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Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-20

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-20

Wortprotokoll

Wir haben es schon verschiedentlich gehört, wie der Entscheid durch das Volk war. Ich möchte noch anfügen, dass am 28. November 2010 nicht nur eine Volksmehrheit Ja zur Ausschaffungs-Initiative gesagt hat, sondern dass das auch siebzehneinhalb Stände getan haben und dass der Gegenvorschlag leider vom Volk abgelehnt worden ist, aber auch von allen Ständen. In der Ausschaffungs-Initiative ist an sich eine Umsetzungsfrist von fünf Jahren festgelegt worden. Nun hat aber bereits rund zwei Jahre später, nämlich am 28. Dezember 2012, die SVP die Durchsetzungs-Initiative eingereicht. Offensichtlich stehen dabei parteipolitische Interessen im Vordergrund. Eine Abstimmung über die Durchsetzungs-Initiative hätte zufälligerweise im Umfeld der Wahlen von 2015 zu erfolgen. Das ist aber rechtlich irrelevant.

Ihre SPK schlägt nun vor, die Ausschaffungs-Initiative mittels mehr oder weniger integraler Übernahme des Inhaltes der Durchsetzungs-Initiative umzusetzen. Diese weist zwar gegenüber der Ausschaffungs-Initiative gewisse Retouchen auf, indem sie bezüglich der zwingenden Verknüpfung einer Landesverweisung mit einem vorangehenden Delikt eine gewisse Differenzierung und Abstufung vornimmt, immerhin Notwehr- und Notstandsdelikte ausnimmt und das zwingende Völkerrecht als Vorbehalt akzeptiert, wenn auch mangelhaft. Aber auch abgesehen von dieser Korrektur und trotz der erwähnten "Verbesserungen" gegenüber der Ausschaffungs-Initiative ist die Durchsetzungs-Initiative rechtsstaatlich unhaltbar - rechtsstaatlich unhaltbar! Die zwingende Landesverweisung bei bestimmten Delikten und Vorstrafen, unabhängig von der Höhe der ausgesprochenen Strafe, verletzt sowohl das Verhältnismässigkeitsprinzip als auch den Grundsatz der individuellen Beurteilung. Und hier muss ich doch auf den Sprecher der SVP, Herrn Rutz, zurückkommen. Herr Rutz versuchte uns glaubhaft zu machen, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip durch die Kategorisierung der Delikte gewahrt ist. Es gibt solche, die zur unmittelbaren Ausschaffung führen, und solche, die im Zusammenhang mit einer früheren Strafe innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren zur Ausschaffung führen. Aber das rechtsstaatliche Verhältnismässigkeitsprinzip bezieht sich auf das Individuum. Es bezieht sich auf eine individuelle Frage oder Beurteilung der Verhältnismässigkeit, so, wie es heute Praxis des Bundesgerichtes ist.

Das Bundesgericht überprüft heute bei der Frage der Ausschaffung oder Wegweisung sowohl das Strafmass als auch die individuellen Verhältnisse. Es nimmt dann eine Güterabwägung vor zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung oder Wegweisung und dem individuellen Interesse am Verbleiben. Weiter prüft es die familiären Verhältnisse, die Frage der Integration. Das ist das, was rechtsstaatlich Verhältnismässigkeitsprinzip heisst und was der Grundsatz der individuellen Beurteilung meint. Aber Ihr Automatismus, der an ein Delikt und an ein Strafurteil an sich anknüpft - völlig unabhängig davon, ob bedingt oder unbedingt, ob zwei Wochen oder fünf Jahre -, widerspricht ganz krass dem Verhältnismässigkeitsprinzip unseres Rechtsstaates. Ein anderes Beispiel: Im selben Deliktskatalog wird beispielsweise der simple Einbruchdiebstahl auf die gleiche Ebene gestellt wie der Völkermord, der Betrug oder die sexuelle Nötigung - das ist absolut disproportional und absurd!

