Müller Walter · Nationalrat · 2014-09-25
Müller Walter · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-09-25
Wortprotokoll
Was sind die Beweggründe für meine Motion?
1. Die aktuelle Regelung in Artikel 55 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) legt fest, dass der Vertrag mit der Konkurseröffnung endet, wenn der Versicherungsnehmer in Konkurs fällt.
2. Die Totalrevision des VVG wurde zurückgewiesen.
3. Die heutige Regelung kann zu schwerwiegenden Problemen führen und ist letztlich schlechter, als wenn wir diesbezüglich überhaupt keine Regelung hätten.
Das VVG sieht seit 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 vor, dass der Vertrag mit der Eröffnung des Konkurses über die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer endet. Demgegenüber hatte die frühere Fassung Folgendes geregelt: "Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so tritt die Konkursmasse in den Versicherungsvertrag ein. Es gelten hierfür dieselben Vorschriften wie bei der Handänderung." Offensichtlich ist diese Bestimmung im Zuge der Revision der Vorschriften über die Handänderung ebenfalls geändert worden, ohne dass dabei die Konsequenzen der Neuregelung abschliessend bedacht worden wären.
Somit kann die aktuelle Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sind. Das dürfte unter Umständen auch die Öffentlichkeit betreffen, wenn Umweltschäden eintreffen würden. Es war daher vorgesehen, bei der Totalrevision wieder zum früheren System zurückzukehren. So war vorgesehen, dass der Vertrag zunächst bestehen bleibt und die Konkursverwaltung unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Beendigung des Vertrages zu dessen Erfüllung verpflichtet ist.
Rechtlich schwierige Situationen können auch entstehen, wenn gegen die Konkurseröffnung Rekurs geführt wird. Wenn der Rekurs nach zwei bis drei Monaten abgewiesen wird, sind die in den Versicherungsverträgen versicherten Risiken während diesen zwei bis drei Monaten nicht versichert. Dies ist unabhängig davon, ob die Prämie bezahlt war oder nicht. Sollte in der Zeit, in der die Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig ist, ein Lager verbrannt sein, muss die Versicherung bezahlen, wenn der Rekurs gutgeheissen wird, nicht aber, wenn er abgewiesen wird. Ähnliche Probleme gibt es auch bei Konkursfällen gemäss Artikel 731b des Obligationenrechts.
Es gibt also genügend Gründe, diesen Missstand rasch - ich betone: rasch! - zu beheben.
Ich habe diese Motion nach dem Nein des Nationalrates zur Totalrevision des VVG vom 13. Dezember 2012 eingereicht. Unter Ziffer 1 im Rückweisungsantrag heisst es Folgendes: "Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere bewährte Bestimmungen und solche, die bereits im Rahmen der Teilrevision 2006/07 geändert wurden, unverändert beizubehalten." Offensichtlich ist dieser schwerwiegende Mangel beim Rückweisungsantrag untergegangen. In der Stellungnahme des Bundesrates auf meine Motion wird Folgendes ausgeführt: "Das VVG sieht seit 2006 gegenüber der früheren gesetzlichen Regelung in Artikel 55 Absatz 1 VVG vor, dass der Vertrag mit Eröffnung des Konkurses über den Versicherungsnehmer endet. Diese Vorschrift kann - wie der Motionär richtig ausführt - zu schwerwiegenden Problemen führen, insbesondere wenn im Rahmen einer Haftpflichtversicherung auch Drittpersonen tangiert sein können." Mit dem Hinweis auf die damals laufende Totalrevision, bei der die verlangte Korrektur vorgesehen sei, lehnte der Bundesrat die Motion ab.
Wir wissen es mittlerweile besser: Der Ständerat folgte am 20. März 2013 dem Rückweisungsbeschluss des Nationalrates. Damit war die laufende Totalrevision des VVG vom Tisch und damit auch die Begründung für das Nein zu meiner Motion.
Setzen wir mit der Annahme der Motion ein klares Signal, damit dieser offensichtlich schwerwiegende Mangel rasch behoben wird!