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AB 163481

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-11

Wortprotokoll

Ich werde mir gestatten, beim Eintreten sowohl die Änderung des Verfassungsartikels als auch jene des nachfolgenden Gesetzes zu belichten, auch wenn wir diese dann separat diskutieren werden.

Ich darf Sie daran erinnern, dass wir Erstrat sind. Ihre Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hat dieses Thema sehr sorgfältig und intensiv diskutiert, und zwar in fünf Sitzungen, und hat ausführliche Anhörungen durchgeführt. Sie freut sich, Ihnen hier einen Verfassungs- und einen Gesetzentwurf zu präsentieren, die unserer Meinung nach die Sorgfalt dieser Arbeiten reflektieren. Im Grundsatz hebt diese Vorlage das bisherige Verbot der Präimplantationsdiagnostik im Fortpflanzungsmedizingesetz auf. Dazu ist auch die Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung nötig. Das ist das Grundanliegen dieses Projektes.

Ich erinnere dabei daran, dass beide Kammern unseres Parlamentes schon im Jahre 2005 das Verbot im Prinzip aufgehoben haben und dass wir jetzt 2014 als Erstrat darüber sprechen. Es wird wohl 2015 oder 2016 werden, bis dieses Geschäft ganz bewältigt ist. Wir haben dann also etwa zehn Jahre benötigt, um nach der prinzipiellen Aufhebung des Verbots im Jahre 2005 zu einem Gesetz zu kommen, das diese Aufhebung des Verbots auch umsetzt - das zum Hintergrund der vorgesehenen Änderungen.

Ich möchte vorab sagen, dass es in diesem Geschäft, das für Sie teilweise als etwas kompliziert daherkommen mag, grundsätzlich drei Positionen gibt:

Sie sehen auf der Fahne sowohl bei der Vorlage zur Verfassungsänderung als auch bei derjenigen zur Gesetzesänderung einen Nichteintretensantrag. Das ist die erste Position. Diese Position ist getragen von der Sorge um ethische Fragen, den Sorgen um den Lebensschutz und von Fragen, die sich zur Embryoselektion ergeben, wenn hier dieses Verbot aufgehoben wird.

Die zweite Position ist die Position der Minderheit, meistens von drei oder vier Kolleginnen und Kollegen getragen. Sie will zwar auf die Änderung der Bundesverfassung und des Gesetzes eintreten und gibt gleichzeitig ihre Zustimmung zur Aufhebung des Verbots der Präimplantationsdiagnostik, möchte aber gleichzeitig den strengen Indikationen des Bundesrates folgen.

Die dritte Position schliesslich, und das ist die Position der Mehrheit Ihrer Kommission, möchte die Vorlage des Bundesrates erweitern, und zwar bezüglich zweier zentraler Punkte, nämlich der Einführung des Aneuploidie-Screenings sowie der Abschaffung der Obergrenze für Embryonen. Sie werden nachher auch bei der Detailberatung sehen, dass sich diese komplizierte Fahne eigentlich auf drei Fragen reduzieren lässt, die dann entschieden werden und eine ganze Reihe von Folgen auf die Vorlagen haben. Diese drei Fragen betreffen zum Ersten die Abschaffung einer festgelegten Zahl von Embryonen für das Fruchtbarkeitsverfahren, zum Zweiten die Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung, also des Tiefgefrierens von Embryonen, und zum Dritten die Zulassung des Chromosomen-Screenings für unfruchtbare Paare - ich betone das; das ist eine Einschränkung, die nachher nochmals diskutiert wird. Schliesslich wird auch noch das Thema der sogenannten Retterbabys zu diskutieren sein, das aber in Zusammenhang mit einem Minderheitsantrag. Es sind also drei Mehrheitspositionen, die den Rahmen des Bundesrates erweitern wollen, und dann gibt es noch eine Minderheitsposition zu einem speziellen Thema.

Ich glaube, man darf vorab der Mehrheitsposition attestieren, dass sie sich von der Erkenntnis leiten liess, dass in den letzten zehn Jahren, seit der Aufhebung des Verbots, seit 2005, grosse Fortschritte in der Fruchtbarkeitsmedizin gemacht wurden. Nicht nur in der Schweiz, sondern auch europaweit oder weltweit haben sich die Einstellungen doch deutlich geändert. Die Mehrheit hat sich dadurch leiten lassen, dass die Schweiz heute eines der - diplomatisch formuliert - zurückhaltendsten Gesetze in Europa hat, dass die meisten Länder deutlich weiter gehen als das schweizerische Gesetz heute und dass deshalb eine Modernisierung des Gesetzes angezeigt sei. Ich glaube, weiter hat die Mehrheit der Kommission auch die Erkenntnis geleitet, dass heute ohne Zweifel sehr viele Paare ins Ausland gehen müssen, um entsprechende Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl in der Schweiz das qualifizierte Personal, die Kenntnisse und die Technologien zur Verfügung stünden. Diese Migration ins Ausland aus fortpflanzungsmedizinischen Gründen hat selbstverständlich ihre Schattenseiten.

