Bieri Peter · Ständerat · 2014-03-11
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11
Wortprotokoll
1996 hat der Bundesrat die Botschaft zum Fortpflanzungsmedizingesetz verabschiedet. Es war dies eine der ersten grossen Gesetzesvorlagen, die ich damals als junges Mitglied in der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur miterlebt habe. Dieser Debatte sind in der Bevölkerung, insbesondere auch in der Welt der Wissenschaft, bereits damals grosse Diskussionen um die sogenannte Beobachter-Initiative vorangegangen, die eine sehr einengende Regelung der modernen Reproduktionsmedizin forderte. Daraus ergab sich eine sehr intensive, aber auch eine sehr anspruchsvolle Auseinandersetzung darüber, was aufgrund der medizinischen Fortschritte auf gesetzlicher Ebene erlaubt, was geregelt oder was dann verboten werden sollte. Das Ergebnis bestand im neuen Fortpflanzungsmedizingesetz. Ich erinnere mich, wie wir schon damals hart mit der Frage gerungen haben, in welchem Verhältnis der Schutz der Embryonen zu den Freiheiten und Wünschen der Eltern stehen würde. In der Beziehung zwischen Eltern und dem werdenden Leben sahen wir schon damals unter Umständen einen fundamentalen Interessenkonflikt, den wir unter den Aspekten des Schutzes der Menschenwürde, der Persönlichkeit, der Familie und des Kindeswohls zu lösen versuchten.
Dies hat denn auch dazu geführt, dass die Anwendung von medizinischen Fortpflanzungsverfahren im Gesetz in Artikel 5 eng begrenzt wurde und die Präimplantationsdiagnostik gemäss Absatz 3 dieses Artikels untersagt blieb. Dem Schutz der Embryonen wollte man insoweit möglichst gerecht werden, als diese nicht konserviert werden sollten, was in Artikel 17 Absatz 3 verboten wurde. Vielmehr sollten nur imprägnierte Eizellen in flüssigem Stickstoff tiefgefroren werden dürfen; das sind befruchtete Eizellen unmittelbar vor der Kernverschmelzung. Es sollten zudem nur so viele imprägnierte Eizellen zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als in einem Zyklus für die Herbeiführung einer Schwangerschaft nötig sind, maximal jedoch deren drei.
Nicht nur im Umgang mit den Embryonen, sondern auch bei der Anwendung der verschiedenen, schon damals bekannten Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin orientiert sich das heutige Gesetz an der Zurückhaltung, ausgedrückt in einer bewussten Absage an verschiedene medizinische Techniken, so etwa die Leihmutterschaft, die Eispende oder, wie bis heute gültig, die Präimplantationsdiagnostik. Positiv ausgedrückt, orientiert sich das Gesetz in erster Linie am Schutz des werdenden Lebens. Dass ein Gesetz, das in einen Lebensbereich der Gesellschaft eingreift, bei dem der wissenschaftliche Fortschritt manifest ist, nach bald zwanzig Jahren überprüft und revidiert wird, ist nachvollziehbar, zumal auch andere Entwicklungen in der Gesetzgebung vorangegangen sind, welche diesen Lebensbereich mitgestalten. Ich denke an das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen oder an das Stammzellenforschungsgesetz. Und nicht ausser Acht zu lassen ist auch der Volksentscheid über den straffreien Schwangerschaftsabbruch, selbst wenn dieser in einem anderen rechtlichen Zusammenhang steht.
In der Kommission wurde von den Experten betont, dass die Präimplantationsdiagnostik klar von der Pränataldiagnostik zu unterscheiden sei, weil die Ausgangslage eine andere sei. Mein Entscheid, bei der Präimplantationsdiagnostik im Gegensatz zum bundesrätlichen Vorschlag weiter zu gehen, ist für mich damit begründet, dass ich die Haltung teile, dass die Schutzwürdigkeit des werdenden Lebens mit zunehmender Entwicklung auch graduell zunimmt. Auch die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin hält in ihrer jüngsten Schrift zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung in ihren Überlegungen zur Menschenwürde fest, je weiter sich ein Embryo entwickle, desto mehr Achtung und angemessenen Schutz verdiene er auch, weil er an Persönlichkeit gewinne. Auch der Präsident der Nationalen Ethikkommission, Otfried Höffe, hat in den Medien auf den Widerspruch zwischen der bestehenden Gesetzgebung zur Präimplantationsdiagnostik und jener zur Pränataldiagnostik hingewiesen.
Der Schluss, den ich daraus gezogen habe, ist folgender: Wenn schon in schwerwiegenden Fällen im Interesse der Gesundheit des werdenden Lebens eine Art Auswahl vorgenommen wird, dann sollte dies besser in einem früheren Stadium vorgenommen werden als erst im Rahmen einer Schwangerschaft. Diese Erkenntnis machen wir uns übrigens auch bei der Regelung des Schwangerschaftsabbruchs zu eigen, wo festgehalten ist, "die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage" müsse "umso grösser sein, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist". Das ist aus dem Strafgesetzbuch zitiert.
