Gross Andreas · Nationalrat · 2014-03-20
Gross Andreas · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst zwei Vorbemerkungen machen: Einerseits wird uns von der Wissenschaft, von den Staatsrechtlern schon lange vorgeworfen, wir würden die Gewährleistung nicht ernst genug nehmen, wir würden zu summarisch, zu oberflächlich agieren, deshalb sei es auch sehr selten, dass wir einen oder zwei Artikel nicht gewährleisteten. Andererseits haben wir beim Kanton Schwyz kürzlich gezeigt, dass dieser Vorwurf nicht mehr gerechtfertigt ist und wir das Verfahren ernster nehmen; wir haben dies bei der Gewährleistung der Kantonsverfassung Schwyz gezeigt, und verschiedene Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger haben uns mit ihrem Abstimmungsverhalten nachher Recht gegeben. Wir haben den politischen Verantwortlichen des Kantons Schwyz gesagt, dass sie, wenn sie ihren Bürgerinnen und Bürgern ein Proporzsystem vorschlagen oder versprechen, dieses wirklich auch ernst nehmen müssen. Jetzt macht sogar die Kantonsregierung in Schwyz einen Vorschlag, indem sie den Bürgern eben entweder Majorz oder einen echten Proporz mit Pukelsheim-System vorschlägt.
Was für den konservativen, ländlichen Kanton gilt, darf auch für die weltoffene, kosmopolitische Stadt Genf gelten. Auch dort sollten wir diesem strengen Massstab nachleben und aufmerksam sein, zumal mit dem Genfer Professor Thierry Tanquerel auch im vorliegenden Fall ein Vertreter aus der Wissenschaft involviert ist. Er war Mitglied des Verfassungsrates und selber an der Ausarbeitung dieses Package Deals beteiligt, er hat also politisch mitgemacht. Er hat aber immer darauf aufmerksam gemacht, dass er nicht davon überzeugt sei, dass diese Verfassungsbestimmung dem Bundesrecht nicht widerspreche. Er hat in einer grossen Festschrift aus Zürich vor zwei Jahren sehr detailliert dargestellt, weshalb Artikel 66 Absatz 3 eben doch nicht so ausgelegt werden kann, wie er von der Bundesverfassung her verstanden werden müsste - entgegen den sehr differenzierten Äusserungen der Kommissionssprecher.
In Artikel 34 der Bundesverfassung wird garantiert, dass die direkte Demokratie, wenn sie in den Kantonen Anwendung findet, gewissen Grundsätzen folgen muss, zum Beispiel dem Grundsatz, dass die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger, ihrer Meinung Ausdruck zu geben, nicht eingeschränkt werden darf. Das heisst nicht, dass man einen Beschluss - sparen oder Steuererhöhungen - unbedingt dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstellen muss; das Parlament darf selber entscheiden, ob es das tut. Wenn es den Beschluss aber dem Referendum unterstellt, darf es nicht gleichzeitig die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger einschränken und ihnen verbieten, ein doppeltes Ja oder ein doppeltes Nein auf den Stimmzettel zu schreiben.
Eine solche Einschränkung hat grosse inhaltliche Konsequenzen. Die Bestimmung in der Kantonsverfassung Genf bedeutet: Wir wollen immer entweder eine Aufgabe des Staates streichen oder, wenn das nicht gutgeheissen wird, die Steuern erhöhen. Es ist aber legitim, das wissen Sie, unterschiedlicher Meinung zu sein, wenn es darum geht, ob die eine oder die andere Staatsaufgabe gestrichen werden soll; doch die Position, dass man anderswo sparen möchte, kann man so nicht mehr zum Ausdruck bringen. Das ist eine Einschränkung der Freiheit. Artikel 66 Absatz 3 der Kantonsverfassung Genf widerspricht deshalb Artikel 34 der Bundesverfassung.
Wenn wir die strengen Massstäbe anlegen, die wir beim Kanton Schwyz anzulegen begonnen haben, dürfen wir deshalb diesen Absatz, und nur diesen, nicht gewährleisten. Ich bitte Sie, den Mut dazu aufzubringen. Mein Antrag entspricht auch dem, was verschiedene Wissenschafter uns schon lange sagen. Wir sollten nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen, nur weil die Nichtgewährleistung eines Absatzes unbequem ist und wir damit Kollegen kritisieren. Vielmehr sollten wir unserer Verantwortung nachkommen. Wenn dieser Entscheid einmal am konkreten Anwendungsfall bestritten werden sollte, wird uns das Bundesgericht Recht geben. Die Literatur zeigt, dass auch das Bundesgericht diese Frage bisher zu wenig genau geprüft hat.