Fluri Kurt · Nationalrat · 2014-03-20
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2014-03-20
Wortprotokoll
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass diese Bestimmung in Artikel 66e nicht Bestandteil der Ausschaffungs-Initiative war. Die Ausführungen von Herrn Vischer sind unseres Erachtens nur zum Teil richtig. Er hat gesagt, Völkerrecht gehe immer dem Landesrecht vor. Das wird an sich unterstützt in einem letzten Bundesgerichtsentscheid, der sich auch mit der Ausschaffung befasst hat. Wir meinen aber, so absolut sei das nicht zulässig. Wir sind der Auffassung, dass nicht jedes internationale Recht, auch untergeordnetes, jedes Schweizer Recht derogiere. Es kann nicht sein, dass irgendeine Verwaltungsanordnung der EU höher gewichtet wird als schweizerisches Verfassungsrecht. Deswegen hat die FDP-Liberale Fraktion das Postulat 13.3805 eingereicht mit dem Auftrag, die Klärung des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und Landesrecht an die Hand zu nehmen, und der Bundesrat beantragt erfreulicherweise die Annahme des Postulates.
Heute ist die Situation so, dass wir in Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung die Bestimmung haben, wonach Bund und Kantone das Völkerrecht zu beachten haben. Bisher wurde das immer so gelöst, dass bei einem Konflikt zwischen Verfassungsbestimmungen und Völkerrecht versucht worden ist, die fragliche Verfassungsbestimmungen völkerrechtskonform auszulegen, damit kein Konflikt entsteht. Wir können nun einerseits sagen, mit dieser Bestimmung in Artikel 66e werde die Interessenabwägung und der Versuch, allenfalls völkerrechtswidrige Bestimmungen völkerrechtskonform auszulegen, damit hinfällig. Das ist die Meinung des Bundesrates in der Botschaft. Andererseits können wir auch sagen, wenn der Artikel 66e je in Rechtskraft erwächst, ist er auf Gesetzesstufe angesiedelt. Die Verfassung wird davon nicht tangiert, Artikel 5 der Verfassung ist eine allgemeine Bestimmung, die weiterhin gilt. Wie das Bundesgericht inskünftig mit Völkerrechtskonflikten umginge im Zusammenhang mit Verfassungsbestimmungen der Schweiz, wissen wir nicht. Ein Urteil macht noch keine Praxis; wir wissen nicht, wie sich das weiterentwickelt. Allerdings müssen diejenigen, die sich der Minderheit Rutz anschliessen, wissen, dass damit ein gewisses Präjudiz geschaffen wird im Hinblick auf weitere hängige Vorstösse in der SPK, beispielsweise die parlamentarische Initiative Brand 13.452, "Verfassungsrecht vor Völkerrecht". Wenn Sie jetzt die Minderheit annehmen, schlägt das eine Bresche ins System, wie ich es vorhin geschildert habe.
Selbstverständlich sind derartige Zwischenentscheide nicht bindend für spätere Entscheide, aber sie könnten ein gewisses Indiz darstellen.
Aus diesem Grund ist unsere Fraktion nicht einheitlicher Auffassung. Sie sehen auf der Fahne, dass sich einige Kommissionsmitglieder unserer Delegation der Minderheit angeschlossen haben, andere haben das nicht getan, und wiederum andere werden sich der Stimme enthalten. Bei Annahme dieses Artikels stellen sich aber mehrere offene Fragen: Inwieweit wird er durch das Bundesgericht überhaupt angewendet werden? Inwieweit ist er ein Präjudiz für spätere Entwicklungen? Das ist das Problem hinter dieser Bestimmung. Aber dieser Vorschlag war nicht Teil der Ausschaffungs-Initiative.