Villiger Kaspar · Bundesrat · 2000-03-06
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2000-03-06
Wortprotokoll
Aufgrund des Votums von Herrn Vollmer haben Sie festgestellt, dass es hier eigentlich um zwei Probleme geht:
1. Es geht um die Frage, ob der Bundesrat für die ganze Belegschaft des Bundes vom AHV-Alter abweichen kann oder nicht, und ob er es z. B. auch bei gewissen Kategorien von Frauen ermöglichen soll, dass diese länger arbeiten als bis zum Alter von 62 Jahren.
Auch wenn Sie dem Antrag der Minderheit Vollmer und damit Ihrer ursprünglichen Fassung zustimmen, beabsichtigt der Bundesrat nicht, das Regelrücktrittsalter des Bundespersonals anders festzulegen als im AHVG. Das war nie der Sinn dieser Klausel, sondern der Sinn des bundesrätlichen Entwurfes war es, dass der Bundesrat bei gewissen Personalkategorien andere Lösungen treffen kann. Das betrifft einerseits z. B. die Aufräumerinnen, die dann über das Alter von 62 Jahren hinaus arbeiten können; andererseits, was für den Bund an sich wichtiger ist, z. B. die Grenzwächter oder die Instruktoren beim VBS, die früher in Pension gehen können sollen als erst mit 65 Jahren. Gemeint ist die Rücktrittsschwelle bei 58 Jahren; bei Generälen und höheren Offizieren kommt sie etwas später.
Wem immer Sie zustimmen: Der Bundesrat wird dies nicht missbrauchen. Wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission zustimmen, kann der Bundesrat auch damit leben, weil gewisse Kategorien - nämlich die von mir erwähnten, andere sehe ich im Moment nicht - ausgenommen werden können.
2. Ich habe Herrn Vollmer in der Kommission schon gesagt, dass es auch für mich einen besonderen Charme hat, wenn ein ehemaliger Gewerkschafter hier plötzlich für höhere Alterslimiten plädiert. Aber sein Anliegen ist natürlich verständlich, weil bei der Kategorie von Aufräumerinnen ein Bedürfnis vorhanden ist, etwas länger zu arbeiten, als es von der AHV her vorgesehen ist.
Das wird auch in Zukunft möglich sein, aber nur im Einzelfall und dann nur mit einer Erlaubnis.
Für die anderen Kategorien nehme ich an, dass solche Fälle von Berufstätigen, die länger arbeiten wollen, als es das AHV-Alter vorsieht, Einzelfälle sein werden. Ich stelle mir vor, dass das einmal ein besonderer Fachmann sein kann, für den man keinen Ersatz findet, der halt vielleicht bis 66 oder 67 Jahren arbeitet; das mag einmal eine Frau sein, die etwas länger arbeitet, aber das geht sicherlich nicht in die Breite. Das geht nur bei diesen Aufräumerinnen etwas weiter - das habe ich übrigens früher auch nicht gewusst -; hier wären natürlich der Entwurf des Bundesrates und Ihre Fassung aus der ersten Lesung vorzuziehen.
Aber ich kann Ihnen sagen, dass wir auch mit der Version des Ständerates leben können. Der Bundesrat müsste sich dann gegebenenfalls vorbehalten, für die Gestaltung dieser Einzelfallbetrachtung vielleicht eine Art pauschale Einzelfallgenehmigung vorzusehen - Herr Vollmer, im Leben gibt es hin und wieder solche Kompromisse! Einfach für den Fall, dass Sie wider mein Erwarten und wider meinen Wunsch hier nicht durchdringen werden, sage ich Ihnen eine grosszügige Handhabung dieser Einzelfälle gerne zu.