Auch der Mehrheit der SPK ist die rechtsstaatliche Unhaltbarkeit dieser Forderungen klar. Die schwerwiegenden Mängel der Durchsetzungs-Initiative wären zweifellos auch für uns Grund genug gewesen, die Vorlage abzulehnen und den Vermittlungsvorschlag des Bundesrates zu akzeptieren, wäre da bloss nicht die deutliche Ablehnung des direkten Gegenvorschlages im November 2010 gewesen. Notabene [PAGE 496] war die damalige Ausschaffungs-Initiative eben keine Initiative in Form einer allgemeinen Anregung: Es war vielmehr eine ausformulierte Initiative mit ungefähr demselben Deliktskatalog, den die Durchsetzungs-Initiative jetzt aufgestellt hat. Eine ausformulierte Initiative heisst, dass man davon ausgehen muss, dass der mündige Stimmbürger, die mündige Stimmbürgerin den Text mehr oder weniger kennt und unterstützt, wenn er oder sie die Initiative unterstützt. Alles andere ist demokratiepolitisch nicht korrekt, das gilt umso mehr, als wir im Zusammenhang mit dem direkten Gegenvorschlag eine breite, ausgedehnte Debatte geführt haben, nicht nur hier drin, sondern auch in der Öffentlichkeit. Wir haben seinerzeit an unzähligen Veranstaltungen die Nachteile der Initiative und die Rechtsstaatlichkeit des Gegenvorschlages zusammen mit den Integrationsbestimmungen dargelegt. Dennoch hat sich das Volk, in Kenntnis dieser Vor- und Nachteile der beiden Vorlagen, klar für die Ausschaffungs-Initiative und gegen den Gegenvorschlag ausgesprochen.

Wir haben hier drin zusammen mit der SP-Fraktion den Gegenvorschlag erarbeitet. Wir sind ihr entgegengekommen, indem wir die Integration relativ detailliert in den Gegenvorschlag aufgenommen haben. Einen grossen Teil dieser Integrationsvorschläge finden Sie jetzt im zurückgewiesenen Ausländergesetz. Aber nachher ist die SP-Fraktion von ihrer Landespartei desavouiert worden. Die Grünen haben sich gegen den Gegenvorschlag ausgesprochen. Die Landeskirchen, verschiedene linke, humanitäre und Flüchtlingsorganisationen haben sich für zweimal Nein ausgesprochen, und die Diskussion ist sehr breit über beide Vorlagen geführt worden. Auch die Konferenz der Kantonsregierungen beharrte auf ihrer formalistischen Auslegung der ausschliesslich kantonalen Kompetenz zum Erlass von Integrationsvorschriften und verweigerte dem Gegenvorschlag ihre Unterstützung.

So sehen sich nun die Vertreterinnen und Vertreter des demokratischen Rechtsstaates gewissermassen zwischen Hammer und Amboss oder zwischen Skylla und Charybdis. Sollen und können wir tun, was wir gerne täten, nämlich den rechtsstaatlichen Grundsätzen unserer Verfassung und des Völkerrechts folgen, damit aber eine Annahme der Durchsetzungs-Initiative in Kauf nehmen, was nach der Missachtung des im November 2010 klar manifestierten Volkswillens noch wahrscheinlicher wäre? Oder wollen wir diesen Volkswillen beachten, der nach einer breit geführten Debatte zum Ausdruck gebracht wurde und damit in Kenntnis des rechtsstaatlich wasserdichten Gegenvorschlages und der gegenteiligen Ausschaffungs-Initiative?

Wir haben uns dafür entschieden, nach dem geschilderten Abstimmungskampf den Volkswillen in dieser Phase zu akzeptieren und den Volksentscheid von damals mittels Übernahme des Inhaltes der Durchsetzungs-Initiative umzusetzen. Ohne seinerzeitigen direkten Gegenvorschlag wäre der Entscheid wohl bei einigen Kommissionsmitgliedern anders ausgefallen. So entspricht aber unser Entscheid dem vom Verfassunggeber vorgesehenen Ablauf der Gesetzgebung. Nach verlorener Schlacht um Initiative und Gegenvorschlag ist es Sache der Verlierer, die Umsetzung auf Gesetzesebene gegebenenfalls mit dem dafür vorgesehenen Referendum zu bekämpfen.

Damit bitten wir Sie, auf das Geschäft einzutreten - das ist ja an sich unbestritten - und sich der Mehrheit anzuschliessen.