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Stöckli Hans · Ständerat · 2014-06-13

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-06-13

Wortprotokoll

Es ist schade, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Beratungen in der SGK noch nicht bekannt war. Erfreulich aber ist, dass eine Abänderung des Motionstextes auch von der Mehrheit als notwendig erachtet wird. Denn wenn die Motion gemäss ursprünglichem Text vom 15. März 2012 angenommen worden wäre, hätten wir zusätzliche, grössere Probleme gekriegt. Aber, lieber Kollege Graber, auch der Text, dem die knappe Mehrheit zugestimmt hat, geht im Licht des neuen Urteils zu weit. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil in Sachen Luzerner Kantonsspital festgestellt, dass die Verordnungsbestimmungen im Geist der neuen Spitalfinanzierung auszulegen und nicht gesetzeswidrig sind. Ein Tarif dürfe höher als [PAGE 549] die effektiv anfallenden Kosten sein, heisst es im Urteil. Das bedeutet, dass ein Spital im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung Gewinne erzielen kann. Aber - und das ist die entscheidende Passage des Bundesverwaltungsgerichtsentscheides - zulässig sind nur Effizienzgewinne, d. h. Überschüsse, die sich aus einer besonders rationellen Leistungserbringung ergeben und nicht aus Tarifen, die von vornherein einen Gewinnzuschlag enthalten.

Deshalb ist auch der gemäss Mehrheit abgeänderte Motionstext nicht anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid festgehalten, dass Spitäler im Sinn der neuen Spitalfinanzierung Tarife inklusive Gewinnmargen nur dann verrechnen können, wenn die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten im Bereich des Benchmark höher liegen als die des noch effizienteren Spitals. Die Ansicht der Mehrheit, dass effiziente Spitäler mit einer guten Qualität im Rahmen der OKP Gewinne, die sich aus der Differenz zwischen den effektiven Kosten und dem Benchmark ergeben, gezielt weiterverwenden können, geht viel zu weit. Man vergesse nicht, dass der Benchmark für die Tarife 2015 auf der Basis der Kosten der Spitäler des Jahres 2013 berechnet wird. Ob Effizienzgewinne erwirtschaftet werden, zeigt sich erst anhand der Kosten im Jahr 2015; diese Informationen werden 2016 verfügbar sein und eben erst für 2017 tarifrelevant werden.

Mit dem von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagenen Text sollen Gewinne von vornherein in die Tarife eingerechnet werden, was weder im Sinne des Gesetzes noch im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes ist. Eine Streichung von Artikel 59c Absatz 1 Litera a KVV würde bedeuten, dass der Anreiz, den die Kommission für ein effizientes Haushalten der Spitäler setzen möchte, die entgegengesetzte Wirkung hätte: Jedes Jahr würde der aufgrund der Kosten der Spitäler berechnete Benchmark und damit die Base Rate steigen - und die Versicherungsprämien in die Höhe treiben. Wie die Jahresberichte 2013 der Spitäler zeigen, funktionieren die Spitäler wirtschaftlich offenbar sehr gut. Jedenfalls wird überall von Gewinn berichtet, auch ohne die Streichung von Artikel 59c Absatz 1 Litera a der Verordnung. Diese Streichung würde bedeuten, dass die Kosten der Spitäler in den Tarifverhandlungen nicht mehr transparent ausgewiesen werden müssten. Dies darf keinesfalls passieren - die Folgen zulasten unserer Prämienzahler wären unabsehbar!

Bevor wir eine neue Regelung einführen, sollte dringend die bisherige Praxis evaluiert werden. Entscheiden sollten wir erst dann, wenn wir Erfahrungen über mehrere Jahre haben.

Der Vorschlag der Mehrheit verlangt keine Datentransparenz. Man verlangt also keine Transparenz, auch für die Berechnung der Prämien nicht. Die Gewinnverwendung wird nicht definiert. Für die Gewinnentstehung beschränkt das Bundesverwaltungsgericht die Definition auf die Effizienzgewinne. Und es ist natürlich schon so, dass auch das Bundesverwaltungsgericht sagt, dass die Gewinne nicht für Boni oder für eine Erhöhung der Dividenden, sondern für die Weiterentwicklung der Spitäler zu verwenden sind.

Angesichts dieser Überlegungen und insbesondere angesichts des wegweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes darf die abgeänderte Motion nicht angenommen werden. Ich stelle im Namen einer starken Minderheit den Antrag, diese Motion abzulehnen.