Romano Marco · Nationalrat · 2014-05-08
Romano Marco · Nationalrat · Tessin · Fraktion CVP-EVP · 2014-05-08
Wortprotokoll
Diese parlamentarische Initiative will den Status der vorläufigen Aufnahme dahingehend anpassen, dass ein Familiennachzug nicht mehr möglich ist.
Die Initianten begründen ihr Anliegen mit der Situation der vorläufig Aufgenommenen, deren Status in der Schweiz unbefriedigend geregelt ist. Im Kern ist die vorläufige Aufnahme für diejenigen Personen gedacht, die eigentlich die Schweiz verlassen müssten, deren Rückkehr in ihre Heimat aber nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
In den letzten Jahren hat sich aber die vorläufige Aufnahme zu einem Status entwickelt, der nicht mehr vorläufig ist. Das Bleiberecht wird nicht mehr widerrufen, und der Aufenthalt in der Schweiz wird definitiv. Die Zahl der vorläufig Aufgenommenen ist in gewissen Kantonen höher als die Zahl der Asylbewerber. Die Gründe für die steigende Zahl an vorläufig Aufgenommenen liegen in den Schwierigkeiten beim Vollzug. Die periodische Überprüfung des Status der vorläufigen Aufnahme erfolgt nicht in ausreichendem Masse oder nicht genau genug. 32 Prozent der vorläufig Aufgenommenen sind über zehn Jahre in der Schweiz, 40 Prozent drei bis sieben Jahre und 16 Prozent sieben bis zehn Jahre. Hier von "vorläufig" zu sprechen ist nicht zutreffend und zeigt die Revisionsbedürftigkeit dieses Status.
Die Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Überprüfung bringt keine spürbare Senkung der Zahlen. Die Vollzugshindernisse sind oft dauerhaft. Die zusätzlichen Aufenthaltsjahre in der Schweiz werden ein zusätzliches Aufhebungshindernis; ein einziges Vollzugshindernis genügt zur Verlängerung der vorläufigen Aufnahme. Die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Vollzugs müssen kumulativ bejaht werden können.
Die Initianten wollen nun mit ihrem Vorstoss eine Attraktivitätsminderung der vorläufigen Aufnahme erreichen, indem sie die Möglichkeit des Familiennachzugs aufheben. Sie argumentieren, dass ein Vollzug der Rückführung in das Ursprungsland umso schwieriger und unwahrscheinlicher ist, wenn bereits andere Familienmitglieder hier sind. Ebenso wird bei Personen aus gewissen Herkunftsländern der Begriff "Familie" extensiv ausgelegt, sodass diese Personen unter anderen Voraussetzungen ein Bleiberecht verlangen, als sie bei der Einreise angegeben haben. Kurz: Der Status der vorläufigen Aufnahme erweist sich in vielerlei Hinsicht als revisionsbedürftig.
Die Staatspolitische Kommission hat an ihrer letzten Sitzung denn auch ein Kommissionspostulat 14.3008 beschlossen, das den Bundesrat beauftragt, eine Evaluation der vorläufigen Aufnahme durchzuführen und Alternativen aufzuzeigen; dabei soll er auch die Möglichkeit einer Aufhebung dieses Status prüfen.
Die zahlenmässige Dimension des Familiennachzugs sieht folgendermassen aus: 2011 wurden im BFM 49 Gesuche auf Familiennachzug geprüft und nur 12 davon gutgeheissen. Es ist angesichts der 25 000 vorläufig Aufgenommenen eine sehr kleine Zahl.
Die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass der parlamentarischen Initiative aus zwei Gründen keine Folge zu geben ist: Einerseits scheint es der Kommissionsmehrheit bei der vergleichsweise geringen Zahl der Betroffenen nicht opportun, eine Gesetzesänderung in die Wege zu leiten. Andererseits - und das ist der wichtigere Grund - will die Kommission den Status der vorläufigen Aufnahme generell überprüfen und zugunsten realistischer Alternativen eventuell sogar aufheben. In diesem Zusammenhang soll dann auch die Frage der Berechtigung des Familiennachzugs vertieft geprüft und diskutiert werden.
Konsens mit den Initianten besteht durchaus bezüglich der Problematik der vorläufigen Aufnahme. Die Kommissionsmehrheit will das Problem aber gesamthaft beurteilen und nicht in kleinen Teilanpassungen, die aufgrund der neuen Systematik dann bald einmal wieder überholt sein könnten.
In diesem Sinne entschied die Kommission mit 12 zu 7 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.