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Schwaller Urs · Ständerat · 2014-03-11

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2014-03-11

Wortprotokoll

Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither wurde sowohl nationales wie internationales Recht geändert, weshalb verschiedene, Ihnen heute vorgelegte Änderungen notwendig geworden sind. So wurden einmal die Ausbildungsziele um die neu in Artikel 118a der Bundesverfassung verankerte Komplementärmedizin ergänzt. Ebenfalls wird ein zusätzlicher Schwerpunkt auf die Hausarztmedizin und die medizinische Grundversorgung gesetzt. Ebenso wird mit dieser Revision der in der Praxis als unbefriedigend erkannte Begriff der "selbstständigen Berufsausübung" durch den weiter gehenden Begriff der "privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt. Dies hat zur Folge, dass die Bewilligungspflicht einen weiter gehenden Kreis von Praktizierenden erfasst.

Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf die Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen die Bestimmungen des Gesetzes, welche die Sprachkenntnisse betreffen, angepasst werden. Diese Anpassungen, welche nicht mehr verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber des anerkannten ausländischen Diploms eine Landessprache der Schweiz beherrscht, wurden von der Schweiz mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 übernommen. Die Anpassungen werden in der Schweiz seit dem 1. November 2011 provisorisch auch angewendet.

Zu einer intensiven Diskussion zwischen Kommission, Departement und den interessierten Berufsverbänden kam es in der Frage des Erfordernisses eines vollständigen Medizinalberuferegisters. Ziel der Vervollständigung dieses Berufsregisters ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen, dank Überprüfung und Registrierung aller Diplome. Mehr Rechtssicherheit heisst vor allem mehr Sicherheit für Patienten und Arbeitgeber. Der Patient wird geschützt vor vermeintlichen Medizinalpersonen bzw. vor solchen, die es nicht sind, also vor Betrügern. Den Arbeitgebern wird die Arbeit bei der Rekrutierung von medizinischem Personal erleichtert. Den Berufsorganisationen nützt ein vollständiges Register insbesondere zur Validierung der Weiterbildung. Die Berufsorganisationen, z. B. FMH, SSO, Chirosuisse, Pharmasuisse usw., erfahren dank des Eintrags im Register, ab welchem Zeitpunkt die für den Weiterbildungstitel anrechenbare Weiterbildung beginnt.

Was die genügende medizinische Berufsbildung anbelangt, so haben in den letzten Jahren - ich sage das hier - in der Öffentlichkeit vor allem zwei Fälle zu reden gegeben, welche dann auch die Diskussion über ein vollständiges Berufsregister ausgelöst haben. Der erste Fall betraf eine Anästhesieschwester, die über mehrere Jahre in verschiedenen Schweizer Spitälern als Assistenzärztin gearbeitet hat und ihre Stelle jeweils gewechselt hat, wenn sie endlich ultimativ aufgefordert wurde, ihr Arztdiplom - das sie eben nicht hatte - vorzuweisen. Der zweite Fall betraf einen irakischen Fitnesslehrer, der in der Schweiz diagnostische und therapeutisch-medizinische Leistungen im Bereich der Medizin- und Bewegungswissenschaften anbot.

Die Verwaltung bzw. das Departement - welchem die Kommission dankt - hat nun gerade auch in Diskussion mit den Berufsverbänden eine Lösung vorgeschlagen, welche ein vollständiges Medizinalberuferegister erlaubt und verlangt. Das Register wird rechtsverbindlich und abschliessend darüber Auskunft geben, wer ein gültiges bzw. eben ein echtes Medizinaldiplom besitzt - ich komme dann in der Detailberatung kurz darauf zurück.

Die am Schluss einstimmige Kommission beantragt Ihnen, auf die Revision einzutreten und den vorgeschlagenen Änderungen zuzustimmen.