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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-03-20

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-03-20

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat, wie er es bei Kantonsverfassungen immer tut, auch die neue Verfassung des Kantons Genf sehr sorgfältig geprüft. Er hat sie in allen Teilen als bundesrechtskonform befunden und beantragt Ihnen deshalb, die neue Kantonsverfassung zu gewährleisten.

Die neue Genfer Verfassung setzt zahlreiche neue Akzente. So beinhaltet sie z. B. finanzielle Anreize für Gemeindefusionen, sie ermöglicht den Bürgerinnen und Bürgern die freie Wahl ihres Gesundheitspersonals, oder sie sieht eine obligatorische Bildung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr vor.

Ich möchte jetzt auf eine Bestimmung noch etwas näher eingehen, weil sie in Ihrer vorberatenden Kommission bestritten wurde; entsprechend liegt auch ein Minderheitsantrag Gross Andreas vor. Es geht um Artikel 66. Dort geht es um das Verbot des doppelten Nein bzw. des doppelten Ja bei bestimmten Abstimmungen, die Sanierungsmassnahmen im Finanzhaushalt zum Gegenstand haben. Das Genfer Stimmvolk muss sich bei solchen Abstimmungen zwischen zwei vorgeschlagenen neuen Lösungen entscheiden: Entweder nimmt es die vorgeschlagene Sanierungsmassnahme oder eine entsprechende Steuererhöhung mit gleichartiger Wirkung an. Das hat zur Folge, dass der Status quo ausgeschlossen ist, weil kein doppeltes Nein möglich ist. Ausgeschlossen ist auch die Möglichkeit, gleichzeitig die Sanierungsmassnahme und eine Steuererhöhung anzunehmen - das wäre dann das doppelte Ja.

Die Hauptfrage, die sich stellt, ist, ob Artikel 66 der neuen Genfer Kantonsverfassung mit der in Artikel 34 der Bundesverfassung verankerten Garantie der politischen Rechte vereinbar ist. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Einschränkung dieses Grundrechts in der Form des Verbots eines doppelten Ja bzw. eines doppelten Nein bundesrechtskonform ist. Es ist zwar tatsächlich so, dass sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bei Sanierungsmassnahmen im Finanzhaushalt selbst in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt haben. Das ist aber aus unserer Sicht verhältnismässig, weil so verhindert werden kann, dass entweder gar keine Sanierungsmassnahmen ergriffen werden oder dass der Staat seine Finanzlage zulasten der Bürger zu stark verbessert. Das wäre bei einem doppelten Ja der Fall, weil dann sowohl die vorgeschlagene Sparmassnahme als auch eine Steuererhöhung angenommen würden. Im Übrigen darf ich Sie darauf hinweisen, dass die Bundesversammlung dieses Verbot des doppelten Ja bzw. des doppelten Nein im Falle des Kantons Genf vor vier Jahren bereits gewährleistet hat. Dieses Verbot ist also nicht neu, sondern wurde lediglich aus der bisherigen Verfassung übernommen.

Es wurde bereits erwähnt: Die Bundesversammlung hat im Jahr 2003 bereits einer vergleichbaren Regelung in der Verfassung des Kantons Waadt die Gewährleistung erteilt. Zu dieser Bestimmung hatte sich zuvor auch das Bundesgericht geäussert. Es hat namentlich ausgeführt, dass der kantonale Verfassunggeber eine grosse Autonomie habe, das Ausmass der politischen Rechte auf Kantonsebene zu bestimmen. Wenn der Verfassunggeber schon die Möglichkeit habe, die Referendumsmöglichkeit bei Sanierungsmassnahmen ganz zu entziehen, so müsse es auch möglich und mit dem Stimmrecht vereinbar sein, ein spezielles Abstimmungsverfahren vorzusehen, welches dem Stimmbürger nur eine beschränkte Wahlmöglichkeit lasse; allerdings sei eine solche Beschränkung nur dann statthaft, wenn dies klar aus dem betreffenden Text hervorgehe. Aus meiner Sicht ist das im vorliegenden Fall gegeben.

Aus diesen Gründen und auch aufgrund des Respekts und der Zurückhaltung, welche die Bundesversammlung im Gewährleistungsverfahren gegenüber der Kantonsautonomie stets an den Tag gelegt hat, empfehle ich Ihnen, auch dieser Norm die Gewährleistung zu erteilen - so, wie es die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt und wie es gestern auch der Ständerat getan hat.