Bieri Peter · Ständerat · 2014-03-11
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11
Wortprotokoll
Das gewichtigste Argument der Minderheit ist, dass sie die Meinung des Bundesrates teilt. Jetzt aber zur Sache: Beim Hearing blieb die Festlegung der Zahl der innerhalb eines Zyklus ausserhalb des Körpers der Frau zu entwickelnden Embryonen umstritten. Die Reproduktionsmediziner wünschen sich eine Regelung gemäss Mehrheit der Kommission, zumal sie dann bei der Anwendung der In-vitro-Fertilisation wesentlich freier seien. Die Mediziner haben immer wieder auf die mit der Dreierregel verbundene ungenügende Anzahl geeigneter Embryonen hingewiesen. Mit der neuen Verfassungsbestimmung und der neuen Gesetzgebung, wie wir sie jetzt beschliessen, ändert sich jedoch die Ausgangslage entscheidend, ist es doch mit dem Wegfall des Kryokonservierungsverbots für Embryonen in Zukunft zulässig, mehr Embryonen zu entwickeln, als der Frau sofort eingepflanzt werden können. Damit kann die Chance, einen transferierbaren Embryo zu entwickeln, massiv erhöht und die Gefahr einer Mehrlingsschwangerschaft mit Frühgeburten entscheidend verringert werden.
Die neue Formulierung in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung hält fest, dass nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden dürfen, als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind. Die Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt nun diese Verfassungsbestimmung tel quel ins Gesetz, ohne sie weiter zu spezifizieren. Sie setzt sich damit dem Vorwurf aus, dass der Mehrwert der gesetzlichen Bestimmung allein in einer Repetition der Verfassungsbestimmung besteht. Der eigentliche [PAGE 144] Informationswert ist gleich null, und die Bestimmung könnte mit Verweis auf die Regelung in der Verfassung damit auch weggelassen werden. Insofern enthält die Formulierung, wie sie jetzt die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, keinen Mehrwert gegenüber der Verfassung, und sie führt insbesondere auch nicht zu einem zusätzlichen Schutz der Embryonen.
Bundesrat und Minderheit hingegen wollen dieser allgemein gehaltenen Verfassungsbestimmung einen konkreten Inhalt geben, weil sie gewillt sind, damit dem Embryonenschutz Rechnung zu tragen, indem die zahlenmässige Verwendung von Embryonen je Zyklus eingeschränkt wird. Die Vorgabe einer Zahl leitet sich deshalb wiederum aus dem bereits früher dargestellten Verhältnis zwischen Embryonenschutz und den Bedürfnissen und Wünschen der Eltern ab. Die Zahl Drei bei einer Anwendung der In-vitro-Fertilisation ohne Präimplantationsdiagnostik und die Zahl Acht bei einer In-vitro-Fertilisation mit Präimplantationsdiagnostik sind von wissenschaftlichen, statistischen Berechnungen hergeleitet. Sie können auch aufgrund der Anhänge der Botschaft nachberechnet werden. Auch ist das Verhältnis zwischen der Zahl Drei und der Zahl Acht zwischen den beiden Verfahren so angesetzt, dass in etwa die gleichen Chancen für gesunde Embryonen entstehen.
Wir haben in der Kommission bis am Schluss sehr intensiv darüber diskutiert, ob die Festlegung einer Zahl nicht geradezu zwingend sei, um der neuen Verfassungsbestimmung gerecht zu werden. Die Verwaltung hat uns in einem ausführlichen Bericht dargelegt, dass dies nicht zwingend notwendig sei, und dies, obwohl - hier setzt auch meine Kritik an - der Bundesrat in der Botschaft die Festlegung von Zahlen wie folgt begründet hat: "Gleichzeitig folgt der Gesetzeswortlaut mit dieser Abstufung der Höchstzahlen auch der verfassungsmässigen Vorgabe, nicht mehr als die im konkreten Fortpflanzungsverfahren notwendige Anzahl Embryonen zu entwickeln." Die Begründung in der Verfassung und die Interpretation im Gesetz selber kommen damit doch auch explizit zum Ausdruck.
Wir legiferieren hier in einem gesellschaftlich höchst sensiblen Bereich. Infolge der Verfassungsänderung in exakt diesem Punkt macht dies eine obligatorische Volksabstimmung notwendig. Da müssen wir doch der Stimmbürgerin und dem Stimmbürger erklären können, was diese Verfassungsbestimmung denn auch genau heisst. Sie werden Mühe bekunden, wenn Sie gemäss Antrag der Mehrheit sagen müssen, das Gesetz wiederhole nur, was die Verfassung sagt, ohne dies weiter zu präzisieren. Wir sollten da präziser sein und eine weiterführende Erklärung bereithalten. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, die Embryonen, die ansonsten in der Gesellschaft ja keine Stimmen haben, hier zu schützen - dies selbst dann, wenn der Schutz nur beschränkt ist. Mit der Festlegung der Zahl kann diesem verfassungsmässigen Anliegen nachgekommen werden.
Ich bitte Sie aus diesen Überlegungen, dem Bundesrat, der hier wirklich überzeugend argumentiert hat, und damit der Minderheit zu folgen.