Wenn ich zu Beginn meines Eintretensvotums auf die Entstehungsgeschichte des Fortpflanzungsmedizingesetzes hingewiesen habe, dann ist auch darauf hinzuweisen, dass die heute aktuelle Gesetzgebung eben auch Probleme schafft: Einfach nichts zu machen ist auch nicht die Lösung. So haben beim Hearing die Neonatologen auf die gravierenden Probleme bei Frühgeburten von Mehrlingen [PAGE 126] hingewiesen und uns dies auch mit Bildern zeigen können. Gleiches konnte ich auch beim persönlichen Besuch in einer Geburtsklinik in einem Luzerner Spital erfahren. Bei dieser Problematik gibt es eben Handlungsbedarf.
Dies ist mitunter auch ein Grund, wenn auch nicht der einzige, dass ich mich für Eintreten auf die Vorlage ausgesprochen habe. Wir können durch die Aufhebung des Kryokonservierungsverbots für Embryonen die Problematik der Mehrlingsgeburten weitgehend lösen, unabhängig davon, ob wir der Mehrheit der Kommission oder dem Bundesrat folgen. Aber wir müssen auf die Änderungen, insbesondere auf die Änderung der Verfassung, eintreten.
Man kann auch nicht einfach die Augen vor den Entwicklungen in den übrigen Ländern verschliessen. Wenn Schweizer Paare sich ihren Kinderwunsch im Ausland unter ungenügenden medizinischen Voraussetzungen erfüllen und dann in der Schweiz unter Komplikationen ihre Kinder zur Welt bringen, so ist dies eben auch keine gute Lösung.
Ich tue mich auch schwer mit der Kritik, dass die Präimplantationsdiagnostik mit der Chance, die Zahl von Kindern mit angeborenen Behinderungen zu vermindern, ein Affront gegenüber Menschen mit Behinderungen sei. Auch die heutige Medizin unternimmt bereits vieles, damit Menschen nicht an Krankheiten und Behinderungen erkranken, sprich Behinderungen erleiden müssen, und dies, ohne dass dabei von zweierlei Kategorien von Menschen gesprochen werden kann. Lassen wir jedem Menschen, ob behindert oder nicht, die gleiche Wertschätzung zukommen! Das soll uns jedoch nicht davon abhalten, die Chancen eines Lebens ohne Behinderung zu erhöhen. Ich bin mir bewusst, dass dies eine heikle Gratwanderung ist. Ist es aber gerechtfertigt, bei einer Auswahl von verschiedenen Embryonen, die sich vor mir unter dem Mikroskop befinden, einfach wegzuschauen? Ist es gerechtfertigt, ungeprüft und ohne Wissen den gesunden Embryo zu vernichten oder einzufrieren und einen Embryo mit chromosomalen Eigenschaften, die zu einer schweren Behinderung führen, dann einzupflanzen und ihn darüber hinaus nach einer späteren Pränataldiagnose womöglich abzutreiben?
Aufgrund dieser Überlegungen habe ich mich nach einer intensiven persönlichen Auseinandersetzung mit diesem Thema der Mehrheit angeschlossen, die ein Chromosomen-Screening unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen, wie sie in den Artikeln 5 und 5a geregelt sind, zulassen will.
Ein letzter Gedanke: Wir haben in unserer Kommission auch die Frage diskutiert, ob meine persönliche Haltung respektive die Haltung eines jeden in einer Sache immer auch identisch sein muss mit derjenigen, mit der ich mich für eine gesetzliche Massnahme entscheide. Ich meine, dass dem nicht so ist. Es kann durchaus Entscheide geben, die ich für die Gesellschaft und das Gesetz als richtig erachte, die jedoch für mich persönlich anders ausfallen würden. Gerade in diesen ethischen Fragen kann es Differenzen geben. Nicht alles, was gesetzlich gegeben ist und ich dort als richtig erachte, muss für mich persönlich ebenso als richtig gelten.
Ich habe in der WBK wieder einmal Dürrenmatts "Die Physiker" zitiert, wie ich das bei der ersten Gesetzgebung 1996 schon einmal getan habe. Dürrenmatt schreibt, der Inhalt der Physik - man könnte hier sagen: der Medizin - gehe die Physiker oder hier die Mediziner an, die Auswirkungen würden jedoch alle Menschen angehen, und was alle angehe, könnten nur alle lösen. Meine Schlussfolgerung daraus: Wir sollten auf dieses Gesetz eintreten und versuchen, eine akzeptable, ethisch vertretbare Lösung zu finden. Was die Zukunft betrifft, hat Dürrenmatt im gleichen Stück gesagt: "Was einmal gedacht wurde, kann nicht mehr zurückgenommen werden." Wenn wir nach 1996 nun in diesem Teil der Humangenetik und der Fortpflanzungsmedizin den nächsten Schritt tun, so bin ich mir sicher, dass es nicht der letzte auf dem Weg des medizinischen Fortschritts gewesen sein wird.
Mit diesen Gedanken und mit diesen Überlegungen, aber auch mit diesen tiefen Gewissensprüfungen, die ich da für mich selber gemacht habe, bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten.