preparatory:AB 163139
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-19
Wortprotokoll
Zu Absatz 3: Die bundesrätliche Variante sieht vor, dass die Integrationsmassnahmen zeitlich unbefristet sind, insbesondere bei aus psychischen Gründen Erwerbsunfähigen. Die Kommission hat darüber eine intensive Diskussion geführt. Sie ist der Meinung, dass derartige Massnahmen irgendwann zu Ende sein sollten und dass es irgendwann zu einem Ergebnis kommen muss. Die Kommission hat deshalb die Frist solcher Integrationsmassnahmen auf zwei Jahre beschränkt, mit der Option, situativ für besondere Fälle auf maximal drei Jahre verlängern zu können.