Als letzten Grund für die Position der Mehrheit möchte ich schon vorab ein weiteres Dilemma anführen, mit dem sich die Fruchtbarkeitsmedizin konfrontiert sieht: Aufgrund der heutigen Rechtslage können die sogenannten Pränataluntersuchungen später in der Schwangerschaft, also von der 11. bis 16. Woche, durchgeführt werden. Man kann die Untersuchungen heute also später in der Schwangerschaft machen; es ist aber nicht gestattet, diese Untersuchungen früher zu machen. Man kann also am Tag drei oder fünf nicht untersuchen, was man zwischen der 11. und der 16. Woche untersuchen darf. Selbstverständlich ergeben sich in diesem Stadium der Schwangerschaft, in der 11. bis 16. Woche, sehr oft schwierige, belastende Fragen für das Paar, beispielsweise wenn eine einschränkende Chromosomenänderung entdeckt wird. Das als Vorbemerkung.

Ich werde mir erlauben, ganz kurz etwas zur Technik selbst zu sagen; ich glaube, das ist hier am Platz. Dann werde ich auf den Verfassungsartikel eingehen: Es ist wichtig, dass wir die Bedeutung dieser Verfassungsänderung erfassen. Die Einzelheiten zu den Anträgen der Mehrheit werden dann, wie schon angetönt, im Rahmen der Diskussion um das Gesetz erwähnt werden.

Ganz kurz zur Technik: Die Präimplantationsdiagnostik ist ein medizinisches Verfahren im Rahmen einer künstlichen Befruchtung. Das ist schon einmal ganz wichtig: Zugelassen sind, Sie werden das später sehen, Verfahren der künstlichen Befruchtung. Das ist eine wichtige Voraussetzung. Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung also können Embryonen genetisch untersucht werden, bevor sie in die Gebärmutter eingebracht werden. Liegen dann Informationen über die genetische Veranlagung vor, besteht die Möglichkeit zu entscheiden, ob die einzelnen Embryonen auf die [PAGE 123] Mutter übertragen oder ausgesondert werden. Der zentrale Zweck dieser Technik besteht also darin sicherzustellen, dass das künftige Kind nicht unter einer bestimmten, genetisch bedingten Erkrankung, deren Veranlagung die Eltern tragen, leiden wird. In manchen Familien gibt es über Generationen Geschichten schwerer vererbter Krankheiten. Die zystische Fibrose ist ein Beispiel, das Sie kennen mögen, oder der Muskelschwund.

Über diese Anwendung hinaus, und das ist die Position der Mehrheit der Kommission, können mittels der Präimplantationsdiagnostik weitere Merkmale, die genetisch bedingt sind, untersucht werden. Eine typische Anwendungsmöglichkeit ist etwa der Versuch, diejenigen Embryonen zu erkennen, die sich aufgrund von Chromosomenaberrationen nicht entwickeln werden, und damit die Erfolgsrate einer künstlichen Befruchtung zu erhöhen. Dieser zweite Bereich wird von der Kommissionsmehrheit neu aufgenommen, unter der klaren Vorgabe, dass es hier um nachgewiesenermassen unfruchtbare Paare geht, deren Chancen auf ein Kind man erhöhen möchte. Dieses sogenannte Chromosomen-Screening oder Aneuploidie-Screening wird Sie dann ebenfalls im Gesetz beschäftigen. Das ist eine der Erweiterungen, die die Kommissionsmehrheit vorsieht.

Weiter können mit dieser Technik auch Embryonen nach Gewebeeigenschaften ausgewählt werden, beispielsweise um eine Übertragung von Blutstammzellen auf kranke Geschwister zu ermöglichen. Diese Anwendung ist die sogenannte HLA-Typisierung - "Retterbabys" werden diese Embryonen manchmal genannt. Dazu finden Sie dann einen Antrag der Minderheit der Kommission.

Nach diesem kurzen Exkurs zur Technik selbst gestatte ich mir nun, auf den ersten Teil, nämlich die Verfassungsänderung, einzugehen. Es war der Kommission ausserordentlich wichtig, nach der ausführlichen Behandlung festzustellen, ob aufgrund der Erweiterungen, die die Kommissionsmehrheit vorschlägt, eine weitere Verfassungsänderung nötig sei oder ob der vom Bundesrat vorgeschlagene Artikel auch wirklich adäquat wäre, um die Erweiterungen, die die Kommissionsmehrheit vorsieht, abzudecken. Ich erlaube mir deshalb, aus dem Gutachten und dem Bericht der Verwaltung zuhanden der Kommission einiges zu zitieren, was im direkten Zusammenhang mit der Frage steht, ob diese Vorlage und ihre Erweiterungen verfassungsmässig seien.

