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Bischof Pirmin · Nationalrat · 2010-09-16

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-16

Wortprotokoll

Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 15 zu 6 Stimmen, dem neuen Antrag des Bundesrates zu folgen.

Wenn das vorliegende Gesetz verabschiedet wird, erfolgt eine wesentliche Änderung des schweizerischen Besteuerungsrechtes mit Blick auf die Besteuerung von [PAGE 1324] Mitarbeiterbeteiligungen, also von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Unbestritten ist, dass Mitarbeiteroptionen erst dann besteuert werden sollen, wenn sie ausgeübt werden. Deshalb wird in diesen Fällen richtigerweise keine Rabattierung mehr gewährt. Wer kein Risiko trägt, hat nach Auffassung der Kommission auch keinen Rabatt zugute. Die Kommission ist froh, dass der Bundesrat da seine Meinung geändert hat.

Bei den Mitarbeiteraktien gilt grundsätzlich das Gleiche: Auch die Mitarbeiteraktien möchte die Kommission weder privilegieren noch schlechterstellen, sondern im Ergebnis genau gleich stellen wie Entschädigungen in Form von Bargeld, die in diesem Lande ja den normalen Lohn darstellen. Das bedeutet, dass die Kommission froh darüber ist, dass der Antrag der Minderheit, die eigentlich wollte, dass gesperrte Mitarbeiteraktien erst nach Ablauf der Sperrfrist besteuert werden, zurückgezogen worden ist. Eine solche Bestimmung wäre unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt falsch. Wir sind uns jetzt hier also auch darüber einig, dass Mitarbeiteraktien, wenn sie gesperrt sind, bereits dann besteuert werden müssen, wenn man sie erhält, obwohl eine Sperrfrist besteht, die Jahre dauern kann.

Die Frage ist nun, ob bei Sperrfristen eine Rabattierung gewährt werden soll. Die Mehrheit beantragt Ihnen, der Version des Bundesrates zu folgen und einen Rabatt zu gewähren. Warum? Das Bundesgericht hat diese Frage beantwortet. Es hat mit seinem Entscheid vom 6. November 1995 festgehalten, dass es unter wirtschaftlichem Gesichtspunkt richtig ist, wenn bei gesperrten Mitarbeiteraktien während der Sperrfrist für die Besteuerung ein Rabatt gewährt wird, weil der Aktieninhaber die Aktie zwar hat, aber ein Risiko trägt, indem er sie während Jahren nicht verkaufen kann. Das Bundesgericht hat aber gesagt, ein Rabatt von 10 Prozent sei ökonomisch gesehen zu hoch und ein Rabatt von 6 Prozent sei vertretbar. Das ist die Meinung der Mehrheit, und das entspricht, wie es vorhin gesagt worden ist, auch der grossen Mehrheit der vergleichbaren Staaten, die ebenfalls eine Rabattierung kennen. Einzige Ausnahme dabei ist Deutschland.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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