieses Gutachten klar zu folgendem Schluss: Aus der Verleihung eines Schweizer Passes allein kann man keinerlei Recht ableiten, dass man auch Schweizer Bürger wird oder dass man damit auch die politischen Recht erwirbt.

Die letzte Bemerkung: Die Ausstellung eines Schweizer Passes zum Zeugenschutz ändert auch nichts daran, dass ausländische Zeuginnen und Zeugen nicht erleichtert oder anders eingebürgert werden können; es gilt auch für solche Personen: Für eine Einbürgerung gilt ganz klar das Bürgerrechtsgesetz. Zusammenfassend ist einfach festzuhalten, dass aus einer allfälligen neuen Identität punkto Bürgerrecht oder politischer Rechte nichts abgeleitet werden kann.

Noch ein Hinweis: Die Bestimmung in Artikel 35, wonach in bestimmten Fällen eine zusätzliche Vergütung der Kantone vorgesehen ist, hat in unserer Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben. Wir haben uns darüber unterhalten, und aufgrund der Ausführungen, die wir zur Kenntnis nehmen konnten, wurde diese Lösung als vertretbar erachtet.

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