Der Bericht der Verwaltung schlussfolgert, dass der Entwurf des Bundesrates zur Änderung von Artikel 119 nichts Grundsätzliches an den verfassungsmässigen Indikationen für Fortpflanzung und damit auch für Verfahren der Präimplantationsdiagnostik ändert. Der einzige Vorschlag, der heute durch diesen Verfassungsartikel nicht abgedeckt ist - ich betone das -, betrifft Artikel 5 des Fortpflanzungsmedizingesetzes, das heisst die sogenannten Retterbabys oder die HLA-Typisierung; dieser Teil ist nicht abgedeckt. Würde der Minderheitsantrag, der auf der Fahne ist, eine Mehrheit finden, dann müsste im Zweitrat eine Änderung in Absatz 2 Buchstabe c von Artikel 119 der Bundesverfassung angestrebt werden; wenn das auch hier im Rat eine Minderheit bleibt, dann ist das nicht nötig. Ich betone aber, damit das transparent und klar ist: Die HLA-Typisierung in Artikel 5 des Fortpflanzungsmedizingesetzes gemäss dem Antrag der Minderheit würde eine weitere Anpassung von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung benötigen.

Interessiert hat die Kommission insbesondere, ob die Weiterungen, die ich geschildert habe, mit dem Verfassungsartikel abgedeckt sind. Ich kann hier festhalten, dass gemäss Bericht der Verwaltung das Verfahren der Präimplantationsdiagnostik für unfruchtbare Paare, das sogenannte Aneuploidie-Screening, mit der Formulierung von Artikel 119 der Bundesverfassung, wie sie Ihnen vorliegt, abgedeckt ist. Diese Weiterung des Screenings für unfruchtbare Paare ist also in diesem Artikel mit eingeschlossen. Das Gleiche gilt für die Fragen, die wir dann ebenfalls diskutieren werden: Das gilt nämlich auch für die Anzahl der Embryonen, also das Aufheben der Obergrenze. Auch das ist durch den Verfassungsartikel abgedeckt, indem dort die entscheidende Passage nun heisst, dass nur so viele Embryonen entwickelt werden dürfen, als für das Fortpflanzungsverfahren nötig sind. Sie sehen, dass dieser Satz dann auch im Gesetz wiederholt wird. Somit ist klar, dass das Grundanliegen auch ohne Obergrenze bleibt, damit ist auch der Embryonenschutz erwähnt, dass so wenig Embryonen wie möglich entwickelt werden, das heisst nur so viele, als für das Verfahren nötig sind.

Man kann also zusammenfassen: Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Überlegungen ist es klar, dass die Mehrheitspositionen sich mit dem hier vorgeschlagenen Verfassungsartikel in Übereinstimmung befinden, während die Minderheitsposition eine weitere Anpassung nötig machen würde.

Ich erlaube mir schliesslich, darauf hinzuweisen, dass in der Kommission eine grosse Diskussion ein Thema betroffen hat, das gar nicht Teil der Vorlage war und auch nicht Teil der Vorlage ist. Es scheint mir aber doch sinnvoll, kurz darauf hinzuweisen: Es ging nämlich um die Zulassung der Eizellspende. Die Meinungen dazu waren kontrovers, hatten zu tun mit der Verhinderung von Behandlungstourismus, aber auch mit der Gleichberechtigung von Männern und Frauen. Die Kommission hat darauf verzichtet, dieses Thema hier jetzt einzubeziehen, um die Vorlage nicht unnötig zu belasten und auch im Wissen darum, dass dieses Thema so oder so auf der parlamentarischen Agenda ist, denn es gibt eine entsprechende parlamentarische Initiative Neirynck (12.487), die zurzeit in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur hängig ist. Sie finden aber in dieser Vorlage die entsprechenden Themen nicht, damit sie nicht überlastet ist.

Insgesamt also möchte ich Ihnen im Namen der Kommissionsmehrheit empfehlen, auf die Verfassungsänderung und auch auf das Gesetz einzutreten. Die Kommission hat das je mit 11 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen gemacht. Ich bitte Sie, einzutreten und dann im Einzelnen, auf der gesetzlichen Ebene, den Mehrheiten zu folgen. Es sind drei Mehrheitsanträge, die für ein modernes Fortpflanzungsmedizingesetz zentral sind. Sie betreffen erstens das sogenannte Aneuploidie-Screening, das unfruchtbaren Paaren die Möglichkeit eröffnet, sich doch noch ihren Kinderwunsch zu erfüllen, zweitens die Aufhebung der Obergrenze für die Embryonen im Fruchtbarkeitsmedizinverfahren, drittens die Aufhebung des Verbots der Kryokonservierung, also der Tiefgefrierung von Embryonen, was auch dazu führt, dass insgesamt weniger Embryonen entstehen, weil sie in späteren Behandlungszyklen eingesetzt werden können.

Unter diesen Vorgaben bitte ich Sie also, auf die Verfassungs- und die Gesetzesänderung einzutreten.