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AB 162581

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-04

Wortprotokoll

Ich wurde von BAG-Juristen gebeten, das Wort "können" in Absatz 1 noch einmal auszudividieren, weil es unklar sei. Ich möchte festhalten, dass mit dem Ordnungsbussenverfahren der Cannabiskonsum unkompliziert und für die gesamte Schweiz einheitlich bestraft werden soll. Das Ordnungsbussenverfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn einer der Ausnahmegründe nach Artikel 28c vorliegt. Demzufolge ist das Ordnungsbussenverfahren z. B. bei Cannabiskonsum durch Jugendliche ausgeschlossen. Ebenso wird immer ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet, wenn neben dem Konsum weitere strafbare Handlungen begangen werden oder zumindest der Verdacht hierzu besteht. Darüber hinaus kann selbstverständlich auch die betroffene Person jederzeit ein ordentliches Verfahren verlangen.

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