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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-12-19

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel handelt es sich um die Einführung eines sogenannten Interventionsmechanismus. Dieser hat zum Ziel, dass die Invalidenversicherung durch das frühzeitige Ergreifen von Massnahmen nicht mehr ins Ungleichgewicht mit entsprechenden Defiziten gerät und das Sozialversicherungswerk somit hinsichtlich seiner Aufgabe nachhaltiger wird. Einen ähnlichen Mechanismus kennen wir heute bereits bei der Arbeitslosenversicherung. Er hat vorbeugenden Charakter und soll zu Stabilität führen, insbesondere im Fall einer schwächeren Wirtschaftskonjunktur oder einer unerwarteten starken Zunahme der Anzahl Neurenten. Die Basis für ein Eingreifen gemäss diesem Interventionsartikel ist Artikel 79 Absatz 3 IVG, der per 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt wurde. Dieser besagt, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds der IV in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken darf, und lehnt sich stark an das AHV-Gesetz an.

Vorgesehen ist nun in diesem Interventionsartikel ein zweistufiges Verfahren mit sehr unterschiedlichen Massnahmen. Die erste Stufe sieht vor, dass der Bundesrat der Bundesversammlung für die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes gemäss Artikel 79 Absatz 3 die erforderlichen Gesetzesänderungen vorzuschlagen hat. Er hat dies zwingend zu tun, sobald sich abzeichnet, dass der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Fonds innerhalb der nächsten drei Jahre während zweier aufeinanderfolgender Rechnungsjahre die Schwelle von 40 Prozent einer Jahresausgabe unterschreiten wird. Es handelt sich deshalb um eine die Exekutive zum Vorausschauen und zum Handeln verpflichtende Regelung. Das Parlament hat danach die Möglichkeit, für die notwendigen gesetzlichen Anpassungen zu sorgen und schlussendlich die Verantwortung für das Wiedererlangen der Stabilität zu übernehmen.

Artikel 80 Absatz 3 sieht aber auch eine zweite Stufe vor, die dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende des Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe gefallen ist oder wenn absehbar ist, dass er ein weiteres Jahr darunter liegen wird. In diesem Fall hat der Bundesrat zu intervenieren und folgende zwei Massnahmen einzuleiten: Er erhöht erstens den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 1 um 0,1 Prozentpunkte und die Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1bis; er sistiert zweitens in Abweichung von Artikel 37 die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung. Als Schranke für diese Sistierung wirkt jedoch die AHV, indem die IV-Rente mindestens 95 Prozent der AHV-Rente betragen muss. Zudem ist vorgesehen, dass spätestens nach fünf Jahren die Invalidenrenten wieder an die Preisentwicklung angepasst werden. Quasi als Deckel über diese Interventionsmassnahmen ist in Absatz 4 festgehalten, dass die soeben aufgezeigten Massnahmen gleichzeitig in Kraft treten und so lange angewandt werden, bis der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen wieder 50 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat und es absehbar ist, dass dies auch im Folgejahr so bleibt. Dieser Interventionsmechanismus mit den entsprechend im Gesetz vorgesehenen Massnahmen kommt also nicht nur für die Bezüger von Leistungen zum Tragen, sondern verlangt durch die Erhöhung des Beitragssatzes auch eine Solidaritätsleistung von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von der Wirtschaft.

Die Kommission hat sich sehr intensiv und ausführlich mit diesem Interventionsartikel auseinandergesetzt und anerkennt diesen im Grundsatz als Notwendigkeit. Wie Sie der Fahne entnehmen können, haben sich im Verlauf der [PAGE 1208] Diskussion jedoch unterschiedliche Auffassungen in Bezug auf die Ausgestaltung und die Notwendigkeit der verschiedenen Massnahmen ergeben, die in den drei verschiedenen Minderheitsanträgen zum Ausdruck kommen:

Die Minderheit I, der ich ebenfalls angehöre, will im zweiten Satz von Absatz 2, der vom Bundesrat eingebracht wurde, das Wort "notwendig" aufnehmen. Es handelt sich also um eine punktuelle Änderung ohne grosse Auswirkung; es bleibt beim bestehenden Konzept, aber die Notwendigkeit der zu ergreifenden Massnahmen wird unterstrichen. Bei Absatz 3 beantragt die Minderheit I jedoch eine wesentliche, substanzielle Änderung, indem sie mittels Streichung von Buchstabe a die Kompetenz zur Erhöhung des Beitragssatzes nicht an den Bundesrat delegieren will. Das Ziel dieser Kompetenzverweigerung besteht einerseits darin, den Bundesrat zu veranlassen, entsprechende Gesetzesänderungen dem Parlament frühzeitig zu unterbreiten, und andererseits das Parlament dadurch zu nachhaltigem und der Situation angepasstem Handeln zu zwingen. Sollte eine Beitragsanpassung effektiv notwendig sein, so liegt es am Parlament selbst, die notwendigen finanziellen Mittel auf der Basis eines demokratischen Entscheides zu bewilligen.

Die Minderheit II schliesst sich diesem Grundsatz an, will jedoch in Absatz 3 beim Konzept des Bundesrates bleiben und insbesondere den letzten Satz, im Gegensatz zur Mehrheit, beibehalten.

Die Minderheit III, deren Antrag in der Kommission mit 5 zu 4 Stimmen unterlegen ist, sieht grundsätzlich ein anderes Interventionskonzept vor. Ihr neuer Absatz 2bis unterscheidet sich von der Fassung des Bundesrates insofern, als die Massnahmen nicht erst dann greifen, wenn sich abzeichnet, dass die flüssigen Mittel des IV-Fonds innerhalb der nächsten drei Jahre während zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Schwelle von 40 Prozent unterschreiten werden, sondern bereits dann, wenn diese Schwelle am Ende des Rechnungsjahres unterschritten wird. Die Interventionsschwelle ist also wesentlich restriktiver formuliert, und die Massnahme greift früher.

Zudem sieht der Bundesrat gemäss Minderheit III bei der Intervention ebenfalls andere Massnahmen vor: Die Anpassung der Renten an die Teuerung würde ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesetzt, und die Renten würden mit Wirkung ab dem dritten Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle so weit gesenkt, dass das zu erwartende jährliche Betriebsdefizit um 75 Prozent reduziert würde. Als zweite Massnahme würden die Renten mit Wirkung ab dem fünften Kalenderjahr nach Erreichen der Interventionsschwelle so weit gesenkt, dass das ohne die Rentensenkung zu erwartende Defizit voll ausgeglichen würde. Als dritte Massnahme müsste der Bundesrat innerhalb eines Jahres ab Erreichen der Interventionsschwelle dem Parlament entsprechende Gesetzesänderungen unterbreiten, die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts notwendig wären. Zu guter Letzt sieht das Konzept der Minderheit III vor, dass diese Massnahmen so lange anzuwenden wären, bis der Fondsbestand während zweier aufeinanderfolgender Jahre 40 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hätte. Dieses Konzept ist in seiner Ausgestaltung und Wirkung wesentlich strenger als dasjenige des Bundesrates und verlangt mehr Opfer von der Rentnerschaft. Absatz 4 der Vorlage wäre bei einer Zustimmung zu diesem Konzept nicht mehr notwendig.

Die Mehrheit hingegen bevorzugt das Konzept des Bundesrates, mit einer Einschränkung: Sie verlangt die Streichung des letzten Satzes von Absatz 3 Buchstabe b, wonach die Invalidenrenten spätestens nach fünf Jahren wieder an die Preisentwicklung angepasst werden. Buchstabe c hingegen würde beibehalten. Begründet wird die Streichung damit, dass der Druck auf die Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts wichtig sei und bei Buchstabe a, der ja die Beitragserhöhung vorsieht, auch keine zeitliche Befristung vorgesehen sei.

Der Interventionsmechanismus - ich betone das noch einmal - war in der Kommission grossmehrheitlich unbestritten. Bestritten waren einzig das Wie und das Wann der Massnahmen, mit denen man interveniert.

Ich beantrage Ihnen namens der Kommissionsmehrheit, beim grundsätzlichen Konzept des Bundesrates zu bleiben und die Anträge der Minderheiten abzulehnen. Ich habe mir erlaubt, alle drei Minderheitsanträge zu erläutern, weil die meisten Vertreter dieser Minderheiten nicht mehr im Rat sind.